Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 12 Sa 721/19
Tenor
1.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 22.10.2019 - 1 Ca 1758/19 - wird zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
3.Die Revision wird zugelassen.
1
T A T B E S T A N D:
2Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
3Die am 19.06.1960 geborene Klägerin absolvierte bei dem Landgericht Mönchengladbach ihre Ausbildung zur Justizangestellten und wurde zum 01.04.1974 nahtlos in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zum beklagten Land auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 29.03.1979 übernommen. Die Einstellung erfolgte als Justizangestellte unter Eingruppierung in Vergütungsgruppe VII BAT. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen.
4Die Klägerin war zunächst im Kanzleidienst tätig. Ihre Tätigkeit wurde vom beklagten Land mit der Vergütungsgruppe VII Nr. 3 (mindestens 290 Anschläge in der Minute) gemäß der Anlage 1a zum BAT Teil II Abschnitt N "Angestellte im Schreib- und Fernschreibdienst" bewertet. Die Klägerin war entsprechend eingruppiert und wurde entsprechend vergütet. Mit dem In-Kraft-Treten des TV-L wurde die Klägerin zum 01.11.2006 in die Entgeltgruppe 5 TV-L übergeleitet. Sie war zunächst weiter im Kanzleidienst tätig.
5Zum 01.01.2008 wurde der Klägerin die Aufgabe einer Justizbeschäftigten in einer Serviceeinheit übertragen. Ihr Aufgabenkreis war die ganzheitliche Bearbeitung aller unterhalb der Entscheidungsebene Richter/Rechtspfleger in einer Serviceeinheit anfallenden Arbeiten und zwar die Schriftgutverwaltung, die Wahrnehmung der sonstigen in den Geschäftsordnungen für die Gerichte und Staatsanwaltschaften dem mittleren Dienst in Zivilsachen zugewiesenen Tätigkeiten einschließlich der Fertigung des dabei anfallenden Schreibwerks ohne die Tätigkeit eines Kostenbeamten hinsichtlich Anweisungen und Erstellung der Schlusskostenrechnung, Assistenztätigkeiten für Richter und Rechtspfleger, Fertigung des sonstigen Schreibwerks, insbesondere Langtexte. Die tatsächlichen Arbeitsanteile der Klägerin auch unter Berücksichtigung ihrer Teilzeittätigkeit stellten sich wie folgt dar: (1) Geschäftsstellenverwaltung, Schreibtätigkeit fertigung von Langtexten 65 %, (2) Ladungen, Zustellungen 11,0 %, (3) Erteilung von Rechtskraftvermerken und Notfristzeugnissen 3,5 %, (4) Aufgaben des Kostenbeamten (Vorschussanforderung) 2,0 %, (5) Zählkartenanforderung 3,0 %, (6) Prozesskostenhilfe 2,0 %, (7) unterschriftsreife Vorbereitungen, Entscheiderassistenz 8,5 %, (8) Sachstandsanfragen 3,0 %, (9) Mitteilungen in Zivilsachen 1,0 %, (19) Statistiken, Antragsaufnahme 1,0 %. Diese Aufgaben führte die Klägerin mit den beschriebenen Zeitanteilen tatsächlich aus.
