Beschluss vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (17. Kammer) - 17 Ta (Kost) 6056/17
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 09.03.2017 – 2 Ca 1237/15 – teilweise geändert:
II. Im Übrigen wird die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers als unzulässig verworfen.
III. Die Gebühr Nr. 8614 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ist nicht zu erheben.
Gründe
I.
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Das Arbeitsgericht hat in dem Ausgangsverfahren durch Urteil vom 04.05.2016 den zuletzt gestellten Anträgen des Klägers entsprochen und einen Urteilsstreitwert von 60.852,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde-führer haben mit Schriftsatz vom 13.05.2016 beantragt, „den Streitwert auf 178.112,27 EUR festzusetzen.“ Das Arbeitsgericht hat daraufhin mit Schreiben vom 27.05.2016 darauf hingewiesen, dass eine Streitwert-festsetzung zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung beantragt worden sei. Da sich der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit infolge einer geänderten Antragstellung im Termin der mündlichen Verhandlung nicht nach dem durch Urteil vom 04.05.2016 festgesetzten Streitwert richte, sei dieser ggf. durch Beschluss gesondert festzusetzen. Es sei beabsichtigt, den Gegenstandswert auf insgesamt 238.964,27 EUR festzusetzen. Die Beschwerdeführer baten daraufhin mit Schriftsatz vom 31.05.2016, „den Streitwert des Verfahrens durch Beschluss gemäß Streitwertabsichtserklärung vom 27.05.2016 festzusetzen.“
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Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 16.06.2016 den „Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit und das Verfahren im Allgemeinen in Höhe eines Betrages von 238.964,27 EUR festgesetzt“ und zur Begründung auf das gerichtliche Schreiben vom 27.05.2017 verwiesen. Es hat den Beschluss mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wonach eine Beschwerde zulässig sei, „wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt (§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG).“ Der Beschluss wurde dem Kläger am 21.06.2016 zugestellt.
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Mit seiner am 15.12.2016 bei dem Arbeitsgericht eingelegten Beschwerde hat der Kläger sich gegen den Beschluss vom 16.06.2016 gewandt. Es liege eine Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren vor, so dass die sechsmonatige Beschwerdefrist (§ 68 Abs. 1, § 66 Abs. 3 GKG) gewahrt sei; der Streitwert betrage lediglich 128.939,60 EUR.
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Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 09.03.2017 der Beschwerde des Klägers abgeholfen und den Beschluss vom 16.06.2016 aufgehoben sowie den „Gegenstandswert für das Verfahren im Allgemeinen gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG in Höhe eines Betrages von 60.852,00 EUR festgesetzt.“ Es hat den Beschluss mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wonach eine Beschwerde bei einem Beschwerdewert von 200,00 EUR zulässig sei; die Beschwerde müsse innerhalb von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung eingelegt werden.
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Gegen diesen ihnen am 16.03.2017 zugestellten Beschluss richtet sich die am 13.04.2017 eingelegte Beschwerde der Beschwerdeführer. Sie halten die Beschwerde des Klägers für unzulässig, weil die Beschwerde-frist nicht gewahrt worden sei; auch habe das Arbeitsgericht zu Unrecht den zunächst festgesetzten Wert herabgesetzt.
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Der Kläger hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend. Das Arbeitsgericht habe den Streitwert des gerichtlichen Verfahrens und nicht den Gegenstandswert festsetzen müssen. Eine Festsetzung des Gegenstandswerts ohne Festsetzungsantrag sei wirkungslos.
II.
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1. Die Beschwerde ist zulässig, soweit sie sich gegen die Aufhebung des Beschlusses vom 16.06.2016 richtet. Sie wurde formgerecht eingelegt, § 569 Abs. 2 ZPO. Es ist ferner von der Einhaltung der Beschwerdefrist auszugehen. Dabei kann offenbleiben, ob für die Beschwerde im Grunde eine zweiwöchige Beschwerdefrist nach § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG galt, weil das Arbeitsgericht mit der angefochtenen Entscheidung eine Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren aufgehoben hat, oder ob eine einmonatige Beschwerdefrist nach § 68 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. GKG – wie im vorliegenden Fall geschehen – einzuhalten war. Denn im ersten Fall hätte das Arbeitsgericht den angefochtenen Beschluss mit einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung versehen, mit der Folge, dass gemäß § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG eine einjährige Beschwerdefrist, gerechnet ab Zustellung des Beschlusses, gilt; diese Frist haben die Beschwerdeführer ebenfalls gewahrt. Der nach § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG bzw. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG maßgebliche Beschwerdewert ist überschritten; die Gebührenansprüche der Beschwerdeführer würden sich auf der Grundlage des angefochtenen Beschlusses um mehr als 200,00 EUR verringern.
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2. strong>Die Beschwerde ist hinsichtlich der angegriffenen Aufhebung des Wertfestsetzungsbeschlusses vom 16.06.2016 begründet.
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Das Arbeitsgericht hätte die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 16.06.2016 als unzulässig verwerfen müssen, soweit sie sich gegen die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit richtet; denn der Kläger hat die Beschwerde nicht innerhalb der Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) eingelegt.
