Beschluss vom Kammergericht (3. Strafsenat) - (3) 121 Ss 130/20 (80/20)
Orientierungssatz
1. Bei Straftaten nach § 370 Abs.1 Nr. 1 AO ist in den Blick zu nehmen, dass die dadurch strafbare Tathandlung nicht schon die Ausstellung oder Entgegennahme unrichtiger Gutschriften oder Rechnungen ist. Erforderlich ist vielmehr, dass der Täter gegenüber den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben macht. Diese Anforderungen erfüllt eine Anklageschrift, wenn sie mitteilt, wann für wen welche Umsatzsteuervoranmeldungen bei welchem Finanzamt eingereicht worden sein sollen und wie hoch jeweils der verkürzte Umsatzsteueranteil gewesen sein soll.(Rn.10)
2. Wenn sowohl in der Anklageschrift als auch im erstinstanzlichen Urteil eine Tatbegehung durch aktives Tun zugrunde gelegt wird und das Berufungsgericht hiervon abweichend eine Tatbegehung durch Unterlassen für gegeben erachtet, muss es hierauf grundsätzlich hinweisen.(Rn.15)
3. Bei einer Verletzung der Hinweispflicht kann ein Beruhen des Urteils auf diesen Verfahrensfehler nur ausnahmsweise verneint werden.(Rn.17)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Juli 2020 mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I.
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Mit Anklage der Staatsanwaltschaft Berlin vom 23. November 2018 ist dem Angeklagten zur Last gelegt worden, in fünf Fällen den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige Angaben gemacht zu haben, wobei er in vier Fällen dadurch in großem Ausmaß Steuern verkürzt habe. Der Angeklagte habe zwischen April 2013 und April 2014 in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der … 65 Gutschriftenabrechnungen über die Lieferungen von Kupfer ausgestellt, obwohl er gewusst habe, dass es sich dabei um eine Scheinfirma gehandelt habe und Waren tatsächlich nicht geliefert worden seien.
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Gleichwohl habe der Angeklagte durch elektronisch eingereichte Umsatzsteuervoranmeldung für das Jahr 2013 und das erste Quartal 2014 Erstattungen von Vorsteuern aus Scheinrechnungen eingereicht und dadurch eine Umsatzsteuerverkürzung von 1.121.230,81 Euro erzielt. Hinsichtlich der Einzelheiten des Anklagevorwurfs wird auf die Anklageschrift vom 23. November 2018 nebst wesentlichem Ermittlungsergebnis Bezug genommen.
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Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten mit Urteil vom 18. März 2020 wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Zugleich hat es die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 1.121.230,81 Euro angeordnet. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 8. Juli 2020 das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und den Angeklagten wegen einer Ordnungswidrigkeit der leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 Abs. 1 AO in vier Fällen zu Geldbußen in Höhe von 10.000, 14.000, 17.000 und 20.000 Euro verurteilt, wobei jeweils 1.000 Euro als vollstreckt gelten. Im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen.
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Nach den getroffenen Feststellungen ließ sich der Angeklagte im April 2013 vom Zeugen …, dem Alleingesellschafter und bisherigen Geschäftsführer der …, als neuer Geschäftsführer im Handelsregister eintragen. In dieser Eigenschaft unterzeichnete der Angeklagte kurz nach Übernahme dieser Tätigkeit bei der Steuerberaterin die in der Anklageschrift aufgeführten Umsatzsteuervoranmeldungen. Der Angeklagte wusste aber weder, dass den Voranmeldungen lediglich Scheingeschäfte zu Grunde lagen, noch dass es sich bei den von ihm unterzeichneten Dokumenten überhaupt um derartige Voranmeldungen handelte. Weiter heißt es dazu in den schriftlichen Urteilsgründen:
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„Der Angeklagte hätte bei Übernahme der Geschäftsführung für die … erkennen können, dass ihm die erforderlichen Kenntnisse fehlen, um zu erkennen, in welchen Fällen er sich nicht mehr ohne Kontrolle auf die korrekte Information der Steuerberaterin über die Geschäfte der …. durch den Zeugen … verlassen konnte, und um in diesem Fall selbst die zugrundeliegenden betriebswirtschaftlichen Tatsachen festzustellen oder durch vertrauenswürdige Dritte feststellen zu lassen.“
