Beschluss vom Kammergericht (1. Zivilsenat) - 1 W 415/10
Tenor
Die Beschwerde wird bei einem Wert bis 3.000,00 EUR zurückgewiesen.
Gründe
I.
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Am 27. April 2010 veräußerte die eingetragene Eigentümerin zur UR-Nr. P 1… /2… des Notars M…-F… P… in B… das Wohnungseigentum an die Beteiligten zu 2 und 3, für die eine vollmachtlose Vertreterin auftrat. Unter dem 13. Mai 2010 genehmigten die Beteiligten zu 2 und 3 deren Erklärungen, was sie durch den Notar Dr. R… T… in V… beglaubigen ließen. Der in italienischer Sprache verfasste Beglaubigungsvermerk wurde durch eine beeidigte Dolmetscherin übersetzt.
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Am 2. August 2010 hat Notar P… die Eigentumsumschreibung auf die Beteiligten zu 2 und 3 beantragt. Das Grundbuchamt hat mit Verfügung vom 24. August 2010 unter Fristsetzung u.a. auf das Hindernis der fehlenden notariellen Beglaubigung der Unterschrift der Dolmetscherin hingewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 30. August 2010, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 8. September 2010 nicht abgeholfen hat.
II.
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Die Beschwerde ist zulässig, § 71 Abs. 1 GBO. Beschwerdeführer sind alle Beteiligten, weil der gemäß § 15 GBO als ermächtigt geltende Urkundsnotar die Beschwerde ohne Bezeichnung eines Beschwerdeführers erhoben hat. In einem solchen Fall sind als Beschwerdeführer, falls sich aus den Umständen nicht zweifelsfrei etwas anderes ergibt, alle Antragsberechtigten anzusehen (Demharter, GBO, 27. Aufl. § 15, Rdn. 20). Die Antragsberechtigung der Beteiligten folgt hier aus § 13 Abs. 1 S. 2 GBO.
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Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Grundbuchamt in der angefochtenen Zwischenverfügung auf das Hindernis der fehlenden öffentlichen Beglaubigung der Unterschrift der Übersetzerin hingewiesen.
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Gemäß § 29 Abs. 1 S. 2 GBO bedürfen die Voraussetzungen der Eintragung, soweit es sich nicht um die Eintragungsbewilligung oder sonstige zu der Eintragung erforderliche Erklärungen handelt, des Nachweises durch öffentliche Urkunden. Grundsätzlich sind hierzu auch ausländische Urkunden geeignet, wenn sie den Anforderungen des § 415 ZPO genügen (vgl. Demharter, GBO, 27. Aufl., § 29, Rdn. 29), was bei der Unterschriftsbeglaubigung durch einen italienischen Notar nicht in Frage steht (vgl. Zeiser, in: Hügel, GBO, 2. Aufl., Stichwort „Internationale Bezüge“, Rdn. 253). Wird die öffentliche Urkunde nicht in deutscher Sprache vorgelegt, bedarf es ihrer Übersetzung, wenn der Rechtspfleger des Grundbuchamts – und der im Beschwerdeverfahren an seine Stelle tretende Senat - der fremden Sprache nicht mächtig ist.
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Hiervon kann vorliegend auch nicht deshalb abgesehen werden, weil allein der Beglaubigungsvermerk in fremder Sprache, die eigentlichen Erklärungen jedoch in deutscher Sprache verfasst sind. Öffentliche Urkunde im Sinne von § 415 ZPO ist allein der Beglaubigungsvermerk, die abgegebene Erklärung selbst ist Privaturkunde (Ellenberger, in: Palandt, BGB, 70. Aufl., § 129, Rdn. 1). Zwar wird vertreten, dass einfache Beglaubigungsvermerke in ausländischer Sprache in der Regel ohne besondere Sprachkenntnisse verständlich und deshalb nicht zu beanstanden sein sollen (OLG Schleswig, DNotZ 2008, 709, 710 mit Anmerkung Apfelbaum; OLG Zweibrücken, FGPrax 1999, 86 jeweils zu in englischer Sprache verfassten Beglaubigungsvermerken; Hertel, in: Meikel, GBO, 10. Aufl., Rdn. L 350). In diese Richtung argumentiert auch die Beschwerde, wenn sie meint, die italienische Sprache sei über das Latein auch in Deutschland nicht gänzlich unbekannt. Vorliegend ist der in Italienisch verfasste Beglaubigungsvermerk aber schon nicht so einfach gehalten, dass sich sein Inhalt ohne nähere Sprachkenntnisse erschließen ließe. Es genügt nicht, dass das Grundbuchamt die ausländische Urkunde nur rudimentär verstehen kann, sein Inhalt muss vollständig verstanden werden können. Dabei helfen auch die einschlägigen Sprachkenntnissen des deutschen Notars nicht weiter, weil es sich nicht um Urkunden im Sinne von § 50 BeurkG handelt.
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Die vorgelegte Übersetzung genügt den formalisierten Anforderungen des Grundbuchverfahrens nicht. Auch wenn sie von einer beeidigten Dolmetscherin gefertigt wurde, handelt es sich nicht um eine öffentliche Urkunde. Die Dolmetscherin ist keine mit öffentlichem Glauben versehene Urkundsperson, vgl. § 415 ZPO und § 19 AGGVG-Berlin (so schon Senat, Beschluss vom 21. November 1929 – 1 X 757/29 -, JFG 7, 243, 247). Zum Nachweis der Echtheit der Unterschrift der Dolmetscherin bedarf es deshalb der öffentlichen Beglaubigung, §§ 29 Abs. 1 S. 1 GBO, 129 BGB, wie sie von dem Grundbuchamt erfordert worden ist (Senat, a.a.O.; Ludwig, in: JurisPK, BGB, 5. Aufl., § 129, Rdn. 34; Demharter, a.a.O., § 1, Rdn. 34; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rdn. 165; Sieghörtner, in: Kutze/Ertl/Hermann/Eikmann, GBO, 6. Aufl., Einl. U 456; Hertel, in: Meikel, GBO, 10. Aufl., Einleitung L 351; DNotI-Report 2005, 161).
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Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO. Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, vgl. § 78 Abs. 2 S. 1 GBO, besteht nicht.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- GBO § 71 1x
- GBO § 15 1x
- GBO § 13 1x
- GBO § 29 2x
- ZPO § 415 Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen 3x
- BeurkG § 50 Übersetzungen 1x
- 1 X 757/29 1x (nicht zugeordnet)
- § 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO 1x (nicht zugeordnet)
- GBO § 78 1x