Beschluss vom Kammergericht (4. Strafsenat) - 4 Ws 25/11, 4 Ws 25/11 - 1 AR 1410/06

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Freigesprochenen gegen die Entschädigungsentscheidung im Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Februar 2011 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

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Das Landgericht Berlin hat den Beschwerdeführer durch in dessen Gegenwart verkündetes Urteil vom 15. Februar 2011 vom Vorwurf des versuchten schweren Raubes rechtskräftig freigesprochen, ihm eine Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen indessen versagt.

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Der Verteidiger des Freigesprochenen hat mit Schriftsatz vom 21. Februar 2011 gegen die Versagung der Entschädigung sofortige Beschwerde erhoben. Dieses Rechtsmittel hat er entgegen § 306 Abs. 1 StPO bei dem Kammergericht eingelegt. Der per Fax übermittelte, nicht mit einem besonderen Eilvermerk versehene Schriftsatz ist am 21. Februar 2011 um 16.28 Uhr in der gemeinsamen Briefannahmestelle des Kammergerichts eingegangen. Er ist von dort am Folgetag der Geschäftsstelle der Strafsenate zugeleitet und von dieser dem Vorsitzenden vorgelegt worden, der im Zuge der Bearbeitung seines Tagesdezernats noch am selben Tag die Weiterleitung des Eingangs im normalen Geschäftsgang verfügt hat. Diese Verfügung ist ebenfalls noch am selben Tag ausgeführt worden.

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1. Die nach § 8 Abs. 3 Satz 1 StrEG statthafte sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil verspätet. Die Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO begann mit der Bekanntgabe der Entscheidung am 15. Februar 2011 und endete demgemäß am 22. Februar 2011. Bei dem Landgericht ist das Rechtsmittel erst nach Ablauf dieser Frist am 23. Februar 2011 eingegangen.

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a) Es besteht kein Anlass, dem Beschwerdeführer von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil die Rechtsmittelschrift am Tage vor dem Fristablauf bei dem unzuständigen Kammergericht eingegangen ist. Die Schrift ist per Fax - an die gemeinsame Briefannahmestelle des unzuständigen Gerichts – erst zu einem Zeitpunkt übersandt worden, bei dem der Absender unter Zugrundelegung des üblichen Geschäftsbetriebes nicht mehr damit rechnen konnte, dass sie noch am selben Tage einem Strafsenat zugeleitet werden und dort bearbeitet würde.

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Bei dieser Sachlage ist ein Verschulden des Rechtsanwalts an der Fristversäumung gegeben. Denn grundsätzlich hat jeder dafür einzustehen, dass er sein Rechtsmittel bei der richtigen Stelle einreicht. Dies gilt auch für die Anbringung von Rechtsmittelschriften und die Einhaltung der insoweit zu beachtenden gesetzlichen Fristen. Zwar kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerechtfertigt sein, wenn ein Betroffener seine Rechtsmittelschrift aus Unachtsamkeit bei einem unzuständigen Gericht eingereicht hat und sie dort so zeitig eingegangen ist, dass sie bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang noch rechtzeitig an das zuständige Gericht hätte weitergeleitet werden können (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24. Januar 2008 – 3 Ws 34/08 – [juris] = NStZ-RR 2008, 283 [Ls.]; KG, Beschluss vom 17. April 2002 – [3] 1 Ss 77/02 [42/02] -; Senat, Beschluss vom 22. März 2004 – [4] 1 Ss 70/04 [28/04] -; OLG Naumburg NStZ-RR 2001, 272; OLG Hamm MDR 1979, 73, 74; OLG Koblenz MDR 1973, 691). Unterlässt nämlich die unzuständige Behörde die Weiterleitung der Rechtsmittelschrift, obwohl das zuständige Gericht ohne Weiteres erkennbar ist und der rechtzeitige Eingang bei diesem möglich wäre, so trifft den Rechtsmittelführer an der Fristversäumung grundsätzlich kein Verschulden (vgl. OLG Hamm aaO.; OLG Düsseldorf VRS 69, 34). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.

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Der Verteidiger konnte bei Absenden seiner Rechtsmittelschrift am späten Nachmittag des 21. Februar 2011 bereits absehen, dass sie frühestens am nächsten Geschäftstag, dem Tag des Fristablaufs, dem Vorsitzenden eines Strafsenates vorgelegt würde. So ist es tatsächlich geschehen. Eine rechtzeitige Anbringung des Rechtsmittels bei dem nach eindeutiger gesetzlicher Vorschrift bestimmten zuständigen Landgericht war im gewöhnlichen Geschäftsgang zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeschlossen.

