Beschluss vom Kammergericht (3. Strafsenat) - (3) 122 Ss 14/14 (25/14)

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. November 2013 im Ausspruch über die Höhe des einzelnen Tagessatzes mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten zurückverwiesen.

Gründe

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Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten am 19. November 2013 wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Beleidigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 50,00 Euro verurteilt; im Übrigen hat es ihn freigesprochen.

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Gegen dieses ihm am 10. Januar 2014 zugestellte Urteil hat der Angeklagte zunächst mit einem am 26. November 2013 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers „Rechtsmittel“ eingelegt und mit weiterem Schriftsatz vom 10. Januar 2014, eingegangen am 13. Januar 2014, den Übergang zum Rechtsmittel der Revision, die er ausdrücklich auf die Höhe der Tagessätze beschränkt hat, erklärt. Die Revision hat (vorläufigen) Erfolg.

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1. Die Revision ist zulässig. Der Angeklagte hat binnen einer Woche das Urteil angefochten und innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) gegenüber dem Amtsgericht Tiergarten den Übergang zur (Sprung-) Revision (§ 335 StPO) erklärt (vgl. Meyer-Goßner, StPO 56. Auflage, § 335 Rn. 10; BGH NJW 1995, 2367 [2368]). Gemäß § 344 Abs. 1 StPO ist die Revision auch wirksam auf die Höhe des einzelnen Tagessatzes beschränkt worden (vgl. BGHSt 27, 70; Gericke in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Auflage, § 344 Rn. 12).

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2. Der Revision ist auch begründet. Die Bemessung der Tagessatzhöhe in dem angefochtenen Urteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

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Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, dass der 33jährige ledige Angeklagte über ein monatliches Nettoeinkommen von 2.000,- Euro verfügt, für sein acht Jahre altes Kind, das bei der Kindesmutter lebt, monatlich 225,00 Euro Unterhalt zahlt und gemeinsam mit seiner zweijährigen Tochter und seiner nicht erwerbstätigen Lebensgefährtin in einem Haushalt wohnt. Auf dieser Tatsachengrundlage hat das Amtsgericht die Tagessatzhöhe auf 50,00 Euro festgesetzt. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

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Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des einzelnen Tagessatzes unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei ist nach § 40 Abs. 2 Satz 2 StGB in der Regel vom Nettoeinkommen auszugehen, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte, wobei insbesondere Unterhaltsverpflichtungen angemessen zu berücksichtigen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Juli 2012 - (3) 161 Ss 131/12 (94/12) -; NZV 2010, 530; Fischer, StGB 61. Auflage, § 40 Rn. 14 m. w. N.). Es ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters, in welcher Weise Unterhaltspflichten zu berücksichtigen sind. Das Revisionsgericht hat jedoch zu prüfen, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausreichend festgestellt und rechtsfehlerfrei berücksichtigt worden sind (vgl. BGHSt 27, 228 [230]; Senat a.a.O.). Daraus folgt, dass die Urteilsgründe jedenfalls eine Ermessensüberprüfung ermöglichen müssen (vgl. Senat a.a.O; Fischer, a.a.O., Rn. 22). Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen sind diesbezüglich lückenhaft.

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Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründen ist lediglich zu entnehmen, dass der Tatrichter bei der Bemessung der Tagessatzhöhe die monatliche Unterhaltszahlung des Angeklagten für sein acht Jahre altes Kind sowie den geleisteten Unterhalt für seine im gemeinsamen Haushalt lebende zweijährige Tochter berücksichtigt hat.

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Zu etwaigen Unterhaltsleistungen an seine erwerbslose Lebensgefährtin verhält sich das Urteil - obwohl dies notwendig gewesen wäre - nicht.

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Es fehlt bereits an der Feststellung, ob die erwerbslose Lebensgefährtin des Angeklagten auch die Mutter seiner zweijährigen Tochter ist. In diesem Fall hätte sie nämlich einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegen den Angeklagten gemäß § 1651l Abs. 2 Satz 2 bis 5 BGB (vgl. Brudermüller in Palandt, BGB 73. Auflage, § 1615l Rn. 9 ff.).

