Beschluss vom Kammergericht (5. Strafsenat) - 5 Ws 230/20 Vollz
Orientierungssatz
Zitierung zu Leitsatz 2: Festhaltung KG Berlin, Beschluss vom 12. April 2021 - 5 Ws 25/21 Vollz.(Rn.21)
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 26. Oktober 2020 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Gründe
I.
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Der Beschwerdeführer, der sich seit dem 7. August 2011 in Haft befindet, verbüßt derzeit eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes in zwei tateinheitlich verwirklichten Fällen in Tateinheit mit versuchtem Mord in drei tateinheitlich verwirklichten Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung. In dem Urteil vom 14. August 2012 stellte das Landgericht Berlin die besondere Schwere der Schuld fest. Der Verurteilte hatte am 4. August 2011 in Tötungsabsicht aus kurzer Entfernung mindestens zwölf Schüsse aus einer Pistole auf ein Fahrzeug abgegeben, in dem seine geschiedene Frau und vier Familienangehörige saßen. Infolge der Schüsse verstarben seine frühere Schwägerin und seine frühere Schwiegermutter; das Leben des von mehreren Schüssen getroffenen früheren Schwagers wurde in einer Notoperation gerettet. Die geschiedene Ehefrau erlitt einen Schock, blieb aber körperlich unverletzt. Das Gericht bejahte trotz der von dem psychiatrischen Sachverständigen diagnostizierten paranoiden Persönlichkeitsstörung die zum Tatzeitpunkt vollständig gegebene Schuldfähigkeit des Verurteilten. Die Anschlussvollstreckung weiterer Freiheitsstrafen ist notiert.
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Nach seiner Ende September 2013 erfolgten Verlegung von der Justizvollzugsanstalt Moabit, in der er mehrere Mitgefangene erheblich verletzt hatte, in die Justizvollzugsanstalt Tegel war der Beschwerdeführer auf Sicherungsstationen in den Teilanstalten III und II untergebracht. Er verhielt sich Vollzugsbediensteten und Mitgefangenen, von denen der sich behelligt, verfolgt, in seiner Ehre verletzt und erniedrigt fühlte, gegenüber provozierend, beleidigend und teilweise renitent. Wegen zunehmender Verhaltensauffälligkeiten im Rahmen einer bestehenden Zwangsstörung und nach dem Fund einer selbstgefertigten Stichwaffe in seinem Haftraum im Mai 2015 wurde er im Juni 2016 in das Justizvollzugskrankenhaus Berlin, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie (APP), verlegt. Nach Abschluss der dortigen stationären Behandlung erfolgte am 17. August 2016 seine Aufnahme auf der Station 4 der Sozialtherapeutischen Anstalt. Am 1. September 2020 wurde er in die Teilanstalt II der Justizvollzugsanstalt Tegel verlegt. In dem Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 21. September 2020 wird unter dem Stichwort „Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung (…)“ unter anderem ausgeführt, es lägen bei dem Verurteilten „die o. g. Persönlichkeits- und Anpassungsstörungen sowie eine Aggressionsproblematik vor, die im Rahmen des therapeutischen Settings behandelt werden“ müssten. Trotz anfänglich vorhandener Veränderungsmotivation im Eingangsbereich der Sozialtherapeutischen Anstalt und des Behandlungsbedarfs sei derzeit keine Sozialtherapie indiziert. Aufgrund seiner Aggressionsneigung in Verbindung mit der fehlenden kritischen Selbstreflexion sei der Verurteilte derzeit nicht ausreichend therapie- und wohngruppenfähig. Gemäß § 18 Abs. 5 StVollzG Bln werde die Unterbringung in der Sozialtherapeutischen Anstalt beendet, da das Ziel der Behandlung aus Gründen, die in der Person des Gefangenen lägen, nicht erreicht werden könne.
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Mit seinem am 7. September 2020 bei dem Landgericht eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehrte der Verurteilte die Aufhebung der Verlegungsentscheidung vom 1. September 2020. Zur Begründung trug er vor, er sei psychisch stark belastet und wolle gerne therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen; das Angebot in der Sozialtherapeutischen Anstalt helfe ihm auf seinem Weg zu einem straffreien Leben eher weiter als das Angebot in der Teilanstalt II, in der der Behandlungs- und Betreuungsschlüssel sehr viel geringer sei.
