Beschluss vom Kammergericht (1. Zivilsenat) - 1 VA 11/12

Tenor

Der Antrag wird nach einem Geschäftswert von 3.000 € zurückgewiesen.

Gründe

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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß §§ 23 ff. EGGVG zulässig, jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom 12. Juli 2012 ist nicht rechtswidrig i.S.v. § 28 Abs.1 S.1 EGGVG und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Die Antragsgegnerin hat die unter dem 3. Juli 2012 ersuchte Zustellung der Klageschrift nebst gerichtlicher Anordnungen zu Recht bewilligt. Die Voraussetzungen für eine Zustellung der bei dem United States District Court ... eingereichten Klage vom ... liegen nach dem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 (BGBl. 1977 II, 1452; im Folgenden: HZÜ) vor, das im Verhältnis zu den Vereinigten Staaten von Amerika gilt (Bekanntmachung vom 23. Juni 1980, BGBl. II, 907).

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Die Klage der in ... ansässigen X... , Inc. gegen die Antragstellerin ist eine Zivil- oder Handelssache i.S.v. Art. 1 Abs.1 HZÜ. Auch soweit die Klägerin Strafschadensersatz (u.a. in dreifacher Höhe, treble damages) verlangt, handelt es sich um einen zivilrechtlichen Zahlungsanspruch und nicht um eine Kriminalstrafe (vgl. BGH, NJW 1992, 3096, 3102; Senat, OLGZ 1994, 587, 588 f.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2010, 573, 574; OLG Frankfurt a.M., NJOZ 2006, 3575, 3578). Die formalen Voraussetzungen nach Artt. 2 ff. HZÜ, der Bekanntmachung vom 21. Juni 1979 (BGBl. II, 779) und dem Ausführungsgesetz i.d.F. vom 10. Dezember 2008 (BGBl. 1977 I, 3105; 2008 I, 2399) sind erfüllt. Die Erledigung des Zustellungsantrags ist auch nicht gemäß Art. 13 Abs.1 HZÜ abzulehnen; sie ist nicht geeignet, die Hoheitsrechte oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden.

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Der Vorbehalt des Art. 13 Abs.1 HZÜ ist eng auszulegen und unterliegt insbesondere einem wesentlich strengeren Maßstab als die öffentliche Ordnung (ordre public) i.S.v. Art. 6 EGBGB oder §§ 328 Abs.1 Nr.4, 723 Abs.2 S.2 ZPO. Soweit es um Rechte des Zustellungsempfängers geht, darf die Erledigung des Ersuchens nur verweigert werden, wenn bereits durch die Zustellung die Wertungsgrundlagen der Rechtsordnung des ersuchten Staats besonders schwer beeinträchtigt würden (vgl. BVerfG, NJW 1995, 649; Senat, OLGZ 1994, 587, 590 f.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2010, 573, 575; OLG Frankfurt a.M., NJOZ 2006, 3575, 3582 f.). Das folgt aus dem Wortlaut des Vorbehalts und dem Zweck des Übereinkommens, wonach Schriftstücke, die im Ausland zuzustellen sind, ihrem Empfänger rechtzeitig zur Kenntnis gelangen sollen und die gegenseitige Rechtshilfe verbessert werden soll, indem das Verfahren vereinfacht und beschleunigt wird. Würden die Grundsätze der innerstaatlichen Rechtsordnung zum Prüfungsmaßstab für die Zustellung gemacht, würde der internationale Rechtsverkehr erheblich beeinträchtigt. Zum einen könnte die Prüfung der Klage auf ihre Vereinbarkeit mit dem innerstaatlichen ordre public zu großen Verzögerungen bei der Zustellung führen. Zum anderen käme sie einer Erstreckung der inländischen Rechtsvorstellungen auf das Ausland gleich und würde dem Ziel zuwiderlaufen, dem ausländischen Kläger die Führung eines Prozesses gegen einen inländischen Beklagten im Ausland zu ermöglichen. Die Bundesrepublik Deutschland schützt den Bürger, der sich im internationalen Rechtsverkehr bewegt, nicht vor der Verantwortlichkeit in einer fremden Rechtsordnung. Vielmehr unterstützt der Staat - verfassungsrechtlich unbedenklich - die Durchsetzung des ausländischen Regelungsanspruchs auch gegen eigene Staatsbürger und in der Erwartung einer gegenseitig gewährten Rechtshilfe (BVerfG, IPRax 2009, 249; NJW 2007, 3709; 1995, 649).