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Ein angegangenes unzuständiges Gericht ist nicht verpflichtet, außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen, um den rechtzeitigen Eingang einer Rechtsmittelschrift bei dem zuständigen Gericht zu gewährleisten. Die Übermittlung des Inhalts eines Schriftstücks per Telefax durch das Gericht stellt eine außerordentliche Maßnahme dar, die über den Rahmen des ordentlichen gerichtlichen Geschäftsganges hinausgeht (vgl. OLG Naumburg aaO.; OLG Hamm aaO; Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl., § 44 Rdn. 12; so nunmehr auch – unter Aufgabe seiner entgegenstehenden früheren Rechtsprechung [NZV 2004, 50] der 2. Strafsenat des OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 347). Andernfalls wäre die gesetzliche Bestimmung des § 306 Abs. 1 StPO obsolet. Das OLG Hamm hat hierzu in seinem Beschluss vom 24. Januar 2008 mit Recht ausgeführt:

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„Im Rahmen dieser (prozessualen Fürsorgepflicht) sind die Gerichte zwar gehalten, den Rechtssuchenden erforderlichenfalls bei der Wahrung seiner Rechte oder der Verfolgung seiner berechtigten Interessen zu unterstützen oder ihm dabei behilflich zu sein. Diese Verpflichtung geht aber nicht so weit, daß dem von einer ungünstigen Gerichtsentscheidung Betroffenen die diesem nach dem Gesetz obliegende Verantwortung für den richtigen Adressaten eines gegen diese Entscheidung gerichteten Rechtsmittels allgemein abgenommen und auf unzuständige Gerichte verlagert werden müßte (vgl. BVerfG, NJW 1995, 3173). Dies wäre aber der Fall, wenn ein angegangenes unzuständiges Gericht auch durch außerordentliche Maßnahmen dafür Sorge zu tragen hätte, daß eine bei ihm eingegangene Rechtsmittelschrift noch rechtzeitig bei dem dafür zuständigen Gericht eintrifft. Denn die Annahme einer solchen Verpflichtung würde letztlich zur Folge haben, daß der von einer ungünstigen Gerichtsentscheidung Betroffene seine Rechtsmittelschrift bei jedem beliebigen Gericht oder einer Staatsanwaltschaft bis zum letzten Tag der Rechtsmittelfrist bis kurz vor Ende der normalen Dienstzeit einreichen könnte, ohne eine Fristversäumung befürchten zu müssen, obwohl nach dem Strafprozeßrecht dem Betroffenen die Fristwahrung, wozu auch die Einreichung der Rechtsmittelschrift bei dem dafür zuständigen Gericht gehört, obliegt (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 1984, 184). Da gem. § 35a StPO strafgerichtliche Entscheidungen, die durch ein befristetes Rechtsmittel angefochten werden können, bei ihrer Bekanntmachung gegenüber dem Betroffene mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind, die auch eine Angabe des Gerichts oder derjenigen Gerichte enthält, bei denen das Rechtsmittel einzulegen ist, besteht auch im Strafverfahren kein begründeter Anlaß, den Betroffene von dem Risiko einer Fristversäumung infolge der Einreichung eines Rechtsmittels bei dem dafür unzuständigen Gericht nahezu vollständig zu befreien. Auch nach der Auffassung des BVerfG (NJW 1995, 3173, 3175) ist ein unzuständig angegangenes Gericht, wenn es im Rahmen der ihm obliegenden Fürsorgepflicht zu einer Weiterleitung bei ihm eingegangener fristgebundener Rechtsmittelschriftsätze verpflichtet ist, nur gehalten, diese im Zuge des ordentlichen Geschäftsgangs an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten.

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Eine andere Handhabung wäre auch im Justizbetrieb praktisch nicht sinnvoll durchführbar. Sie würde den die Posteingänge bearbeitenden Justizmitarbeitern, welche im Regelfall keine Juristen sind, die von ihnen im Regelfall nicht erfüllbare Pflicht auferlegen, die eingegangenen Schreiben, die an andere Behörden adressiert sind, darauf hin zu überprüfen, ob Fristablauf droht oder nicht und ob zur Fristwahrung die Weiterleitung im normalen Geschäftsbetrieb ausreicht oder nicht“.

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b) Im Verfahren nach dem StrEG muss sich der Freigesprochene das hiernach für die Fristversäumung ursächliche Verschulden seines Verteidigers, der das fristgebundene Rechtsmittel zu einem späten Zeitpunkt an ein unzuständiges Gericht gerichtet hat, zurechnen lassen (vgl. KG NJW 2008, 94; JR 1979, 128; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Juni 1988 – V 7/88 – [juris]; Meyer-Goßner aaO., § 44 StPO Rdn. 19 und § 8 StrEG Rdn. 18).

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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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