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a) Das Arbeitsgericht hat mit dem Beschluss vom 16.06.2016 den Wert des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit der Beschwerdeführer gemäß § 33 Abs. 1 RVG festgesetzt. Dies ergibt sich zum einen aus dem gerichtlichen Hinweisschreiben vom 27.05.2016, dem Festsetzungs-antrag der Beschwerdeführer vom 31.05.2016 und dem Inhalt des Beschlusses vom 16.06.2016. Mit dem genannten Hinweisschreiben hat das Gericht zum Ausdruck gebracht, dass „der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit“ nicht mit dem im Urteil vom 04.05.2016 festgesetzten Wert übereinstimme und deshalb „gesondert festzusetzen“ sei. Die Beschwerdeführer haben daraufhin um Festsetzung des Streitwerts „gemäß Streitwertabsichtserklärung vom 27.05.2016“ gebeten und damit erklärt, dass sie die genannte Gegenstandswertfestsetzung begehren. Dem hat das Gericht mit dem Beschluss vom 16.06.2016 entsprochen, wobei es zur Begründung ausdrücklich auf das Hinweisschreiben vom 27.05.2016 Bezug nahm und damit auch wiederholte, dass eine gesonderte Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit erforderlich sei; es hat zudem mit der erteilten Rechtsmittelbelehrung über eine Beschwerde nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG zusätzlich deutlich gemacht, dass eben diese Wertfestsetzung erfolgt ist. Aus dem bloßen Zusatz in dem Beschlusstenor, der Gegenstandswert werde auch für „das Verfahren im Allgemeinen“ festgesetzt, lässt sich deshalb nicht schließen, die Wertfestsetzung sei nicht nach § 33 RVG, sondern ausschließlich nach § 63 Abs. 1 GKG mit Bindung für die anwaltlichen Vergütungsansprüche (§ 32 Abs. 1 RVG) erfolgt.
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b) Das Arbeitsgericht hätte allerdings den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Beschwerdeführer nicht gesondert festsetzen dürfen. Der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens und der anwaltlichen Tätigkeit der Beschwerdeführer stimmten vollständig überein. Der Kläger wurde in dem Rechtsstreit von Beginn an ausschließlich von den Beschwerdeführern vertreten; die von ihnen rechtshängig gemachten Anträge waren gleichzeitig Gegenstand ihrer anwaltlichen Tätigkeit. Dass nach Auffassung des Arbeitsgerichts der Gegenstand des Urteils vom 04.05.2016 hinter den ursprünglich angekündigten Anträgen zurückblieb und deshalb nach § 61 Abs. 1 ArbGG lediglich ein Urteilsstreitwert von 60.852,00 EUR festzusetzen war, ändert hieran nichts. Denn der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Wert bestimmt sich nach den anhängig gemachten und nicht nach den Anträgen, über die in dem Urteil entschieden wurde und deren Wert für den Festsetzung nach § 61 Abs. 1 ArbGG maßgebend ist. Bei dieser Sachlage war ausschließlich der Streitwert für die Gerichtsgebühren nach § 63 GKG festzusetzen; diese Festsetzung wäre gemäß § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend gewesen.
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c) Der Beschluss vom 16.06.2016 ist jedoch hinsichtlich der Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit mit Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist (§ 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) bestandskräftig geworden und durfte insoweit von dem Arbeitsgericht nicht mehr auf eine Beschwerde des Klägers hin aufgehoben werden. Der Kläger war als Auftraggeber der Beschwerdeführer zwar befugt, den Beschluss mit der Beschwerde anzugreifen und geltend zu machen, die gesonderte Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG sei unzulässig bzw. es müsse ein anderer Wert festgesetzt werden, § 33 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG. Er hatte hierzu jedoch die genannte Beschwerdefrist zu wahren, was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist. Denn der Wertfestsetzungsbeschluss vom 16.06.2016 wurde dem Kläger persönlich am 21.06.2016 zugestellt, während seine Beschwerde erst am 15.12.2016 bei dem Arbeitsgericht einging.
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d) Soweit der Kläger geltend macht, eine Festsetzung des Gegenstandwerts sei wirkungslos, sofern ein Festsetzungsantrag nicht vorliege, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. Der erforderliche Festsetzungsantrag nach § 33 Abs. 1 RVG ist – wie ausgeführt – mit dem Schreiben der Beschwerdeführer vom 31.05.2016 erfolgt.
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3. Die Beschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die mit dem angefochtenen Beschluss auch erfolgte Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG wendet. Die Beschwerdeführer werden durch diese Wertfestsetzung nicht beschwert, weil sich die Höhe ihrer anwaltlichen Gebühren ausschließlich nach dem bestandskräftigen Beschluss vom 16.06.2016 richten. Zwar hätte das Arbeitsgericht – wie bereits dargestellt – von Beginn an eine Wertfestsetzung nach § 63 GKG mit Bindungswirkung für die Rechtsanwaltsgebühren der Beschwerdeführer vornehmen müssen. Wenn jedoch stattdessen eine Wertfestsetzung nach § 33 RVG erfolgt und dieser Beschluss bestandskräftig wird, kommt eine Anwendung des § 32 Abs. 1 RVG nicht mehr in Betracht. Dass sich die von der Beklagten zu zahlenden Gerichtskosten (§ 29 Nr. 1 i.V.m. § 22 Abs. 2 GKG) nach einem Wert von lediglich 60.852,00 EUR richten sollen, führt nicht zu einer Beschwer der Beschwerdeführer.
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4. Die Gebühr Nr. 8614 der Anlage 1 ist nicht zu erheben, weil die Beschwerde ganz überwiegend erfolgreich war. Die Beschwerdeführer haben das mit der Beschwerde verfolgte wirtschaftliche Ziel erreicht, weil sich ihre Gebührenansprüche nunmehr nach dem Festsetzungs-beschluss vom 16.06.2016 richten; dass ihre Beschwerde im Übrigen unzulässig war, fällt demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht.
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Referenzen
- RVG § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren 13x
- § 63 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- 2 Ca 1237/15 3x (nicht zugeordnet)
- § 66 Abs. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 569 Frist und Form 1x
- § 68 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. GKG 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 9 Allgemeine Verfahrensvorschriften und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren 1x
- § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 63 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- RVG § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren 3x
- ArbGG § 61 Inhalt des Urteils 2x
- § 63 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 22 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)