Beschluss vom Kammergericht (2. Strafsenat) - 2 Ws 178 - 179/22 Vollz, 2 Ws 178/22 Vollz, 2 Ws 179/22 Vollz

Orientierungssatz

1. Soweit gemäß § 86 Abs. 5 StVollzG Bln Gefangene bei einer Ausführung zur Verhinderung von Entweichungen auch dann im erforderlichen Umfang gefesselt werden dürfen, wenn dafür keine erhöhte Gefahr besteht, steht der Vollzugsbehörde diesbezüglich – und auch hinsichtlich der sonstigen Modalitäten der Ausführung – ein Beurteilungsspielraum bei der Einschätzung der Fluchtgefahr sowie Ermessen im Hinblick auf die von ihr auszuwählenden Maßnahmen zur Verringerung dieser Gefahr zu; zu solchen „Modalitäten“ gehört etwa die Frage, ob die Ausführung durch uniformierte und/oder bewaffnete Beamte ausgeführt werden soll (Anschluss OLG Hamburg, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 3 Vollz [Ws] 29/13).(Rn.20)

2. Entsprechende Erwägungen hat die Vollzugsbehörde auch im Vorfeld einer ersten Ausführung (erkennbar) anzustellen, auch wenn noch keine Erfahrungen hinsichtlich des Verhaltens des Gefangenen bei Ausführungen vorliegen und deshalb ein höheres Maß an Sicherheit notwendig ist als bei späteren Ausführungen, um zunächst Erfahrungen mit dessen Verhalten zu sammeln. Im Übrigen ist gegenüber dem Gefangenen nicht der Verzicht auf Sicherungsmaßnahmen begründungsbedürftig, sondern deren Anordnung.(Rn.23)

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 3. Oktober 2022, 590 StVK 191/18 Vollz

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt Tegel gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 3. Oktober 2022 wird verworfen.

Die Kosten der Rechtsbeschwerde sowie den notwendigen Auslagen des Gefangenen trägt die Landeskasse Berlin.

Gründe

I.

1

1. Nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer verbüßt der Beschwerdegegner in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Tegel zurzeit eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes aus einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Juni 2012; fünfzehn Jahre der Strafe werden voraussichtlich am 13. Oktober 2026 vollstreckt sein. Er hatte im Oktober 2011 seine von ihm getrenntlebende Ehefrau im Beisein der gemeinsamen – ein und drei Jahre alten – Kinder durch mehrere Messerstiche in den Kopf- und Halsbereich getötet. Der Beschwerdegegner ist Erstverbüßer und ansonsten unbestraft.

2

2. Verbliebener Gegenstand des Verfahrens sind die Modalitäten einer Ausführung des Beschwerdegegners am 15. Januar 2018.

3

a) Mit Beschluss vom 7. Juli 2020 hatte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin zwei Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden, die Fortsetzungsfeststellunganträge des Beschwerdegegners zu Ausführungen am 15. Januar, 21. September und 30. Oktober 2018 sowie 11. Januar 2019 betrafen. Diese hatte sie als unbegründet und einen Antrag auf Aushändigung der Ausführungsunterlagen als unzulässig verworfen. Ferner hatte sie auch einen Antrag festzustellen, dass die Auferlegung von Taxikosten am 11. Januar 2019 in Höhe von 50,20 Euro rechtswidrig gewesen sei und die Kosten zurückzuerstatten seien, als unbegründet verworfen. Den zugleich gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S… L… hatte sie zurückgewiesen und dem Beschwerdegegner die Kosten des Verfahrens auferlegt sowie den Gesamtstreitwert auf 1.200 Euro festgesetzt.

