Urteil vom Kammergericht (3. Strafsenat) - (3) 121 Ss 34/12 (28/12)
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft Berlin wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. November 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
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Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten wegen Nachstellens zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 15.- Euro verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt. In der Berufungshauptverhandlung am 1. November 2011 trafen die Strafkammer, der Verteidiger, der Angeklagte und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft ausweislich der Sitzungsniederschrift folgende verfahrensbeendende Absprache nach § 257c StPO: „Für den Fall einer hiesigen geständigen Einlassung im Umfang der ausgeurteilten Tatvorwürfe des angefochtenen Urteils und einer hiesigen Rechtsfolgenbeschränkung ohne Relativierung der eigenen Tatbeiträge wird dem Angeklagten im Hinblick auf die gebotene Gesamtstrafenentscheidung hinsichtlich der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 14.04.2008 (2x2 Monate Freiheitsstrafe ohne Bewährung) eine Gesamtgeldstrafe bis zur Höhe von maximal 220 Tagessätzen (Obergrenze) und 180 Tagessätzen (Untergrenze) zugesagt.“ Diese Erklärung wurde vorgelesen und genehmigt und der Angeklagte nach § 257c Abs. 5 StPO belehrt. Nach einer kurzen Unterbrechung erklärte der Verteidiger „nach Rücksprache und mit Zustimmung des Angeklagten die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch“. Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft stimmte dem zu. Am Schluss der Sitzung verwarf das Landgericht Berlin die Berufung mit der Maßgabe, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der in ihre beiden Einzelstrafen von je zwei Monaten Freiheitsstrafe aufgelösten Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 14. April 2008 - 339 Ds 71/07 - zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 15.- Euro verurteilt und ihm Ratenzahlung bewilligt wird. Mit ihrer gegen den Ausspruch über die Gesamtstrafe gerichteten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des gesamten Urteils.
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1. Entgegen der Ansicht des Angeklagten steht der Revision der Staatsanwaltschaft nicht entgegen, dass es zwischen den Beteiligten zu einer Verständigung gekommen ist. Auch in diesem Fall bleibt die Befugnis zum Einlegen von Rechtsmitteln sowohl dem Angeklagten wie der Staatsanwaltschaft uneingeschränkt erhalten. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung des § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO, der im Falle einer Verständigung keinen Rechtsmittelverzicht zulässt [vgl. BGH NStZ 2010, 289, 290 und NJW 2012, 468, 469; Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl., Rdn. 32 a; Velten in SK-StPO, 4. Aufl., Rdn. 57; jeweils zu § 257 c StPO; Moldenhauer/Wenske NStZ 2012, 184 f.].
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2. Die von der Staatsanwaltschaft erklärte, an sich statthafte Beschränkung der Revision auf den Gesamtstrafenausspruch ist unwirksam. Sie setzt voraus, dass die Straffrage, zu der die zu bildende Gesamtstrafe gehört, losgelöst von dem nicht angegriffenen Teil des angefochtenen Urteils beurteilt werden kann. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Feststellungen des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch klar, vollständig und ohne Widersprüche sind. Nichts anderes gilt für das amtsgerichtliche Urteil, wenn die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden ist. Dementsprechend hat das Revisionsgericht ohne Bindung an die Beurteilung der Strafkammer vorab von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschränkung der Berufung wirksam ist, d.h. ob die für sie maßgeblichen allgemeinen Voraussetzungen vorliegen und die Art und Weise ihres Zustandekommens mit den strafprozessualen Grundsätzen in Einklang steht. Denn im Falle ihrer Unwirksamkeit wäre das angefochtene Urteil schon deshalb aufzuheben, weil die Strafkammer keine eigenen Feststellungen zur Tat- und zur Schuldfrage getroffen hätte. Vorliegend sind zwar die Urteilsfeststellungen des Amtsgerichts noch so umfassend und vollständig, dass sie eine ausreichende Grundlage für die zu treffende Strafzumessungsentscheidung bilden, die Beschränkung der Berufung ist jedoch unwirksam, weil sie mit tragenden strafprozessualen Grundsätzen nicht vereinbar ist. Zu ihnen gehören neben dem Grundsatz des fairen Verfahrens die Bindung des Gerichts an das Gesetz und das sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Willkürverbot. So ist anerkanntermaßen eine - auch teilweise - erklärte Rücknahme eines Rechtsmittels - nichts anderes ist die Berufungsbeschränkung - unter anderem unwirksam, wenn sie mit unlauteren Mitteln veranlasst worden [vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 302 Rdn. 10 und 22 m.w.N.] oder aufgrund einer objektiv