Beschluss vom Kammergericht (2. Strafsenat) - 2 Ws 349/13, 2 Ws 349/13 - 1 AR 340/13
Tenor
Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 23. Mai 2013 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
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Das Landgericht Berlin hat den Beschwerdeführer am 11. Oktober 1996 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Unterbringung wird seit dem 18. Oktober 1996 vollzogen.
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Der Verurteilte wurde im Vollstreckungsverfahren zunächst von Rechtsanwältin A und in den letzten Jahren von Rechtsanwalt B verteidigt, die dem Verurteilten jeweils entsprechend § 140 Abs. 2 StPO beigeordnet worden waren. Zuletzt hat das Landgericht am 15. August 2012 die Fortdauer der Unterbringung beschlossen.
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Mit Schreiben vom 27. März 2013 meldete sich die in Frankfurt am Main ansässige Rechtsanwältin C als Wahlverteidigerin und beantragte zugleich, sie dem Verurteilten als Pflichtverteidigerin beizuordnen. Nach Anhörung des Verurteilten, der sich zu dem Antrag nicht geäußert hatte, hat das Landgericht mit Beschluss vom 23. Mai 2013 den Antrag der Wahlverteidigerin abgelehnt. Zur Begründung führt es unter anderem an: Anhaltspunkte für ein schützenswertes Vertrauensverhältnis zwischen dem Untergebrachten und der Wahlverteidigerin lägen nicht vor. Auch bestünden keine sachlichen Gründe dafür, dass der bisherige Verteidiger, Rechtsanwalt S., der die Besonderheiten der Unterbringungssituation kenne und mit dem Untergebrachten eine enge Vertrauensbeziehung habe aufbauen können, ihn nicht weiter sachgerecht vertreten könne. Zudem würde die begehrte Beiordnung zu gewichtigen Mehrkosten führen. Gegen den Beschluss legte die Wahlverteidigerin namens ihres Mandanten mit Schriftsatz vom 11. Juni 2013 Beschwerde ein. Die Strafvollstreckungskammer hat der Beschwerde durch Beschluss vom 17. Juni 2013 nicht abgeholfen.
II.
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Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die gegen die Entscheidung vom 23. Mai 2013 eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
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1. Die Beschwerde ist nach § 304 Abs. 1 StPO zulässig und durch § 305 Satz 1 StPO (entsprechend) auch nicht ausgeschlossen. Die Ablehnung der Bestellung eines Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger steht nicht in einem inneren Zusammenhang mit der Beschlussfassung in dem Sinne, dass sie dieser notwendig vorausgeht; sie dient vielmehr unabhängig davon der Sicherung des justizförmigen Verfahrens und hat deshalb eine eigenständige prozessuale Bedeutung (vgl. Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., § 305 Rdn. 5; Senat Beschluss vom 13. März 2006 – 5 Ws 127-128/06).
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2. Das Rechtsmittel ist aber unbegründet. Es liegt zwar in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO ein Fall notwendiger Verteidigung vor, weil die Sach- und Rechtslage schwierig ist und die anstehende Entscheidung zur Fortdauer der – zumal hier schon langjährig vollzogenen – Unterbringung von Gewicht ist (vgl. dazu Senat aaO, sowie Beschluss vom 10. Februar 2006 – 5 Ws 61/06 –; m.w.N.). Doch ist die Bestellung der Wahlverteidigerin zu Recht abgelehnt worden, da ihrer Bestellung ein „wichtiger Grund“ im Sinne des § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO entgegenstand.