4

b) Die gegen die Verfahrensverbindung gerichtete Beschwerde des Gefangenen hat der Senat als unbegründet verworfen. Die gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer im Übrigen gerichtete Rechtsbeschwerde hat er mit Beschluss vom 7. Januar 2021 – 2 Ws 134-135/20 Vollz –, soweit sie den Antrag auf Aushändigung von Unterlagen zu den einzelnen Ausführungen betraf, als unzulässig verworfen. Im Übrigen hat der Senat den Beschluss der Strafvollstreckungskammer – mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung – aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

5

c) Daraufhin hat die Strafvollstreckungskammer mit dem nunmehr – teilweise – angefochtenen Beschluss vom 3. Oktober 2022 ausgesprochen, dass die gegen den Beschwerdegegner anlässlich seiner Ausführungen am 15. Januar, 21. September und 30. Oktober 2018 sowie 11. Januar 2019 von der JVA Tegel getroffenen Sicherungsmaßnahmen rechtswidrig waren und den Beschwerdegegner in seinen Rechten verletzt haben. Sie hat zudem festgestellt, dass die von der Vollzuganstalt veranlasste Überwälzung der Transportkosten für die Ausführung vom 11. Januar 2019 in Höhe von 50,20 Euro rechtswidrig war und dem Gefangenen der Betrag zu erstatten ist.

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Gegen diesen Beschluss wendet sich der Leiter der JVA Tegel mit seiner Rechtsbeschwerde vom 4. November 2022, soweit die Strafvollstreckungskammer (auch) die Rechtswidrigkeit der Ausführungsmodalitäten bei der Ausführung am 15. Januar 2018 festgestellt hat.

7

Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.

II.

8

1. Die gemäß § 118 Abs. 1 StVollzG form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist mit der Sachrüge gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zur Fortbildung des Rechts zulässig.

9

Dies ist der Fall, wenn die angefochtene Entscheidung Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen und des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. BGH NJW 1971, 389, 391). Hierdurch soll dem Rechtsbeschwerdegericht die Möglichkeit gegeben werden, seine Rechtsauffassung in einer für die nachgeordneten Gerichte richtunggebenden Weise zum Ausdruck zu bringen oder durch die Vorlage nach § 121 Absatz 2 GVG an den Bundesgerichtshof dessen Grundsatzentscheidung herbeizuführen. Die in Rede stehende Rechtsfrage muss von praktischer Bedeutung, entscheidungserheblich und klärungsbedürftig sein, also offen, zweifelhaft oder bestritten (vgl. Senat, Beschluss vom 13. August 2007 – 2 Ws 401/07 Vollz – mwN, juris). Die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht in dem vorgenannten Sinn muss geboten sein, d.h. sie muss sich im konkreten Einzelfall geradezu aufdrängen und darf nicht bloß naheliegen (vgl. BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, 22. Ed. 1.8.2022, StVollzG § 116 Rn. 4).

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Die Strafvollstreckungskammer hat die festgestellten Fesselungsmodalitäten hinsichtlich aller Ausführungen – also auch hinsichtlich derjenigen vom 15. Januar 2018 – an § 86 Abs. 5 Satz 2 StVollzG Bln und die weiteren Sicherungsmaßnahmen an § 3 StVollzG Bln gemessen. Sie hat hinsichtlich der Anforderungen an die Begründungstiefe für die ergriffenen Maßnahmen nicht zwischen der ersten Ausführung am 15. Januar 2018 und den weiteren Ausführungen unterschieden. Davon ausgehend hat sie im Ergebnis die getroffenen Maßnahmen insgesamt für rechtswidrig erachtet.>

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Sie hat hierzu die Auffassung vertreten, dass der Vollzugsbehörde zwar sowohl hinsichtlich der nach § 86 Abs. 5 Satz 2 StVollzG Bln zulässigen Fesselung als auch hinsichtlich der sonstigen Modalitäten der Ausführung ein sich aus ihrer größeren Sachnähe ergebender Beurteilungsspielraum bei der Einschätzung der Fluchtgefahr sowie ein Ermessensspielraum im Hinblick auf die von ihr pflichtgemäß auszuwählenden einzelnen Sicherungsmaßnahmen zustehe, indes sei die Vollzugsbehörde jeweils von einem unzutreffenden, nicht an dem Zweck der Ausführung orientierten Begriff der Fluchtgefahr ausgegangen und habe die von ihr angeordneten Maßnahmen deshalb ermessensfehlerhaft getroffen.

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Zum einen habe sie die ihr im Hinblick auf die Ausführung obliegenden Beurteilung, ob und in welchem Maße bei dem Antragsteller die Gefahr des Entweichens vorliegt, nicht in einer dem Zweck der Ausführung entsprechenden Art und Weise vorgenommen. Zum anderen habe sie bei den im Einzelnen getroffenen Maßnahmen es stets unterlassen, die Maßnahmen in ihrer Gesamtheit abzuwägen.