6Mit der Übertragung der Tätigkeit als Justizbeschäftigte in einer Serviceeinheit zum 01.01.2008 wurde die Tätigkeit der Klägerin vom beklagten Land mit der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 2a der Anlage 1a zum BAT Teil II Abschnitt T "Angestellte im Justizverwaltungsdienst", d.h. mit der Entgeltgruppe 8 TV-L bewertet. Die Klägerin wurde entsprechend eingruppiert und nachfolgend entsprechend vergütet. Seit dem 01.10.2011 arbeitete die Klägerin in einem Umfang von ¾ einer Vollzeitbeschäftigten weiter als Justizbeschäftigte in einer Serviceeinheit in der Serviceeinheit der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach. Die oben einzeln beschriebenen und mit Prozentangaben versehenen Aufgaben führte die Klägerin auch unter Berücksichtigung des aktuellen Beschäftigungsumfangs mit den beschriebenen Zeitanteilen tatsächlich weiter aus. Im Hinblick auf die Organisation, den Aufbau und die allgemeinen Aufgaben der Geschäftsstelle der Gerichte und Staatsanwaltschaften wird auf die in Ablichtung zur Akte gereichte Geschäftsstellenordnung für die Gerichte und die Staatsanwaltschaften des Landes Nordrhein-Westfalen (GStO), AV d. JM vom 10.02.2006 (2325 - I.8) - JMBl. NRW S. 62 - in der Fassung vom 13.11.2018 (2325 - I.8) - JMBl. NRW S. 293 Bezug genommen. Ergänzend wird Bezug genommen auf die in Ablichtung zur Akte gereichten Anweisungen für die Verwaltung des Schriftgutes bei den Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Nordrhein-Westfalen AV d.JM vom 27.04.1967 (1454 - I B. 49) -JMBl. NW S. 109, zuletzt geändert durch AV d. JM vom 16.12.2019 (1454 - I.410) - JMBl. NRW S. 3. In der Zeit vom 01.01.2018 bis 31.05.2019 erhielt die Klägerin Vergütung gemäß der Entgeltgruppe 8, Stufe 5 von monatlich 3.202,32 Euro brutto bis zum 31.12.2018 und nachfolgend von monatlich 3.302,32 Euro brutto bis zum 31.05.2019.
7Nach dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung im Bereich des TV-L stellte die Klägerin keinen Antrag gemäß § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder. Sie hatte auch keinen Antrag gemäß § 8 Abs. 3 TVÜ-Länder gestellt. Mit Schreiben vom 06.09.2018 wandte die Klägerin sich wie folgt an die Präsidentin des Landgerichts Mönchengladbach:
8"Betreff
9Antrag auf Überprüfung meiner Eingruppierung, bezugnehmend auf das BAG Urteil 4 AZR 816/16
10Sehr geehrte Damen und Herren,
11ich bin in der Entgeltgruppe 8/Stufe 5 TV-L eingruppiert und bitte um Überprüfung meiner Eingruppierung und um Höhergruppierung, bezugnehmend auf das BAG Urteil 4 AZR 816/16.
12Ich bitte, mir den Erhalt meines Antrags schriftlich zu bestätigen."
13Individuelle weitere Umstände, aus denen abzuleiten war, auf welchen Zeitraum genau sich das Schreiben vom 06.09.2018 beziehen sollte, gab es nicht.
14Die Klägerin hat gemeint, sie hätte bereits unter der Geltung des BAT in die Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1 eingruppiert sein müssen. Es handele sich nicht um eine Klage auf Höhergruppierung gemäß § 29a TVÜ-Länder, sondern um eine solche auf richtige Eingruppierung. Auf den Umstand, dass sie innerhalb der Frist des § 29a Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Länder - unstreitig - keinen Höhergruppierungsantrag gestellt hatte, komme es - so hat die Klägerin gemeint - nicht an. Bei zutreffender Eingruppierung bereits unter Geltung des BAT sei sie nunmehr in die Entgeltgruppe 9a übergeleitet. Sie übe als Justizbeschäftigte in der Serviceeinheit schwierige Tätigkeiten i.S.d. Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1 aus. Die Betreuung der Akte von ihrem Eingang bis zur Ablage durch sie als Geschäftsstellenkraft stelle dabei einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar. Dieser Arbeitsvorgang, der mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit ausmache, enthalte in rechtserheblichem Maße schwierige Tätigkeiten. Die Klägerin hat behauptet, sie habe die schwierige Tätigkeit bereits seit Beginn ihrer Tätigkeit bei dem beklagten Land ausgeübt. Vor dem Jahr 2008 habe es lediglich die Serviceeinheiten noch nicht gegeben. Die Geschäftsstellen seien in den Kanzleidienst und den mittleren Dienst unterteilt gewesen. Sie habe bis zum 01.01.2008 im Kanzleidienst im Wesentlichen die Tätigkeiten verrichtet, die auch Gegenstand ihrer aktuellen Stellenbeschreibung seien. Dies gelte mit geringfügigen Abweichungen. So habe z.B. vor dem 01.01.2008 die Bearbeitung von Rechtskraftzeugnissen nicht zu Ihrer Tätigkeit gehört. Mit ihrem Schreiben vom 06.09.2018 habe sie ihren Anspruch auf höhere Vergütung i.S.d. Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L geltend gemacht. Ihr stünden die mit dem Antrag zu 1. geltend gemachten Differenzentgeltansprüche für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.05.2019 zu, die sämtlich nicht verfallen seien.
