Bei der Bekanntmachung einer Entscheidung, die durch ein befristetes Rechtsmittel angefochten werden kann, ist der Betroffene über die Möglichkeiten der Anfechtung und die dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen zu belehren. Bei der Bekanntmachung eines Urteils ist der Angeklagte auch über die Rechtsfolgen des § 40 Absatz 3 und des § 350 Absatz 2 sowie, wenn gegen das Urteil Berufung zulässig ist, über die Rechtsfolgen der §§ 329 und 330 zu belehren. Ist einem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist der Betroffene auch darüber zu belehren, dass er in jedem Fall frei in seiner Entscheidung ist, ein Rechtsmittel einzulegen.
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StPO § 35a Rechtsmittelbelehrung
Strafprozeßordnung
Referenzen
- StPO § 40 Öffentliche Zustellung 1x
- StPO § 350 Revisionshauptverhandlung 1x
- StPO § 329 Ausbleiben des Angeklagten; Vertretung in der Berufungshauptverhandlung 1x
- StPO § 330 Maßnahmen bei Berufung des gesetzlichen Vertreters 1x
- StPO § 257 Befragung des Angeklagten und Erklärungsrechte nach einer Beweiserhebung 1x