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Die Vollzugsbehörde – als Beschwerdeführerin – vertritt die Auffassung, insbesondere die erste Ausführung stelle unter den Bedingungen der Haft eine immense und vorher nicht dagewesene Belastungs- und Erprobungssituation für einen Gefangenen dar. Gleichzeitig handele es sich um die erste Situation außerhalb der Anstalt mit naturgemäß erheblich reduzierter Gewahrsamssicherheit. Deshalb sei es zulässig, bei der Erstausführung eine Fesselung in Kombination mit weiteren Sicherungsmodalitäten anzuordnen, auch ohne dass weitere konkrete Anhaltspunkte für eine erhöhte Fluchtgefahr in der Person des Antragstellers vorgelegen hätten, um den Gewahrsam zu sichern und den Gefangenen erst vorsichtig in seinem Verhalten in vollzugsöffnenden Maßnahmen beobachten zu können. Die erste Ausführung sei daher generell anders zu beurteilen als die folgenden.

14

Zu der praktisch bedeutsamen Frage, ob sich die anzulegenden Maßstäbe ändern, je nachdem, ob es sich um die erste oder eine weitere Ausführung handelt, hat sich der Senat noch nicht geäußert.

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2. Die mithin zulässige Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.

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a) Zu den konkreten Umständen der Ausführung teilt der angefochtenen Beschluss mit: „Schließlich fand am 15. Januar 2018 eine erste Ausführung des Antragstellers zu dem Träger … e.V. statt. Bei dieser Ausführung wurde der Antragsteller auf vorherige Anordnung der Antragsgegnerin zur Verhinderung von Entweichungen an Händen und Füßen gefesselt, wobei die Handfesseln zusätzlich mittels eines sog. Bauchgurts vor dem Körper arretiert wurden, sowie von zwei Bediensteten in Dienstkleidung begleitet, die Schusswaffen mit sich führten.“

17

Soweit der Beschwerdeführer – eingestreut in die Begründung seines Rechtsmittels – die Feststellungen der Strafvollstreckungskammer in Frage stellt, indem er vorträgt, der Beschwerdegegner sei bei seiner ersten Ausführung am 15. Januar 2018 nur an den Händen (am Bauchgurt) gefesselt gewesen, während die Fußfessel lediglich mitgeführt worden sei, und nur ein Bediensteter (von zweien) sei mit einer Schusswaffe sowie Pfefferspray ausgestattet gewesen, kann er damit im Rechtsbeschwerdeverfahren, auf die – allein erhobene – Sachrüge hin, nicht gehört werden (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Juni 2018 – 2 Ws 204/17 Vollz –, juris).

18

Weiter hat die Strafvollstreckungskammer festgestellt, eine an den Modalitäten der Ausführung orientierte Prüfung habe der Beschwerdeführer hinsichtlich der ersten Ausführung am 15. Januar 2018 nicht vorgenommen. Im Übrigen habe er bezüglich jener Ausführung hinsichtlich der angeordneten Maßnahmen auch nicht erwogen, ob diese jeweils alleine und in ihrer Gesamtheit erforderlich seien, um ein Entweichen des Beschwerdegegners zu verhindern.

19

b) Gemäß § 45 Abs. 1 StVollzG Bln kann Gefangenen das Verlassen der Haftanstalt unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht durch Bedienstete gestattet werden, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist. Für solche „Ausführungen“ erachtete die Vollzugsbehörde den Beschwerdegegner grundsätzlich bereits seit 2015 für geeignet. Allerdings kam es zunächst nicht zu Ausführungen des Antragstellers, weil dieser mit den vorgesehenen Sicherungsmodalitäten bei den Ausführungen nicht einverstanden war. Zutreffend hat die Strafvollstreckungskammer bedacht, dass daneben auch für Ausführungen die Maßgaben des § 3 StVollzG Bln zu beachten sind und dabei insbesondere den schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken ist.