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Mit dem angefochtenen Beschluss, auf dessen Gründe der Senat wegen der Einzelheiten Bezug nimmt, hat das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – den Antrag des Verurteilten als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es sei nicht zu beanstanden, dass die Vollzugsanstalt nach vierjähriger Unterbringung des Gefangenen in der Sozialtherapeutischen Anstalt „und des dort gezeigten und von ihm nicht in Abrede gestellten aggressiven Verhaltens gegenüber Mitinhaftierten und Bediensteten zu der Einschätzung gelangt“ sei, dass bei ihm derzeit keine Behandlungsfähigkeit bestehe. Dem Umstand, dass der Antragsteller auch nach Einschätzung der Justizvollzugsanstalt behandlungsbedürftig sei, werde derzeit durch die Fortsetzung der Gespräche mit dem Psychologischen Dienst hinreichend Rechnung getragen.
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Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30. November 2020 hat der Verurteilte Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie die Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer begehrt. Er macht geltend, die Rechtsbeschwerde sei zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig. Seine Verlegung in die Teilanstalt II sei ein erheblicher Rückschritt gewesen und biete ihm nicht die erforderliche Behandlung.
II.
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Die statthafte (§ 116 Abs. 1 StVollzG) Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 118 Abs. 1 und 3 StVollzG) eingelegt. Sie hat mit der allein erhobenen Sachrüge (vorläufig) Erfolg.
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1. a) Eine Rechtsbeschwerde ist nicht nur zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne des § 116 Abs. 1 StVollzG, sondern auch dann zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Beschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann, jedoch das Vorliegen einer erörterungsbedürftigen Rechtsfrage naheliegt oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht nicht richtig auf den ermittelten Sachverhalt angewendet hat und ihre Entscheidung darauf beruht (ständ. Rspr., z. B. KG, Beschluss vom 23. August 2019 – 2 Ws 125/19 Vollz –, juris Rdnr. 19; Senat, Beschlüsse vom 1. Februar 2021 – 5 Ws 197/20 Vollz, 4. Mai 2020 – 5 Ws 39/20 Vollz –, 22. August 2016 – 5 Ws 111/16 Vollz – juris Rdnr. 8, und 18. August 2016 – 5 Ws 97/16 Vollz –, juris Rdnr. 4, jeweils m. w. Nachw.).
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b) In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass die von den Strafvollstreckungskammern erlassenen Beschlüsse grundsätzlich die Anforderungen erfüllen müssen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt.
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Hieraus folgt, dass die Strafvollstreckungskammern die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen so umfassend darzulegen haben, dass sie eine rechtliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ermöglichen (ständ. Rspr., z. B. KG, Beschlüsse vom 23. August 2019, a. a. O., juris Rdnr. 21 und 15. Juli 2013 – 2 Ws 336/13 Vollz –, juris Rdnr. 4; Senat, Beschlüsse vom 1. Februar 2021, a. a. O., 4. Mai 2020, a. a. O., 22. August 2016, a. a. O., juris Rdnr. 9 f. und 18. August 2016, a. a. O., juris Rdnr. 7, jeweils m. w Nachw.; ferner [zu den verfassungsrechtlichen Maßstäben] Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 18. Juni 2014 – 151/12 –, juris Rdnr. 20).
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Die Beschlüsse der Strafvollstreckungskammern haben daher gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 StVollzG eine gedrängte Zusammenstellung des Sach- und Streitstandes zu enthalten (vgl. Senat, Beschlüsse vom 1. Februar 2021, a. a. O., 4. Mai 2020, a. a. O., und 18. August 2026, a. a. O., juris Rdnr. 7, jeweils m. w. Nachw.). Für verfahrensgegenständliche Bescheide gilt, dass ihr Inhalt und insbesondere die tragenden Erwägungen einer ablehnenden Entscheidung wiederzugeben sind (vgl. Senat, jeweils a. a. O. m. w. Nachw.). Bezugnahmen nach § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG sind nur wegen der (weiteren) Einzelheiten der nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnenden, bei den Akten befindlichen Schriftstücke zulässig (vgl. Senat, jeweils a. a. O. m. w. Nachw.). Dabei entbindet § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG die Strafvollstreckungskammer nicht von ihrer Verpflichtung, die Tatsachengrundlage so vollständig und zutreffend zu umschreiben, dass sie eine aus sich heraus verständliche und klare Grundlage für die anschließende rechtliche Würdigung der Kammer bietet (vgl. Senat, jeweils a. a. O. m. w. Nachw.).
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Diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluss zum Teil nicht gerecht.