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Durch die ersuchte Zustellung werden die Wertungsgrundlagen der deutschen Rechtsordnung nicht in besonders schwerem Maß beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung kommt nur in Betracht, wenn das mit der Klage angestrebte Ziel offensichtlich gegen unverzichtbare Grundsätze eines freiheitlichen Rechtsstaats (Art. 2 Abs.1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verstößt. Das könnte der Fall sein, wenn der rechtsmissbräuchliche Charakter der zuzustellenden Klage von vornherein offenkundig ist (vgl. zuletzt BVerfG, IPRax 2009, 253, 255). Ein evidenter Rechtsmissbrauch durch die Klageerhebung und ihre Zustellung in Deutschland liegt hier aber nicht vor.

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Dass der Gegenstand der Klage vor dem United States District Court teilweise mit dem Streitgegenstand des Rechtsstreits übereinstimmt, den die X... , Inc. im Inland gegen die Antragstellerin führt (... ), begründet keinen Rechtsmissbrauch. Es ist nicht Aufgabe der Zustellungsbehörde, die ausländische Klage nach dem einschlägigen Prozessrecht des ersuchenden Staats auf ihre Zulässigkeit zu prüfen (vgl. BVerfG, IPRax 2009, 249, 250). Zudem ist die frühere Rechtshängigkeit - anders als gemäß § 261 Abs.3 Nr.1 ZPO - nach US-amerikanischem Recht kein zwingendes Prozesshindernis (Schack, Einführung in das US-amerikanische Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Rn. 102). Das erstinstanzliche Urteil vom ... ist nicht rechtskräftig. Gemäß Art. 13 Abs.2 HZÜ darf die Erledigung des Zustellungsantrags nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil der ersuchte Staat nach seinem Recht die ausschließliche Zuständigkeit seiner Gerichte für die Sache in Anspruch nimmt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die X... , Inc. versucht, die Zuständigkeit des in den Vereinigten Staaten angerufenen Gerichts durch u.a. „eklatant falschen“ und „bewusst unwahren“ Vortrag zu erschleichen. Soweit es in der Klage (... ) heißt, die Klägerin habe ... entdeckt, dass die Beklagte begonnen habe, das Zeichen X... in den Vereinigten Staaten zu verwenden, könnten damit Anpreisungen in englischer Sprache gemeint sein, die auf dem als Beweisstück C beigefügten Ausdruck der Website „x... .net“ zu sehen sind; früher gefertigte Screenshots enthalten (bis auf Überschriften) nur Angebote auf Deutsch (s. Anlagen ASt. 7, 15 und 16). Ohnehin muss die Klageschrift nach US-amerikanischem Recht den Sachverhalt, auch hinsichtlich der zuständigkeitsbegründenden Umstände, nur grob darstellen (FRCP 8 (a); vgl. auch Schack, a.a.O., Rn. 99). Es ist auch unerheblich, wann die Domain u... .com, die in der Klage neben der i... .com genannt ist, registriert wurde. Die Antragstellerin stellt nicht in Abrede, dass sie durch die Weiterleitung von Internetnutzern in den Vereinigten Staaten auf andere Websites Einkünfte erzielt. Für eine Zeichenverwendung in den Vereinigten Staaten kann es nicht darauf ankommen, durch wen diese Provisionen gezahlt werden.

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Die besonderen Institute des amerikanischen Rechts - hier der regelmäßige Ausschluss der Kostenerstattung (american rule), das Beweisausforschungsverfahren (pretrial discovery) und Strafschadensersatz (punitive damages) - begründen weder für sich genommen noch in der Kumulation bereits als solche den Vorwurf, auf sie gestützte Klagen seien mit unverzichtbaren Grundsätzen eines freiheitlichen Rechtsstaats unvereinbar (BVerfG, IPRax 2009, 249, 250; NJW 2007, 3709, 3710; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2010, 573, 575; 2009, 500, 502; OLG Frankfurt a.M., NJOZ 2006, 3575, 3584; vgl. auch BGH, NJW 1992, 3096, 3099). Es ist auch nicht festzustellen, dass die X... , Inc. mit der Klage verfahrensfremde Zwecke verfolgt (vgl. jeweils zu einer Sammelklage - class action BVerfG, NJW 2003, 2598, 2599; OLG Koblenz, NJOZ 2005, 3122, 3140 ff.). Hierfür liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor, wie etwa dass die erhobene Klageforderung auch in ihrer Höhe offensichtlich keine substantielle Grundlage hat, der Beklagte mit dem angegriffenen Verhalten offensichtlich nichts zu tun hat oder erheblicher publizistischer Druck aufgebaut wird, um ihn zu einem unberechtigten Vergleich zu drängen (vgl. zuletzt BVerfG, IPRax 2009, 253, 255).

