Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 4 Sa 1358/09

Tenor

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 07.09.2009 wird abgeändert und unter Abweisung der Klage im Übrigen neu gefasst:

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu Recht in der Gehaltsabrechnung Februar 2008 (Bl. 103 d. A.) eine Rückforderung in Höhe von 6.658,27 € als Weihnachtsgratifikation eingestellt hat und die Klägerin daher keine Zahlung von 6.658,27 € als Weihnachtgratifikation verlangen kann.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagten nicht der in der Gehaltsabrechnung Februar 2008 ausgewiesene Rückforderungsanspruch über 2.740,01 € (Bl. 106 d. A.) wegen zu wenig geleisteter Arbeitszeit zusteht.

4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin der Beklagten den erhaltenen Vorschuss über 4.339,75 € zurückzuerstatten hat.

5. Es wird festgestellt, dass die Klägerin seit dem 01.07.2007 in die Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 5 eingruppiert ist.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt bei einem Streitwert in Höhe von 20.308,19 € die Klägerin zu 54 % und die Beklagte zu 46 %; in der ersten Instanz trägt bei einem Streitwert von 40.383,31 € die Klägerin die Kosten in Höhe von 53 %, die Beklagte zu 47 %.

7. Die Revision ist für beide Parteien zugelassen.


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