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c) Das Landgericht hat zwar den Abschnitt des Vollzugs- und Eingliederungsplans vom 21. September 2020, der sich unter dem Stichwort „Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung und Teilnahme an deren Behandlungsprogrammen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5 StVollzG Bln“ befasst, vollständig zitiert. Weder dieses Zitat noch die weiteren Ausführungen in dem Vollzugs- und Eingliederungsplan, auf die die Strafvollstreckungskammer gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG verwiesen hat, enthalten jedoch in ausreichendem Maße tatsächliche Feststellungen, aufgrund derer die Auffassung der Vollzugsbehörde, im Sinne des § 18 Abs. 5 StVollzG Bln könne das Ziel der Behandlung aus Gründen, die in der Person des Gefangenen liegen, nicht mehr erreicht werden, der gebotenen rechtlichen Prüfung unterzogen werden kann. Dem angefochtenen Beschluss lassen sich insoweit auch keine eigenen Feststellungen der Strafvollstreckungskammer entnehmen.
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Es fehlt insbesondere an Feststellungen dazu, in welcher Form, mit welcher Häufigkeit und Intensität der Verurteilte seine „Aggressionsneigung“ während der Unterbringung in der Sozialtherapeutischen Anstalt gezeigt hat. Der in dem angefochtenen Beschluss wiedergegebene Vortrag der Justizvollzugsanstalt Tegel, der Gefangene erfülle die für diese Unterbringung bestehenden Voraussetzungen, zu denen (unter anderem) grundsätzlich ein Verhalten ohne Sach- und Fremdgefährdung sowie zwingend Kooperationsfähigkeit und Regelkonformität gehörten, nicht, genügt hierfür nicht. Entsprechendes gilt für den weiteren wiedergegebenen pauschalen Vortrag, der Gefangene gefährde mit seinem Verhalten nicht nur den eigenen Therapieerfolg, sondern auch den seiner Mitinhaftierten sowie die Sicherheit und Ordnung der Teilanstalt. Das in dem Vollzugs- und Eingliederungsplan unter dem Stichwort „Vollzugsverhalten sowie Betreuung durch AVD“ erwähnte, seit der letzten Vollzugsplanfortschreibung vom 11. Juni 2020 „vermehrt“ aufgetretene „psychisch auffällige Verhalten“ des Gefangenen wird dort im Wesentlichen nur schlagwortartig unter Hinweis auf drei dienstliche Meldungen mit zwei „Bedrohungen“ und einem „Nachstellen von weiblichen Bediensteten“ beschrieben. Auch insoweit fehlt es in der angefochtenen Entscheidung an Feststellungen zum jeweiligen Geschehen; lediglich hinsichtlich einer der Bedrohungen ergibt sich, dass es sich um eine verbale Auseinandersetzung mit einem Vollzugsbediensteten gehandelt haben soll.
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Des Weiteren lässt sich weder dem angefochtenen Beschluss noch den Ausführungen der Justizvollzugsanstalt in dem Vollzugs- und Eingliederungsplan konkret entnehmen, wie die therapeutische Behandlung des Beschwerdeführers verlaufen ist, seit wann und in welchem Umfang seine „anfängliche Veränderungsmotivation“ abgenommen hat und welche behandlerischen Versuche unternommen worden sind, seine Veränderungsmotivation aufrecht zu erhalten oder wieder zu stärken. Es lässt sich mangels entsprechender Feststellungen auch nicht nachvollziehen, inwieweit therapeutisch versucht worden ist, auf die seitens der Justizvollzugsanstalt diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und narzisstischen Anteilen einzuwirken. Dies gilt entsprechend, soweit die Justizvollzugsanstalt konstatiert hat, es fehle dem Verurteilten die kritische Selbstreflexion, ein Zugang zu eigenen Anteilen an Konflikten sei bei ihm nicht erkennbar und es falle ihm weiterhin schwer, Bewertungen oder Kritik seitens anderer Personen anzunehmen, ohne mit verbalen Auseinandersetzungen zu reagieren. Dazu, ob und inwieweit dieses Verhalten (möglicherweise) gerade auf die diagnostizierte und als behandlungsbedürftig bewertete Persönlichkeitsstörung zurückzuführen ist, finden sich in dem angefochtenen Beschluss ebenfalls keine Feststellungen. Dass es dem Verurteilten etwa gänzlich an Therapiewilligkeit mangelt, ist dem Vollzugs- und Eingliederungsplan ebenfalls nicht zu entnehmen; das Landgericht hat auch dazu keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. In dem Vollzugs- und Eingliederungsplan heißt es unter dem Stichwort „Maßnahmen zur Förderung der Mitwirkungsbereitschaft gem. § 10 Abs. 1 Nr. 4 StVollzG Bln“ immerhin, dem Verurteilten seien in der Sozialtherapeutischen Anstalt – inhaltlich nicht näher dargestellte – strukturierende und stützende Gespräche angeboten worden, die er regelmäßig und zuverlässig wahrgenommen habe.