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Insbesondere ist es nicht gänzlich fernliegend, dass die Antragstellerin Rechte der X... , Inc. in den Vereinigten Staaten verletzt hat. Die X... , Inc. ist u.a. Inhaberin des dort registrierten Warenzeichens X... und macht nachvollziehbar geltend, die Antragstellerin habe dieses Zeichen gegenüber Internetnutzern verwendet, die in den Vereinigten Staaten ansässig sind. Die Höhe der Klageforderung ist hier kein Indiz für einen offenkundigen Rechtsmissbrauch. Das amerikanische Recht sieht für Markenrechtsverletzungen dreifachen Schadensersatz (15 USC § 1117 (a)) und gesetzlichen Schadensersatz i.H.v. 1.000 $ bis 100.000 $ pro verletzendem Domainnamen (15 USC § 1117 (d), § 1125 (d) (1)) vor. Ob die Forderungen der X... , Inc. konkret berechtigt sind, insbesondere i.H.v. 100.000 $ für jede der durch die Antragstellerin registrierten 54 Domains, ist durch die Zentrale Behörde nicht festzustellen. Die Prüfung ist grundsätzlich - auch im Rahmen des Art. 13 Abs.1 HZÜ - auf die Zustellungsunterlagen beschränkt (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1992, 3110, 3111; OLG Koblenz, NJOZ 2005, 3122, 3142). Es kann nur um eine Evidenzkontrolle und nicht um die umfassende Prüfung der Schlüssigkeit oder gar Begründetheit der Klage gehen; keinesfalls ist der im Ausland zu führende Rechtsstreit mit wechselseitigen Stellungnahmen der Parteien in das Zustellungsverfahren vorzuverlagern. Unschlüssige oder unbegründete Klagen werden auch vor inländischen Gerichten erhoben und ohne weiteres zugestellt. Im Übrigen hat die X... , Inc. mit der Klage vor dem Landgericht Berlin - ... - nicht nur vorgetragen, die Antragstellerin übe keine geschäftliche Tätigkeit (im Sinn der deutschen Wortmarke) aus, sondern ebenso, sie verdiene Geld über ihr sog. Affiliate-Marketing-Portal (Anlage ASt. 7 = 15). Auch für die Domains x... .tel und x... .mobi ist nicht zu prüfen, ob die Klageforderung in einem angemessenen Verhältnis zu dem schädigenden Ereignis oder der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Antragstellerin steht. Dies könnte bei einer Prüfung der Anerkennung eines möglichen Urteils Berücksichtigung finden (§§ 328, 723 Abs.2 S.2 ZPO), für die die Klagezustellung kein Präjudiz ist.

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Eine allgemeine Missbrauchsanfälligkeit des amerikanischen Rechtssystems (vgl. dazu Schack, a.a.O., Rn. 114, 146; zur Nieden, Zustellungsverweigerung rechtsmissbräuchlicher Klagen in Deutschland nach Artikel 13 des Haager Zustellungsübereinkommens, S. 143 ff.) und der Umstand, dass ein Kläger die aus Sicht der deutschen Rechtsordnung schwächere Position des Beklagten für die Rechtsdurchsetzung ausnutzt, lässt - wie ausgeführt - nicht auf einen offensichtlichen Rechtsmissbrauch schließen. Das gilt auch, soweit die Antragstellerin nicht in der Lage sein sollte, die Anwaltskosten für eine Verteidigung in den Vereinigten Staaten aufzubringen. Dies ist ein nur wirtschaftlicher Gesichtspunkt, der zudem im Einklang mit den Wertungen des deutschen Rechts steht. Der Antragstellerin wäre keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn sie und ihre Gesellschafter die Kosten für einen inländischen Rechtsstreit nicht aufbringen könnten; allgemeine Interessen i.S.v. § 116 S.1 Nr.2 ZPO sind hier nicht berührt. Danach kommt es nicht mehr darauf an, dass mit 25.000 € zumindest eine Erwiderung auf die vierzehnseitige Klageschrift durch einen in den Vereinigten Staaten zugelassenen Rechtsanwalt finanzierbar sein sollte. In der Erwiderung können Zulässigkeitsrügen mit dem Antrag auf Klageabweisung verbunden werden (FRCP 12 (b) und (c)). Selbst im Säumnisfall kann der Erlass eines Versäumnisurteils (FRCP 55) im Ermessen des Gerichts stehen (vgl. Schack, a.a.O., Rn. 104).

