Beschluss vom Kammergericht (4. Strafsenat) - (4) 151 AuslA 61/15 (71/15)
Tenor
Gegen den Verfolgten wird die Auslieferungshaft angeordnet.
Gründe
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Die bulgarischen Behörden haben durch Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) und durch Übermittlung eines Europäischen Haftbefehls – bisher nur als Telekopie bei unvollständiger Übertragung der ersten Seite der deutschen Übersetzung – um die Festnahme des Verfolgten zum Zwecke der Auslieferung zur Strafvollstreckung ersucht. Der Verfolgte ist am 22. März 2015 gemäß § 19 IRG vorläufig festgenommen worden. Bei seiner am folgenden Tag nach §§ 22, 28 IRG durchgeführten richterlichen Vernehmung hat er sich mit der vereinfachten Auslieferung (§ 41 IRG) nicht einverstanden erklärt. Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin ordnet der Senat die Auslieferungshaft gegen den Verfolgten an (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG).
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1. Die Ausschreibung des Verfolgten im SIS mit dem als Anlage beigefügten Begleitpapier nach Art. 95 Abs. 2 SDÜ gilt gemäß § 83a Abs. 2 IRG als Europäischer Haftbefehl. Sie entspricht den Anforderungen des § 83a Abs. 1 IRG. Es wird mitgeteilt, dass gegen den Verfolgten ein Europäischer Haftbefehl der Staatsanwaltschaft in V. vom 20. Januar 2015 – P-423/2014 – besteht, dem das rechtskräftige Urteil Nr. 158 des Amtsgerichts in V. vom 12. Mai 2014 zugrunde liegt, durch das der Verfolgte zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurde, die noch in voller Höhe zu vollstrecken ist. Nach dem mitgeteilten Sachverhalt entwendete der Verfolgte zwischen dem 9. und 23. Februar 2012 zusammen mit einem Mittäter in V. Holz und Metall im Gesamtwert von 92,35 bulgarischen Lev.
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2. Die Auslieferung des Verfolgten erscheint nicht von vornherein unzulässig (§ 15 Abs. 2 IRG). Bei der abgeurteilten Tat handelt es sich um eine auslieferungsfähige strafbare Handlung (§§ 3, 81 IRG), die sowohl nach bulgarischem Recht (Art. 194 und 195 des bulgarischen Strafgesetzbuches) als auch nach deutschem Strafrecht (§ 242 StGB) strafbar ist. Das Maß der zu vollstreckenden Freiheitsstrafe übersteigt vier Monate (§ 81 Nr. 2 IRG).
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3. Hindernisse, die der Auslieferung des Verfolgten endgültig entgegenstehen könnten, sind derzeit nicht ersichtlich.
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a) Dass es sich nach den Mitteilungen der bulgarischen Behörden um die Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils handelt, steht der Auslieferung nach Maßgabe des § 83 Nr. 3 IRG voraussichtlich nicht entgegen. Denn die bulgarischen Behörden haben erklärt, dass der Verfolgte das Recht auf eine Wiederaufnahme des Verfahrens hat. Dies entspricht der bekannten Rechtslage in Bulgarien (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 24. Februar 2012 – 6 AuslA 113/11 – 6 – [juris]; Senat, Beschluss vom 8. November 2013 – [4] 151 AuslA 136/13 [236/13] – mwN).
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b) Die Generalstaatsanwaltschaft wird jedoch vor einer Entscheidung über die Bewilligung der Auslieferung zu klären haben, ob die Strafhaft gegen den Verfolgten im Falle seiner Auslieferung in einer Justizvollzugsanstalt vollzogen würde, die europäischen Mindeststandards genügt und in der er keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird (vgl. OLG Celle StraFo 2015, 75; OLG Bremen BeckRS 2014, 10396; s.a. OLG Braunschweig, Beschluss vom 22. Oktober 2014 – 1 Ausl 6/14 – [juris] = NStZ-RR 2015, 28 LS). Im Hinblick auf die Erfahrungen, die der Senat in dem Verfahren (4) 151 AuslA 130/14 (185/14) gemacht hat, in dem entgegen einer durch die ersuchende Staatsanwaltschaft abgegebenen Zusicherung der Unterbringung in einer den genannten Maßstäben entsprechenden Anstalt der Verfolgte nach seiner Auslieferung in einer diesen Maßstäben nicht annähernd genügenden Anstalt untergebracht wurde, hält der Senat es zur Beseitigung eines Auslieferungshindernisses nach § 73 Satz 2 IRG i.V.m. Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union und Art. 3 EMRK für erforderlich, dass
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a) die Unterbringung des Verfolgten während der gesamten Dauer der Strafvollstreckung in einer den europäischen Mindeststandards genügenden Anstalt, in der er keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird, und die Möglichkeit von Besuchen des Verfolgten durch diplomatische oder konsularische Vertreter der Bundesrepublik Deutschland durch das Justizministerium der Republik Bulgarien zugesichert wird,
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b) die für die Vollstreckung der Strafe vorgesehene Anstalt dem Senat namhaft gemacht wird,
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c) die Haftbedingungen in dieser Anstalt näher beschrieben werden (insbesondere Zahl der Haftplätze, Zahl der Gefangenen, Zahl, Größe und Ausstattung der Hafträume, sanitäre Einrichtungen, Verpflegungsbedingungen, medizinische Versorgung).
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4. Die Anordnung der Auslieferungshaft ist erforderlich, weil die Gefahr besteht, dass sich der Verfolgte, sollte er auf freien Fuß gelangen, dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen wird. Der Verfolgte ist nach eigenen Angaben heroinabhängig und ohne festen Wohnsitz. Zwar wohnt er zeitweise bei seiner in B. lebenden Mutter, nächtigt aber auch häufig in Parks und auf der Straße. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er im Wesentlichen durch Betteln. Soziale oder berufliche Bindungen, die bei dem Senat das Vertrauen begründen könnten, dass der Verfolgte sich dem weiteren Verfahren stellen wird, sind nicht erkennbar. Durch weniger einschneidende Maßnahmen nach § 25 IRG kann der Zweck der Auslieferungshaft bei dieser Sachlage nicht erreicht werden.
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Referenzen
- IRG § 19 Vorläufige Festnahme 1x
- IRG § 22 Verfahren nach vorläufiger Festnahme 1x
- IRG § 28 Vernehmung des Verfolgten 1x
- IRG § 41 Vereinfachte Auslieferung 1x
- IRG § 15 Auslieferungshaft 2x
- IRG § 83a Auslieferungsunterlagen 2x
- IRG § 3 Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung 1x
- IRG § 81 Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung 2x
- StGB § 242 Diebstahl 1x
- IRG § 83 Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen 1x
- 6 AuslA 113/11 1x (nicht zugeordnet)
- 51 AuslA 136/13 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Ausl 6/14 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ-RR 2015, 28 1x (nicht zugeordnet)
- 51 AuslA 130/14 1x (nicht zugeordnet)
- IRG § 73 Grenze der Rechtshilfe 1x
- IRG § 25 Aussetzung des Vollzugs des Auslieferungshaftbefehls 1x