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d) Es ist dem Senat nach alldem verwehrt, die angefochtene Entscheidung daraufhin zu überprüfen, ob die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht richtig angewendet, insbesondere die sich aus § 115 Abs. 5 StVollzG ergebenden Grenzen ihrer Prüfungskompetenz beachtet und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht für unbegründet erachtet hat. Die Ausführungen des Landgerichts, die Einschätzung der Justizvollzugsanstalt, dass bei dem Gefangenen derzeit keine Behandlungsfähigkeit bestehe, sei nicht zu beanstanden, ist auf der mitgeteilten Tatsachengrundlage nicht nachvollziehbar.
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2. Aus der Zulässigkeit der Sachrüge folgt zugleich deren Begründetheit. Da die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Beschluss dem Senat nicht die Überprüfung erlauben, ob die Voraussetzungen des § 116 StVollzG vorliegen, steht damit auch die Rechtsverletzung fest (vgl. Senat, Beschlüsse vom 1. Februar 2021, a. a. O., und 8. August 20167, a. a. O., juris Rdnr. 12 m. w. Nachw.).
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3. Der angefochtene Beschluss war daher mit Ausnahme der Streitwertentscheidung aufzuheben (§ 119 Abs. 4 Satz 1 StVollzG). Die Sache ist aufgrund der fehlenden Feststellungen nicht spruchreif. Der Senat verweist sie daher – auch zur Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde – nach § 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG an die Strafvollstreckungskammer zurück.
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4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
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Die Strafvollstreckungskammer hat zutreffend ausgeführt, dass es sich bei der Entscheidung über die Beendigung der Unterbringung eines Gefangenen in der Sozialtherapeutischen Anstalt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 18 Abs. 5 StVollzG Bln um eine gebundene Entscheidung handelt. Die Vorschrift entspricht im Wortlaut weitestgehend dem früher geltenden § 9 Abs. 1 Satz 2 StVollzG. Die zu dieser Norm in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl. z. B. KG, Beschlüsse vom 31. März 2016 – 2 Ws 101/16 Vollz – und 9. Oktober 2013 – 2 Ws 428/13 Vollz –, juris Rdnr. 19 ff.; Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 9 StVollzG Rdnr. 15; jeweils m. w. Nachw.) sind auf die nun geltende Regelung übertragbar.
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Liegen Gründe für die Beendigung der Unterbringung in der Sozialtherapeutischen Anstalt vor, ist diese zwingend auszusprechen, da sonst – worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat – wertvolle Therapieplätze blockiert werden (vgl. KG, Beschlüsse vom 31. März 2016, a. a. O., und 9. Oktober 2013, a. a. O., juris Rdnr. 19; Arloth/Krä, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.). Durch die Bestimmung soll sichergestellt werden, dass die ohnehin beschränkten Behandlungskapazitäten der Sozialtherapeutischen Anstalten nicht durch ungeeignete Gefangene belastet werden (vgl. KG, jeweils a. a. O. m. w. Nachw.).
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Ob der Behandlungszweck nicht erreicht werden kann, ist in einer Prognose festzustellen, für die der Justizvollzugsanstalt – ebenso wie bei der Unterbringungsentscheidung nach § 18 Abs. 2 StVollzG Bln bezüglich des „Angezeigtseins“ (vgl. dazu z. B. Senat, Beschluss vom 12. April 2021 – 5 Ws 25/21 Vollz –) – ein gerichtlich nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. KG, Beschlüsse vom 31. März 2016, a. a. O., und 9. Oktober 2013, a. a. O., juris Rdnr. 20; Arloth/Krä, a. a. O., § 9 StVollzG Rdnrn. 9, 15).