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Zur rechtlichen Einordnung der Taten als Ordnungswidrigkeiten nach § 378 Abs. 1 AO hat das Landgericht unter anderem ausgeführt:
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„Der Angeklagte handelte leichtfertig, d.h. er ließ hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldungen in grober Weise außer Acht, was jeder durchschnittliche GmbH-Geschäftsführer getan hätte […]. Jeder durchschnittliche GmbH-Geschäftsführer hätte sich die Kenntnis von den für die Umsatzsteuervoranmeldung notwendigen Tatsachen verschafft […]. Der Angeklagte tat dies nicht, sondern verließ sich ausschließlich darauf, dass der Zeuge … die Zeugin … als mit den Umsatzsteuerangelegenheiten der … beauftragte Steuerberaterin zutreffend informieren werde.“
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Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts und erhebt zugleich die Verfahrensrüge, das Landgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, gemäß § 265 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StPO einen rechtlichen Hinweis auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen leichtfertiger Steuerverkürzung durch Unterlassen zu erteilen. Weiter trägt er vor, es liege ohnedies ein Verfahrenshindernis vor, weil die Anklageschrift nicht den Mindestanforderungen von § 200 StPO entspreche. Hinsichtlich der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf den Schriftsatz des Verteidigers vom 7. August 2020 Bezug genommen.
II.
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1. Die Revision ist zulässig. Die dadurch von Amts wegen veranlasste Prüfung, ob die Anklageschrift vom 23. November 2018 nach Maßgabe von § 200 StPO ihrer Umgrenzungsfunktion gerecht wird, offenbart keinen zu einem Verfahrenshindernis führenden Rechtsfehler.
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Die Anklage stellt die Grundlage und unabdingbare Voraussetzung für das gerichtliche Verfahren insgesamt dar (vgl. BGHSt 46, 130, 137). Ihr Inhalt bestimmt zusammen mit dem Eröffnungsbeschluss den Gegenstand der Hauptverhandlung. Aus ihr muss der Angeklagte zum Zwecke seiner Verteidigung zweifelsfrei entnehmen können, innerhalb welcher tatsächlichen Grenzen sich die Hauptverhandlung und die Urteilsfindung zu bewegen haben (vgl. BGH aaO, 134; KG StV 2016, 548 und Beschluss vom 23. März 2005 - (4) 1 Ss 356/03 (189/03 -). Insoweit hat die Anklage im Rahmen ihrer Umgrenzungsfunktion die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie die Zeit und den Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen. Hierbei muss die konkrete Tat durch bestimmte Tatumstände so genau gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welche Handlungen dem Angeklagten zur Last gelegt werden. Fehlt es hieran, so ist die Anklage unwirksam (vgl. BGH NStZ-RR 2014, 151; BGHSt 40, 44; jeweils m.w.N.). Wann diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist nicht allgemeingültig bestimmbar, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Schilderung muss umso konkreter sein, je größer die Möglichkeit ist, dass der Angeklagte verwechselbar weitere Straftaten begangen hat (vgl. BGH NStZ 2006, 649, 650 m.w.N.). Bei Straftaten nach § 370 Abs.1 Nr. 1 AO ist in den Blick zu nehmen, dass die dadurch strafbare Tathandlung nicht schon die Ausstellung oder Entgegennahme unrichtiger Gutschriften oder Rechnungen ist. Erforderlich ist vielmehr, dass der Täter gegenüber den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben - hier durch Einreichung falscher Voranmeldungen von Umsatzsteuer - macht.
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Diese Anforderungen erfüllt die Anklageschrift. Sie teilt mit, wann für wen welche Umsatzsteuervoranmeldungen bei welchem Finanzamt eingereicht worden sein sollen und wie hoch jeweils der verkürzte Umsatzsteueranteil gewesen sein soll.
