Beschluss vom Kammergericht (1. Strafsenat) - 1 Ws 52/20, 1 Ws 52/20 - 161 AR 172/20
Orientierungssatz
Dem Angeklagten ist in der Regel ein Verteidiger beizuordnen, wenn die Staatsanwaltschaft gegen ein freisprechendes Urteil Berufung eingelegt hat und eine Verurteilung aufgrund abweichender Beweiswürdigung oder sonst unterschiedlicher Beurteilung der Sach- und Rechtslage erstrebt (Anschluss OLG Köln, 2. Februar 2012, III-2 WS 91/12, NStZ-RR 2012, 215).(Rn.2)
Tenor
Auf die als sofortige Beschwerde auszulegende Beschwerde des Angeklagten wird der die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ablehnende Beschluss des Landgerichts Berlin vom 24. August 2020 aufgehoben.
Dem Angeklagten wird Rechtsanwältin …, …, als Pflichtverteidigerin beigeordnet.
Gründe
- 1
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 10. Februar 2020 vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung sowie des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte freigesprochen. Gegen diese Entscheidung hat die Staatsanwaltschaft Berlin Berufung eingelegt. Sie erstrebt aufgrund einer abweichenden Beweiswürdigung die Verurteilung des Angeklagten. Durch den angefochtenen Beschluss hat der Vorsitzende der Strafkammer es abgelehnt, dem Angeklagten seine bisherige Wahlverteidigerin, Rechtsanwältin …, zur Pflichtverteidigerin zu bestellen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten.
- 2
Die als sofortige Beschwerde auszulegende Beschwerde ist ungeachtet des Umstandes, dass der angefochtene Beschluss weder gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 StPO förmlich zugestellt worden ist noch gemäß § 35a Satz 1 StPO eine Rechtsmittelbelehrung enthält, gemäß § 142 Abs.7 Satz 1 StPO zulässig und insbesondere rechtzeitig eingelegt worden. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers sind erfüllt. Gemäß § 140 Abs. 2 StPO liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Maßgeblich für die Beurteilung ist die Sicht eines juristischen Laien (vgl. Moltekin, StraFo 2005, 52, 55). Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte hat diese Regelung dahin konkretisiert, dass dem Angeklagten in der Regel ein Verteidiger beizuordnen ist, wenn die Staatsanwaltschaft – wie hier – gegen ein freisprechendes Urteil Berufung eingelegt hat und eine Verurteilung aufgrund abweichender Beweiswürdigung oder sonst unterschiedlicher Beurteilung der Sach- oder Rechtslage erstrebt (vgl. Kammergericht, Beschlüsse vom 24. November 1999 – (3) 1 Ss 334/99 (104/99) – und 22. Juli 2008 – 3 Ws 205/08 –; OLG Karlsruhe DAR 2005, 573; OLG Köln, Beschluss vom 2. Februar 2012 – III-2 Ws 91/12 -; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Auflage, § 140 Rdnr.27 m.w.N.). Ein Ausnahmefall kann vorliegen, wenn die Sache so einfach ist, dass der Angeklagte keines sachkundigen Beistands bedarf (vgl. Kammergericht, Beschlüsse vom 24. November 1999 – (3) 1 Ss 334/99 (104/99) – und 22. Juli 2008 – 3 Ws 205/08 –). Die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalles liegen hier nicht vor. Die ausführliche Beweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil des Amtsgerichts lässt ebenso wie die Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft Berlin sowie die Stellungnahme der Verteidigerin hierzu erkennen, dass auch in der Berufungsinstanz eine eingehende differenzierte Beweiswürdigung stattzufinden hat, die sich ganz wesentlich auch mit der Glaubhaftigkeit der Aussage des einzigen Belastungszeugen … auseinanderzusetzen hat. Von einer einfachen Sachlage kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein.
- 3
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil es sich um ein unselbständiges Zwischenverfahren handelt.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 91/12 1x
- NStZ-RR 2012, 215 1x (nicht zugeordnet)
- 31 Js 2084/18 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 35 Bekanntmachung 1x
- StPO § 35a Rechtsmittelbelehrung 1x
- StPO § 142 Zuständigkeit und Bestellungsverfahren 1x
- StPO § 140 Notwendige Verteidigung 1x
- 1 Ss 334/99 2x (nicht zugeordnet)
- 3 Ws 205/08 2x (nicht zugeordnet)
- DAR 2005, 573 1x (nicht zugeordnet)
- 2 Ws 91/12 1x (nicht zugeordnet)