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Die Wahrscheinlichkeitsprognose der voraussichtlichen Erfolglosigkeit ist aus dem gesamten Vollzugsverlauf – bezogen auf die bisherige Unterbringung in der Sozialtherapeutischen Anstalt – abzuleiten. Einzelvorkommnisse genügen nicht. Es reicht indes aus, wenn die Justizvollzugsanstalt auf der Grundlage des Gesamtverlaufs des therapeutischen Behandlungsprozesses eine Wahrscheinlichkeitsprognose erstellt, dass mit den therapeutischen Mitteln und Hilfen in der konkreten Einrichtung voraussichtlich kein Erfolg erzielt werden kann. Die fehlende Eignung des Verurteilten für den Vollzug in der Sozialtherapeutischen Anstalt kann – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – auf eine auf Dauer angelegte und nicht korrigierbare Verweigerung der Mitarbeit an der Behandlung, also auf eine mit therapeutischen Mitteln nicht mehr aufbrechbare Behandlungsunwilligkeit, aber auch auf die in der Person des Gefangenen begründete Behandlungsunfähigkeit, also namentlich auf eine mit therapeutischen Mitteln nicht erreichbare Persönlichkeitsstörung gestützt werden (vgl. KG, Beschlüsse vom 31. März 2016, a. a. O., und 9. Oktober 2013, a. a. O., juris Rdnr. 21; Arloth/Krä, a. a. O., § 9 Rdnr. 15; jeweils m. w. Nachw.). Ebenso wie hinsichtlich der Therapiefähigkeit (dazu vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 17/2442 zu § 18 Abs. 2 StVollzG Bln; Senat, Beschluss vom 12. April 2021 – 5 Ws 25/21 Vollz – m. w. Nachw.) darf die Justizvollzugsanstalt bei der Ausfüllung des Begriffs der Therapieunfähigkeit keinen zu engen Maßstab anlegen. Es ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Klientel der Sozialtherapie in der Regel um auffällige Persönlichkeiten handelt, die dazu neigen, in Konfliktsituationen oder auf Frustrationen unangemessen zu reagieren und missliche innerliche Befindlichkeiten auffällig auszuagieren (vgl. Arloth/Krä, a. a. O., § 9 StVollzG Rdnr. 15; Alex/Rehn in Feest/ Lesting/Lindemann, StVollzG 7. Aufl., Teil II § 17 LandesR Rdnr. 42).
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Als in der Person des Gefangenen liegende Gründe für die Beendigung der Unterbringung in der Sozialtherapeutischen Anstalt kommen auch neuerliche Straftaten oder Disziplinarverstöße in Betracht, jedoch werden jedenfalls solche mit geringerem Gewicht in der Regel dafür nicht (allein) ausreichen (vgl. Arloth/Krä, a. a. O., § 9 StVollzG Rdnr. 15; Alex/Rehn, a. a. O., Teil II § 17 LandesR Rdnr. 43). Erforderlich ist vielmehr eine nachhaltige Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 17/2442 zu § 18 Abs. 5 StVollzG Bln [Unterstreichung durch den Senat]). Diese ist von der Justizvollzugsanstalt im Rahmen der ihr obliegenden umfassenden Sachverhaltsaufklärung nachvollziehbar zu begründen und der gerichtlichen Prüfung nach Maßgabe des § 115 Abs. 5 StVollzG zugänglich, unabhängig davon, ob der Gefangene ihm vorgeworfenes aggressives Verhalten in Abrede gestellt hat oder nicht. Die Begründungspflicht für die Justizvollzugsanstalt und der gerichtliche Prüfungsmaßstab gelten gleichermaßen für die anderen Beendigungsgründe der Therapieunfähigkeit oder der dauernden Behandlungsunwilligkeit.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 5 Ws 25/21 3x (nicht zugeordnet)
- 84 StVK 266/20 1x (nicht zugeordnet)
- StVollzG § 18 Unterbringung während der Ruhezeit 6x
- StVollzG § 116 Rechtsbeschwerde 4x
- StVollzG § 118 Form. Frist. Begründung 1x
- 2 Ws 125/19 1x (nicht zugeordnet)
- 5 Ws 197/20 1x (nicht zugeordnet)
- 5 Ws 39/20 1x (nicht zugeordnet)
- 5 Ws 111/16 1x (nicht zugeordnet)
- 5 Ws 97/16 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 267 Urteilsgründe 1x
- 2 Ws 336/13 1x (nicht zugeordnet)
- StVollzG § 115 Gerichtliche Entscheidung 7x
- StVollzG § 10 Offener und geschlossener Vollzug 2x
- StVollzG § 119 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde 2x
- StVollzG § 9 Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt 5x
- 2 Ws 101/16 1x (nicht zugeordnet)
- 2 Ws 428/13 1x (nicht zugeordnet)