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2. Die Revision hat mit der erhobenen Verfahrensrüge (vorläufigen) Erfolg. Dazu hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 6. November 2020 ausgeführt:
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„a) Den Urteilsfeststellungen ist - wovon auch die Revision im Ergebnis zutreffend ausgeht - zu entnehmen, dass das Landgericht seiner Verurteilung eine Tatbegehung durch Unterlassen zu Grunde legt. So konnte die Kammer nicht ausschließen, dass der Angeklagte sich nach der formellen Übernahme der Geschäftsführung der … um die steuerlichen Angelegenheiten überhaupt nicht gekümmert hat (UA S. 2 f.), wobei auch offenbleibt, ob der Angeklagte von den konkreten, von der Zeugin … eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldungen überhaupt Kenntnis hatte. Feststellungen, dass der Angeklagte an der Einreichung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen aktiv beteiligt gewesen wäre, lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Da der Angeklagte, auch wenn er nur formeller Geschäftsführer war und als „Strohmann“ fungierte, gleichwohl für die Erfüllung der steuerlichen Erklärungspflichten verantwortlich war (vgl. BGH, PStR 2010, 130), lässt sich das festgestellte Verhalten aber als dergestalt pflichtwidrig werten, dass der Angeklagte es unterlassen hat, die Finanzbehörden über die tatsächlichen wirtschaftlichen Vorgänge zu informieren. Bei der vom Landgericht angenommenen subjektiven Vorwerfbarkeit stellt dies eine leichtfertige Steuerverkürzung (durch Unterlassen) nach § 378 Absatz 1 i. V. m. § 370 Absatz 1 Nr. 2 AO dar. Feststellungen, die eine Verurteilung wegen aktiven Tuns stützen könnten, lassen sich den Urteilsgründen hingegen nicht entnehmen.
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b) […]
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c) Die ohne Veränderung zugelassene Anklage wirft dem Angeklagten vor, mittels elektronisch eingereichter Umsatzsteuervoranmeldungen in dem in der Anklage benannten Umfang die Erstattung von Vorsteuern beantragt zu haben, mithin ein nach § 370 Absatz 1 Nr. 1 AO strafbares aktives Tun. Auch das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Tiergarten geht von einer Tatbegehung durch aktives Tun, nämlich einem mittäterschaftlichen gemeinsamen Vorgehen mit dem gesondert Verfolgten …, aus. Vor diesem Hintergrund stellt die vom Landgericht in seinem Urteil angenommene Tatbegehung durch Unterlassen eine in ihrem Wesen verschiedene Begehungsform dar, auf die grundsätzlich hätte hingewiesen werden müssen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 62. Auflage, § 265 Rz. 12 m.w.N.), zumal das pflichtwidrige Unterlassen gemäß § 370 Absatz 1 Nr. 2 AO auch einen im Vergleich zu dem der Anklage und der erstinstanzlichen Verurteilung zu Grunde liegenden § 370 Absatz 1 Nr. 1 AO unterschiedlichen - eigenständigen - Tatbestand eines unechten Unterlassungsdelikts darstellt.
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d) Ein entsprechender rechtlicher Hinweis ist nicht erteilt worden. Umstände, unter denen dieser ausnahmsweise entbehrlich wäre (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. Rz. 26 ff.), sind nicht ersichtlich.
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e) Es ist zu besorgen, dass das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht (§ 337 Absatz 1 StPO). Bei einer Verletzung der Hinweispflicht kann ein Beruhen nur ausnahmsweise verneint werden (MüKO StPO, § 265 Rz. 75). Eine solche Ausnahme ist hier nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich nicht ausschließen, dass sich der Angeklagte, dessen Einlassung sich - wie den Urteilsgründen sinngemäß zu entnehmen ist - gerade darauf stützt, er habe sich um die Geschäfte und steuerlichen Angelegenheiten der … nicht gekümmert, bei einem Hinweis zu einer Strafbarkeit wegen pflichtwidrigen Unterlassens anders beziehungsweise weitergehend verteidigt hätte, beispielsweise zu den mit dem Revisionsvorbringen aufgeworfenen Fragen des Pflicht- beziehungsweise Rechtswidrigkeitszusammenhangs.“
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Diese Auffassung macht sich der Senat zu Eigen.
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3. Auf das weitere Revisionsvorbringen kam es daher nicht mehr an. Der Senat hebt das angefochtene Urteil auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts.
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Referenzen
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- StPO § 265 Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage 1x
- StPO § 200 Inhalt der Anklageschrift 2x
- BGHSt 46, 130, 137 1x (nicht zugeordnet)
- StV 2016, 548 1x (nicht zugeordnet)
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- NStZ-RR 2014, 151 1x (nicht zugeordnet)
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- NStZ 2006, 649, 650 1x (nicht zugeordnet)
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