Beschluss vom Kammergericht (4. Strafsenat) - 4 Ws 38/13, 4 Ws 38/13 - 141 AR 135/13
Tenor
Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Bewährungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 28. Januar 2013 wird verworfen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
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Das Landgericht Berlin hat gegen den Verurteilten im Berufungsrechtzug zwei Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr und zehn Monaten bzw. acht Monaten verhängt, deren Vollstreckung es jeweils zur Bewährung ausgesetzt hat. Zugleich hat es mit dem angefochtenen Beschluss die Bewährungszeit auf vier Jahre festgesetzt und dem Verurteilten aufgegeben, „ab Rechtskraft des Urteils monatlich 1000,00 Euro Schadenswiedergutmachung zu leisten – bis die in dem Urteil festgestellten Schäden vollständig ausgeglichen sind“. Gegen die erteilte Auflage wendet sich der Verurteilte mit der nach § 305a Abs. 1 Satz 1 StPO zulässigen Beschwerde.
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Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Nach § 305a Abs. 1 Satz 2 StPO kann die Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass die getroffene Bewährungsauflage gesetzwidrig ist. Diese Frage richtet sich nach sachlichem Recht (§§ 56a ff. StGB; vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1994, 198, 199; Senat, Beschluss vom 27. September 1999 – 4 Ws 168/99 – bei juris). Da § 56b Abs. 2 Nr. 1 StGB die Auflage der Schadenswiedergutmachung vorsieht, ist die getroffene Anordnung nicht grundsätzlich gesetzwidrig. Sie verstößt vorliegend auch nicht gegen das Gebot, an den Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen zu stellen (§ 56b Abs. 1 Satz 2 StGB). Nach den Feststellungen der Strafkammer verfügt der Verurteilte über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.200 €. Er hat bereits in der Vergangenheit monatliche Zahlungen von 1.000 € – verteilt auf verschiedene Geschädigte – erbracht und der Kammer nachgewiesen. Von daher ist nicht ersichtlich, dass die Erfüllung der Auflage dem Verurteilten nicht zumutbar ist; er hat hierzu auch nichts vorgetragen.
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Der Beschwerde verhilft auch nicht zum Erfolg, dass die angefochtene Entscheidung keine Bestimmungen dazu enthält, an welche Geschädigten der Verurteilte jeweils welchen Gesamtbetrag (noch) zu zahlen hat und in welcher Weise die monatlichen Zahlungen auf die Geschädigten zu verteilen sind. Diese Unbestimmtheit, die das nunmehr für die Bewährungsüberwachung zuständige Amtsgericht (§ 462a Abs. 2 Satz 1 StPO) durch eine Präzisierung des Beschlusses beseitigen kann (§ 56e StGB), könnte zwar einem auf die Nichterfüllung der Auflage gestützten Bewährungswiderruf entgegenstehen (vgl. BVerfG StV 2012, 481; OLG Bremen StV 1986, 253; KG, Beschluss vom 12. Mai 2004 – 5 Ws 119/04 –). Sie führt aber nicht zur Gesetzwidrigkeit der Auflage.
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Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
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Referenzen
- StGB § 56a Bewährungszeit 2x
- 93 Js 3849/09 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 305a Beschwerde gegen Strafaussetzungsbeschluss 2x
- NStZ 1994, 198, 199 1x (nicht zugeordnet)
- 4 Ws 168/99 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 56b Auflagen 2x
- StPO § 462a Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts 1x
- StGB § 56e Nachträgliche Entscheidungen 1x
- StV 2012, 481 1x (nicht zugeordnet)
- StV 1986, 253 1x (nicht zugeordnet)
- 5 Ws 119/04 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x