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a) Nach § 142 Abs. 1 StPO hat der Vorsitzende – nicht wie vorliegend geschehen die Kammer – über die Bestellung eines Verteidigers zu entscheiden. Nach Satz 1 der Vorschrift soll dem Beschuldigten vor der Entscheidung Gelegenheit gegeben werden, … einen Verteidiger seiner Wahl zu bezeichnen.“ Der benannte Verteidiger ist danach zu bestellen, wenn „kein wichtiger Grund entgegensteht“. Bis zum Inkrafttreten der Neufassung des § 142 Abs. 1 StPO am 1. Oktober 2009 im Zuge des 2. Opferrechtsreformgesetz war die Entscheidung des Vorsitzenden nach dem damaligen Wortlaut der Vorschrift weiter dadurch eingeschränkt, dass der zu bestellende Verteidiger „möglichst aus der Zahl der in dem Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwälte ausgewählt“ werden sollte. Durch die Neufassung wollte der Gesetzgeber die Bedeutung eines besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem als Auswahlkriterium hervorheben, was im früheren Wortlaut der Bestimmung nur unzureichend zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BT-Drucks. 16/12098 S. 20; ausführlich dazu Burhoff, EV 6. Aufl. Rdn. 2093 ff.). Zugleich stellt er aber klar, dass weitere Kriterien bei der Entscheidung berücksichtigt werden können; dabei weist er ausdrücklich darauf hin, dass auch die mit einer Bestellung eines auswärtigen Verteidigers entstehenden Mehrkosten entscheidungserheblich sein können. So heißt es in den Materialien (vgl. BT-Drucks. 16/12098 S. 20):
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„Weitere zu berücksichtigende Punkte können eine besondere Qualifikation des Rechtsanwalts in Bezug auf die für das Verfahren relevanten Fragen (Lüderssen/Jahn, Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 142 Rn. 8), die Möglichkeit der Verständigung mit dem Beschuldigten bzw. Zeugen/Verletzten in dessen Muttersprache (Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage, § 142 Rn. 5) und die Frage sein, ob und ggf. in welcher Höhe durch die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts Mehrkosten entstehen (Lüderssen/Jahn, a. a. O., Rn. 7; Meyer-Goßner, a. a. O., Rn. 12).“
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Bei der Beurteilung, ob der Bestellung eines bestimmten Verteidigers ein wichtiger Grund im Sinne des § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO entgegensteht, bedarf es einer Gesamtabwägung aller Kriterien. So weist der Gesetzgeber ausdrücklich auf Folgendes hin (vgl. BT-Drucks. 16/12098 S. 20):
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„All diese Punkte – und je nach Ausgestaltung des Einzelfalls möglicherweise noch weitere – hat ein Gericht sowohl dann zu berücksichtigen, wenn es selbst einen Verteidiger bzw. anwaltlichen Beistand auswählt als auch dann, wenn es darüber zu entscheiden hat, ob der Bestellung des vom Beschuldigten bzw. Zeugen/Verletzten vorgeschlagenen Rechtsanwalts ein wichtiger Grund entgegensteht. Da es kaum möglich und in Anbetracht der Vielschichtigkeit der denkbaren Sachverhalte auch nicht angebracht erscheint, alle eventuell relevanten Kriterien in den Gesetzestext aufzunehmen, sieht der Entwurf vor, den derzeit ein einzelnes Kriterium unangemessen hervorhebenden Satz 1 zu streichen und es im Übrigen dem Gericht zu überlassen, in seine Ermessensentscheidung die Kriterien einfließen zu lassen, denen im jeweiligen Einzelfall die maßgebliche Bedeutung zukommt.“
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Zugleich bringt der Gesetzgeber damit zum Ausdruck, dass – sieht man von eindeutigen Fällen des Vertrauensschutzes (wie etwa bei einem längeren Betreuungsverhältnis) ab – dem Vorsitzenden letztlich ein Entscheidungsspielraum zusteht. Denn ausweislich der Gesetzesmaterialien, bleibt es letztlich dem Gericht „überlassen“, in seine „Ermessensentscheidung“ (gemeint ist mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal „wichtiger Grund“ offenkundig ein Beurteilungsermessen bzw. ein Beurteilungsspielraum) „die Kriterien einfließen zu lassen, denen im jeweiligen Einzelfall die maßgebliche Bedeutung zukommt.“