unrichtigen Erklärung des Gerichts zu Stande gekommen ist [vgl. KG NStZ 2007, 541]. Letzterem steht gleich, wenn die Beschränkung des Rechtsmittels im Vertrauen auf die Gesetzmäßigkeit einer zuvor getroffenen verfahrensbeendenden Absprache erklärt wird, diese jedoch tatsächlich nicht nur der gesetzlichen Regelung widerspricht, sondern auch verfassungswidrig ist. So liegt der Fall hier. Die Verfahrensbeteiligten haben in der mündlichen Verhandlung am 1. November 2011 eine verfahrensbeendende Absprache getroffen, die gegen das Gesetz und das verfassungsrechtliche Willkürverbot verstößt. Denn nach § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB ist die Gesamtstrafe beim Zusammentreffen von Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe zu bilden. Treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, ist letztere stets die schwerere Folge, auch wenn sie kürzer ist als die für die Geldstrafe zu berücksichtigende Ersatzfreiheitsstrafe [vgl. Fischer, StGB 59. Aufl., § 54 Rdn. 4]. Macht daher der Tatrichter nicht von der Möglichkeit des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB Gebrauch, gesondert auf Geldstrafe zu erkennen, kommt in diesen Fällen ausschließlich die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe in Betracht. Dies haben der Vorsitzende der Strafkammer sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft und der den Angeklagten vertretende Verteidiger nicht beachtet, als sie sich darauf einigten, die im vorliegenden Verfahren erkannte Geldstrafe von 150 Tagessätzen mit den beiden Einzelstrafen aus der einbezogenen Verurteilung des Amtsgerichts Tiergarten von jeweils zwei Monaten Freiheitsstrafe auf eine Gesamtgeldstrafe zurückzuführen. Gegenstand einer Verständigung nach § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO können jedoch nur die Rechtsfolgen sein, die auch Inhalt des Urteils sein können. Dies bedeutet nicht nur, dass der Schuldspruch einer Absprache nicht zugänglich ist, sondern auch, dass sich die Verfahrensbeteiligten nur auf solche Rechtsfolgen verständigen können, die das Gesetz im konkreten Fall vorsieht. § 257c StPO eröffnet keinen über die gesetzlich zulässige Regelung hinausgehenden Verhandlungsspielraum. Sind Rechtsfolgen gesetzlich ausgeschlossen, können sie auch auf der Grundlage einer Verständigung nicht angeordnet werden. Vereinbart werden kann nur, was gesetzlich zulässig ist. Dabei ist anzumerken, dass vorliegend die Bildung einer Gesamtgeldstrafe nicht nur einfachrechtlich gesetzes-, sondern wegen Verstoßes gegen das aus Art. 3 Abs.1 GG folgende Willkürverbot sogar verfassungswidrig ist. Ein solcher Verstoß liegt zwar nicht schon dann vor, wenn die Rechtsanwendung Fehler aufweist, wohl aber wenn die Entscheidung unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt vertretbar erscheint und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Willkür ist die Verkennung der Rechtslage in krasser Weise, d. h. wenn bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände die Annahme geboten ist, die vom Gericht vertretene Rechtsauffassung sei im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln. So liegt der Fall hier.
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Dies führt vorliegend nicht nur zur Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung, sondern auch zur Unverwertbarkeit des Geständnisses des Angeklagten. Dies hat der Gesetzgeber in § 257c Abs. 4 StPO ausdrücklich angeordnet, wenn infolge des Übersehens von rechtlich wie tatsächlich bedeutsamen Umstände der in Aussicht festgestellte Strafrahmen nicht mehr tat- und schuldangemessen ist und eine Bindung des Gerichts an die Absprache entfällt. Nichts anderes muss jedoch gelten, wenn - wie hier - eine gesetzwidrige und schon deshalb weder tat- noch schuldangemessene Rechtsfolge vereinbart wird und der Angeklagte im Vertrauen auf deren Rechtmäßigkeit ein Geständnis ablegt und seine Berufung beschränkt. Es wäre mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens unvereinbar, ihn an seiner auf einer gesetzwidrigen Grundlage abgegebenen Erklärung festzuhalten.
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Infolge der Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung hätte die Strafkammer nicht nur eigene Feststellungen zur Tat und zur Schuld des Angeklagten treffen, sondern auch über den Schuldspruch entscheiden müssen. Da dies unterblieben ist, hebt der Senat das angefochtene Urteil im Ganzen auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- StPO § 257c Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten 6x
- 39 Ds 71/07 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 302 Zurücknahme und Verzicht 1x
- NStZ 2010, 289, 290 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2012, 468, 469 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ 2012, 184 1x (nicht zugeordnet)
- GG Art 3 2x
- NStZ 2007, 541 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 54 Bildung der Gesamtstrafe 1x
- StGB § 53 Tatmehrheit 1x