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Darüber hinaus hat der Tatrichter keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Angeklagte mit seiner erwerbslosen Lebensgefährtin und seiner zweijährigen Tochter in einer so genannten Bedarfsgemeinschaft lebt (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3c SGB II). In diesem Fall würde sein monatliches Einkommen bei der Prüfung, ob seine Lebensgefährtin im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II bedürftig ist und Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat, gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen sein (vgl. Sauer in Sauer, SGB II Grundsicherung für Arbeitssuchende 1. Auflage, § 9 Rn. 7b), was - hier nahe liegend - zur Folge haben könnte, dass seine Lebensgefährtin keinen oder lediglich einen gekürzten Anspruch auf Sozialleistungen zusteht (vgl. Loos NVwZ 2008, 514). Zwar hat der bedürftige Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft keinen zivilrechtlichen Anspruch auf Zahlung von Unterhalt gegen den anderen Partner (vgl. Sauer, a.a.O. Rn. 6a); es besteht also keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Liegt aber eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II vor, führt dieser Umstand gleichwohl zu einer finanziellen Mehrbelastung des leistungsfähigen Lebensgefährten, da dieser faktisch für den Unterhalt des „Bedürftigen“ aufkommt. Diesen Unterhaltsleistungen kann er nur durch die Auflösung der Bedarfs- und Lebensgemeinschaft entgehen. Angesichts des damit verbundenen erheblichen Eingriffs in die private Lebensgestaltung kann ein solches Verhalten indes von niemandem verlangt werden.

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Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die fehlende Berücksichtigung der faktischen Unterhaltsleistungen bei der Bemessung der Tagessatzhöhe dazu führen kann, dass der Unterhalt des bedürftigen Partners nicht mehr ausreichend gewährleistet ist, da der Verurteilte aufgrund des (zu hoch) bemessenen Tagessatzes unter Umständen nicht mehr für den Unterhalt seines Partners sorgen kann. In einem solchen Fall hätte die Geldstrafe erhebliche negative Folgen für einen Dritten. Solche Auswirkungen sind bei der Geldstrafe aber grundsätzlich zu vermeiden (vgl. Häger in Leipziger Kommentar, StGB 12. Auflage, § 40 Rn. 54; Horn/Wolters in Systematischer Kommentar, StGB Stand Oktober 2013, § 40 Rn. 7). Ferner ist zu bedenken, dass die Geldstrafe die Belastbarkeitsgrenze des Verurteilten weder überschreiten darf, noch dazu führen soll, dass seine Einsatzfähigkeit und sein Wille, seinen Verpflichtungen in der Gesellschaft nachzukommen, gebrochen werden (vgl. BGHSt 26, 325 [330]; Häger, a.a.O., Rn. 57; Radtke in Münchener Kommentar, StGB 2. Auflage, § 40 Rn. 103).

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Für eine Berücksichtigung der im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft zu erbringenden faktischen Unterhaltsleistungen bei der Bemessung der Tagessatzhöhe sprechen schließlich auch die gesetzlichen Regelungen im Einkommensteuergesetz. Gemäß § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG sind nämlich die Unterhaltsleistungen eines Steuerpflichtigen an seine mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebende mittelose Lebenspartnerin ohne Berücksichtigung der so genannten Opfergrenze als außergewöhnliche Belastung abziehbar (vgl. BFHE 222, 250 [253]; Heyer in Blümich, EStG Stand Oktober 2013, § 33a Rn. 139 ff.). Demzufolge gebietet es auch der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, dass die im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen denjenigen Leistungen gleichzusetzen sind, die aufgrund von gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen erbracht werden.

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Der Senat hebt daher das angefochtene Urteil im Ausspruch über die Höhe des einzelnen Tagessatzes auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurück.

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Der neue Tatrichter wird dabei insbesondere zu klären haben, ob und in welcher Höhe die erwerbslose Lebensgefährtin staatliche Sozialleistungen in Anspruch nimmt.

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Weiter ist festzustellen, ob sie nur deshalb gar keine oder lediglich gekürzte Sozialleistungen erhält, weil sie in einer Bedarfsgemeinschaft mit dem Angeklagten lebt. Die im Rahmen des § 40 Abs. 2 Satz 2 StGB abzugsfähige finanzielle Belastung des Angeklagten entspricht dabei dem (zusätzlichen) monatlichen Geldbetrag, den sie ohne das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft vom Sozialleistungsträger erhalten würde.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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