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b) Unter Berücksichtigung all dessen ist die ablehnende Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Zu Recht weist es darauf hin, dass Anhaltspunkte für ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Untergebrachten und der Wahlverteidigerin nicht ersichtlich sind. Das Mandatsverhältnis zwischen ihr und dem Verurteilten besteht ausweislich der Vollmachtsurkunde erst seit dem 17. März 2013. Es beruht auch nicht etwa auf einer früheren Vertretung in diesem oder in anderen Verfahren. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass es bislang überhaupt zu einem persönlichen Treffen beider gekommen ist. Es spricht nichts dafür, dass der Verurteilte die auswärtige Rechtsanwältin je gesehen und persönlich – nicht nur telefonisch – gesprochen hätte. So hat der Untergebrachte in einem Schreiben, welches im Übrigen erst weit nach Ablauf der ihm gesetzten Frist und nach Beschlussfassung durch das Landgericht zur Akte übersandt worden ist, zwar selbst beantragt, ihm die Rechtsanwältin C beizuordnen, dafür aber keine Gründe aufgeführt, wenngleich er im laufenden Verfahren seine Interessen sonst durchaus ausführlich artikuliert hat.
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Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Wahlverteidigerin über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die denen des früheren Verteidigers, der – wie der Senat aus eigener Anschauung weiß – häufig in Vollstreckungssachen als Verteidiger auftritt, überlegen wären.
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Nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht bei seiner Entscheidung die erhebliche Distanz zwischen Frankfurt, wo die Wahlverteidigerin ihren Kanzleisitz hat und dem Landgericht Berlin bzw. dem Krankenhaus des Maßregelvollzuges, wo der Verurteilte untergebracht ist, mit berücksichtigt hat. Die Gerichtsbezirkszugehörigkeit hat freilich nach der Neufassung des § 142 Abs. 1 StPO nicht mehr den ihr ursprünglichen zugedachten besonders hervorgehobenen Stellenwert, ist aber jedenfalls neben anderen Gesichtspunkten weiterhin zu beachten (vgl. BT-Drucks. a.a.O.; OLG Hamburg NStZ-RR 2013, 153; OLG Köln NStZ-RR 2011, 49). Zwar darf nach der Neufassung der Vorschrift bei der Gesamtabwägung eine kürzere Wegstrecke, bei der lediglich die Grenzen eines Gerichtsbezirks überschritten werden müssen, sicher nicht mehr entscheidungserheblich sein. Auch werden in der Gesetzesbegründung (a.a.O.) zwei obergerichtliche Entscheidungen genannt (OLG Zweibrücken StV 2002, 238; BayOblGE 2004, 118), ausweislich derer Entfernungen zwischen 238 und 300 Kilometern zwischen Kanzleisitz und Gericht nicht unbedingt gegen eine Bestellung des Verteidigers sprechen sollen. Doch beträgt vorliegend die Entfernung zwischen Kanzleisitz und Gericht bzw. Anstalt mit circa 540 Kilometern etwa das Doppelte. Es liegt auf der Hand, dass eine solche erhebliche Distanz nicht nur zu Mehrkosten führt, sondern im verstärkten Maße Unzuträglichkeiten bei der Planung und Durchführung gerichtlicher Termine mit sich bringt und vor allem auch die persönliche Betreuung des untergebrachten Mandanten deutlich erschwert.
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Die angefochtene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer war unter Berücksichtigung all dieser Umstände sachgerecht und die Beschwerde dagegen deshalb zu verwerfen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- StPO § 140 Notwendige Verteidigung 2x
- StPO § 304 Zulässigkeit 1x
- StPO § 305 Nicht der Beschwerde unterliegende Entscheidungen 1x
- 5 Ws 61/06 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 142 Zuständigkeit und Bestellungsverfahren 5x
- NStZ-RR 2013, 153 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ-RR 2011, 49 1x (nicht zugeordnet)
- StV 2002, 238 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x