20

c) Gemäß § 86 Abs. 5 StVollzG Bln dürfen Gefangene bei einer Ausführung zur Verhinderung von Entweichungen auch dann im erforderlichen Umfang gefesselt werden, wenn dafür keine erhöhte Gefahr besteht. Zutreffend hat die Strafvollstreckungskammer die Auffassung vertreten, dass der Vollzugsbehörde diesbezüglich – und auch hinsichtlich der sonstigen Modalitäten der Ausführung – ein Beurteilungsspielraum bei der Einschätzung der Fluchtgefahr sowie Ermessen im Hinblick auf die von ihr auszuwählenden Maßnahmen zur Verringerung dieser Gefahr zusteht. Zu solchen „Modalitäten“ gehört – auch aus Sicht des Senats – etwa die Frage, ob die Ausführung durch uniformierte und/oder bewaffnete Beamte ausgeführt werden soll (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 15. Oktober 2013 – 3 Vollz [Ws] 29/13 –, juris).

21

Zumindest irreführend ist es, wenn die Vollzugsbehörde zur Begründung ihrer Rechtsbeschwerde u.a. meint, § 86 Abs. 5 Satz 2 StVollzG Bln enthalte keine Anforderungen an eine Flucht- und/oder Missbrauchsgefahr. Dass die Regelung – abweichend von § 86 Abs. 1 StVollzG Bln – keine erhöhte Fluchtgefahr verlangt, heißt inzident nichts anderes, als dass sie (jedenfalls) Fluchtgefahr voraussetzt. Das zeigt schon der Wortlaut: >„Zur "text-decoration:underline">Verhinderung von Entweichungen dürfen Gefangene bei einer Ausführung (…) auch über die Fälle des Absatzes 1 hinaus im erforderlichen Umfang gefesselt werden“ (Hervorhebung durch den Senat).

22

Es ergibt sich auch aus § 81 Abs. 2 StVollzG Bln, wonach Pflichten und Beschränkungen, die den Gefangenen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung auferlegt werden, generell so zu wählen sind, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und die Gefangenen nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen. Diese Regelung, die sich ihrem Wortlaut nach auf Beschränkungen in der Haftanstalt bezieht, ist Ausdruck des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgebotes und mithin auch auf Ausführungen und deren Gestaltung anwendbar.

23

Danach wäre es allerdings nicht zu beanstanden gewesen, wenn die Vollzugsbehörde im Rahmen ihrer Prüfung im Vorfeld der ersten Ausführung am 15. Januar 2018 berücksichtigt hätte, dass bisher noch keine Erfahrungen hinsichtlich des Verhaltens des Gefangenen bei Ausführungen vorlagen und deshalb ein höheres Maß an Sicherheit notwendig war als bei späteren Ausführungen, um zunächst Erfahrungen mit dessen Verhalten zu sammeln. Fehlerhaft war es jedoch, entsprechende Erwägungen gar nicht erst anzustellen (oder zumindest nicht erkennbar anzustellen) – wie die Strafvollstreckungskammer dargelegt hat – und stattdessen faktisch die noch nicht vorliegende Eignung für Vollzugslockerungen i.S.v. § 42 StVollzG Bln mit einer Gefahr des Entweichens anlässlich einer Ausführung gemäß § 45 StVollzG Bln gleichzusetzen, obwohl sich die Voraussetzungen jeweils unterscheiden. Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass – wie die Vollzugsbehörde argumentiert – bei einer Ausführung (und sei es die erste) generell die „einfache Gefahr der Entweichung“ besteht. Wenn der Gesetzgeber dieser Auffassung gewesen wäre, hätte es mehr als nahegelegen, für Ausführungen grundsätzlich die Fesselung anzuordnen. Auch die Argumentation von Seiten der Haftanstalt, bei der Erstausführung am 15. Januar 2018 seien nicht die schärfsten Sicherungsmaßnahmen angeordnet worden, was zeige, dass die Vollzugsbehörde ihr Ermessen zugunsten des Gefangenen ausgeübt habe, überzeugt nicht. Gegenüber dem Gefangenen ist nicht der Verzicht auf Sicherungsmaßnahmen begründungsbedürftig, sondern deren Anordnung. Es ist hier also letztlich nicht das grundsätzlich mögliche Ergebnis, sondern das Ausbleiben der von § 86 Abs. 5 StVollzG Bln vorausgesetzten Prüfung zu kritisieren und auch von der Strafvollstreckungskammer zutreffend kritisiert worden.

III.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 121 Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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