Beschluss vom Kammergericht (12. Zivilsenat) - 12 W 30/11
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts vom 24. Mai 2011 - 32 O 577/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
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Die gemäß §§ 1080 Abs. 2, 724 Abs. 2, 567 Abs. 1 ZPO, 11 Abs. 1, 20 Nr. 11 RPflG zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
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Grundsätzlich kann zwar auch ein Versäumnisurteil als europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden, die erforderlichen Mindestvorschriften für das Verfahren haben jedoch nicht vorgelegen, da die Klageschrift nur öffentlich zugestellt worden ist. Gemäß Art. 12 Abs. 1, 14 der Verordnung Nr. 805/2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (EVT-VO) sind bestimmte Mindestvorschriften für das Verfahren einzuhalten, damit ein Titel als europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden kann. Gemäß Art. 14 Abs. 2 der Verordnung liegt eine den Mindestvorschriften entsprechende Zustellung nicht vor, wenn die Anschrift des Schuldners nicht mit Sicherheit ermittelt werden kann. Eine Zustellungsfiktion, wie sie im Rahmen der öffentlichen Zustellung gemäß § 188 ZPO angenommen wird, ist mithin nicht ausreichend (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 28. Auflage 2010, Art. 14 EVT-VO, Rn. 1). Zudem ist den der Verordnung vorangestellten Erwägungen des Verordnungsgebers unter Absatz 13 (abgedruckt bei Zöller, aaO.) ausdrücklich zu entnehmen, dass eine Zustellung, die auf einer juristischen Fiktion beruht, nicht als hinreichend für die Einhaltung der Mindestvorschriften erachtet wird, so dass sowohl Wortlaut, als auch Sinn und Zweck der Verordnung die Zurückweisung des Antrages rechtfertigen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
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Referenzen
- ZPO § 188 Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung 2x
- Art 14 EVT-VO 1x (nicht zugeordnet)
- 32 O 577/09 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 1080 Entscheidung 1x
- Art. 14 EVT-VO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde 1x