Beschluss vom Kammergericht (6. Zivilsenat) - 6 U 70/23
Orientierungssatz
1. Einem Steuerberater steht kein Anspruch gegen seine Betriebshaftpflichtversicherung zu, wenn er seinem Mandanten ein Steuersparmodell vorschlug, über dessen Funktionsweise er ihn nicht hinreichend aufklärte. Dies gilt jedenfalls, wenn die Versicherung einen Leistungsausschluss für Haftpflichtansprüche wegen Schadensverursachung durch wissentliches Abweichen von Vorschriften oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonst wissentliche Pflichtverletzung enthält.
2. Beruht eine Verurteilung in einem Haftpflichtprozess auf einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung, ist im Deckungsprozess in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob der Versicherungsnehmer die festgestellten Pflichtverletzungen wissentlich verletzte (Anschluss BGH, Urteil vom 17. Dezember 2014 - IV ZR 90/13).
3. Empfiehlt ein Steuerberater ein neuartiges und von ihm erdachtes Steuersparmodell, muss er seinen Mandanten darauf hinweisen, dass das Modell noch nicht vom Finanzamt anerkannt wurde. Eventuell muss der Steuerberater auch seinen Mandanten auf die Möglichkeit einer verbindlichen Auskunft des Finanzamts hinweisen und diese gegebenenfalls beantragen (Anschluss BGH, Urteil vom 15. November 2007 - IX ZR 34/04).
vorgehend LG Berlin, 4. April 2023, 7 O 357/20
nachgehend BGH, 11. Juni 2025, IV ZR 172/24, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 4. April 2023 - 7 O 357/20 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Gründe
I.
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Zum Sachverhalt und zum Inhalt der gestellten Anträge wird auf die Darstellung im Beschluss des Senats vom 1. Oktober 2024 verwiesen.
II.
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Die zulässige Berufung des Klägers war durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, denn sie ist offensichtlich unbegründet und auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss liegen vor.
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Zu den rechtlichen Erwägungen des Senats wird auf den Inhalt des Hinweisbeschlusses vom 1. Oktober 2024 verwiesen, an denen der Senat auch nach nochmaliger Beratung unter Berücksichtigung des Inhalts des Schriftsatzes vom 22. Oktober 2024 festhält.
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Der Senat hat im Hinweisbeschluss eine wissentliche Verletzung der Pflicht zur Aufklärung des Geschäftsführers der Geschädigten gerade auf der Grundlage des eigenen Vortrages des Klägers im Rechtsstreit festgestellt, weil sich bei der Auswertung seines eigenen Vortrages ergibt, dass die Funktionsweise des Modells der Geschädigten bezüglich ihrer eigenen betrieblichen Interessen, was Voraussetzung für eine steuerliche Anerkennungsfähigkeit des Modells gewesen wäre, nicht darstellbar war und ist. Die folgerichtige Schlussfolgerung ist, dass der Kläger genau aus diesem Grund, mithin bewusst, den Geschäftsführer der
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Geschädigten nicht pflichtgemäß über das Modell aufgeklärt hat.
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Die Ausführungen des OLG Karlsruhe im Haftpflichturteil zum Grad des Verschuldens des hiesigen Klägers sind für den vorliegenden Rechtsstreit ohne bindende Wirkung, weil dort für die Feststellung der Haftung des Klägers nur Fahrlässigkeit festgestellt werden musste. Der Kläger verkennt auch, dass er seiner sekundären Darlegungslast weiterhin nicht nachgekommen ist, weil er gar nicht behauptet, dass er dem Geschäftsführer der Geschädigten die Funktionsweise des Modells steuerrechtlich plausibel erklären konnte. Dies ist vielmehr nach den Umständen ausgeschlossen. Der Vortrag zur Akzeptanz seines Modells bei angeblich zehn bis elf anderen Firmen durch die Finanzbehörden in anderen Sachverhalten kann den Kläger hinsichtlich der hier wissentlich begangenen Pflichtverletzung nicht entlasten.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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- Urteil vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV ZR 90/13 1x
- IX ZR 34/04 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Kammergericht (6. Zivilsenat) - 6 U 70/23 1x
- 7 O 357/20 2x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 172/24 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x