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Weiter ist nicht ersichtlich, dass die X... , Inc. mit der Klage nicht die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung, sondern die Ausübung von Druck zur Herbeiführung eines sachlich ungerechtfertigten Vergleichs bezweckt. Die Antragstellerin befürchtet selbst, es könne ein Urteil gegen sie ergehen. Aus früheren Vergleichsangeboten der X... , Inc. (zuletzt Zahlung von ... € an die Antragstellerin) folgt nicht, dass sie die Antragstellerin mit der Klageeinreichung in den Vereinigten Staaten in unredlicher Weise gefügig machen will. Der Vergleichsbetrag von ... € ist nach Grund und Höhe nicht offensichtlich unangemessen. Kennzeichenrechtliche Ansprüche der X... , Inc. gegen die Antragstellerin sind nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Publizistischer Druck auf die Antragstellerin ist nicht erkennbar; insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte, dass die X... , Inc. eine Medienkampagne gegen sie betreibt. Die überwiegend sachliche Berichterstattung konzentriert sich auf die X... , Inc. und erscheint - ebenso wie die bloße Klagezustellung - nicht geeignet, einen unberechtigten Reputationsverlust der Antragstellerin bei den Nutzern ihres Web-Portals zu bewirken.

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Die Wertungsgrundlagen der deutschen Rechtsordnung werden durch die Klagezustellung auch nicht deshalb besonders schwer beeinträchtigt, weil die Möglichkeit besteht, dass das in den Vereinigten Staaten angerufene Gericht die dort ansässige VeriSign, Inc. - ohne das Erfordernis von Vollstreckungsmaßnahmen in der Bundesrepublik Deutschland - anweist, den Domainnamen x... .net u.a. zu löschen oder auf die X... , Inc. zu übertragen. Die Risiken gerichtlicher Entscheidungen hat ein Unternehmer, der grenzüberschreitend am Wirtschaftsleben teilnimmt, grundsätzlich zu tragen. Eine Klage, die im Fall der Stattgabe zur Insolvenz des Beklagten führt, ist keine rechtsmissbräuchliche Existenzvernichtung. Soweit die Antragstellerin meint, ein Urteil des US-amerikanischen Gerichts könne sich auch unmittelbar auf ihr Vertragsverhältnis mit der DENIC e.G. als Registrierungsstelle der Top Level Domain .de auswirken, wäre einer ihrer Ansicht nach unberechtigten Kündigung gemäß § 7 Abs.2 lit.c der Domainbedingungen mit den Mitteln des deutschen Rechts zu begegnen, das für diesen Vertrag gilt (§ 9). Im Übrigen ist die Verwendung des Zeichens X... mit dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Sachverhalt (GRUR 2012, 651), der Domainnamen wie regierung-oberfranken.de betraf, nicht vergleichbar.

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Schließlich wird die Antragstellerin durch die Klagezustellung weder in ihren Rechten aus Art. 12 Abs.1, 19 Abs.3 GG noch in ihren Eigentumsrechten (Art 14 Abs.1 GG, Art.1 Abs.1 Zusatzprotokoll EMRK) verletzt. Der Klagezustellung kommt keine berufsregelnde Tendenz zu. Eine Verletzung von Art. 14 Abs.1 GG scheidet mangels einer gegenwärtigen und unmittelbaren Betroffenheit der Antragstellerin in die durch das Grundrecht geschützten Rechtsgüter durch den Akt der Klagezustellung aus. Die Zustellung der Klage bezieht den Empfänger in ein Gerichtsverfahren ein, trifft aber keine Entscheidung über den Ausgang des Verfahrens (vgl. BVerfG, IPRax 2009, 253, 255 m.w.N.).

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Die Wertfestsetzung beruht auf § 30 Abs.3 EGGVG i.V.m. § 30 Abs.2 S.1 KostO.

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Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 29 Abs.2 EGGVG nicht vorliegen. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Obergerichte geklärt. Bei der Prüfung, ob die zuzustellende Klage offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist, handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung.


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