15Die Klägerin hat beantragt,
161. das beklagte Land zu verurteilen, an sie 4.573,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 308,47 Euro jeweils seit dem Ersten eines Monats für die Zeit von April bis einschließlich Oktober 2018, aus 348,52 Euro jeweils seit dem Ersten eines Monats für die Zeit von November 2018 bis einschließlich Januar 2019 und aus 273,78 Euro jeweils seit dem Ersten eines Monats für die Zeit Februar bis einschließlich Juni 2019 zu zahlen;
172. festzustellen, dass sie in der Entgeltgruppe 9a (ehemals klein 9) der Entgeltordnung zum TV-L eingruppiert ist und das beklagte Land verpflichtet ist, sie ab Juni 2019 nach die Entgeltgruppe zu vergüten.
18Das beklagte Land hat beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Das beklagte Land ist der Ansicht, dass die Klägerin zutreffend eingruppiert sei. Anders als die Klägerin meine, sei die Betreuung der Aktenvorgänge in einer Geschäftsstelle vom Eingang bis zum Abschluss des Verfahrens kein einheitlicher Arbeitsvorgang. Dies ergebe bereits die Auslegung von § 22 BAT unter Berücksichtigung der sonstigen Tarifregelungen zur Eingruppierung im Justizbereich, z.B. der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 12 TV-L aber auch aus dem tariflichen Katalog der schwierigen Tätigkeiten. Fasse man den Begriff des Arbeitsvorgangs so weit wie die Klägerin, entwerte man die tarifliche Eingruppierungssystematik, die unterschiedlichen Vergütungsgruppen und nunmehr Entgeltgruppen vorsehe, je nachdem, ob der Anteil der schwierigen Tätigkeiten mindestens ein Fünftel, ein Drittel oder die Hälfte ausmache. Mit der Tätigkeit eines Geschäftsstellenverwalters bei einem Bundesgericht sei die Tätigkeit der Klägerin bei einem Landgericht nicht vergleichbar.
21Unabhängig davon könne unterstellt werden, dass die Klägerin überwiegend schwierige Tätigkeiten ausübe. Gleichwohl - so hat das beklagte Land gemeint - könne die Klägerin weder Entgelt noch eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 9a verlangen, weil sie - unstreitig - keinen Antrag gemäß § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder in der Ausschlussfrist des § 29a Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Länder stellte. Im Zeitpunkt der Überleitung in den TV-L zum 01.11.2006 sei die Klägerin als Kanzleikraft zutreffend in die Entgeltgruppe 5 übergeleitet worden. Erst mit der Übertragung der Aufgaben in einer Serviceeinheit in Zivilsachen zum 01.01.2008 sei die Klägerin neu eingruppiert worden und zwar zutreffend in die Entgeltgruppe 8. Dabei sei es mangels Höhergruppierungsantrags nach In-Kraft-Treten der Entgeltordnung zum TV-L zum 01.01.2012 geblieben. Das beklagte Land hat behauptet, dass es unzutreffend sei, dass die Klägerin von Beginn an schwierige Tätigkeiten ausgeübt habe. Die Tätigkeit im Kanzleidienst habe nicht dieselben Aufgaben wie die Tätigkeit in einer Serviceeinheit in Zivilsachen beinhaltet. Der Kanzleidienst sei mit reinen Schreibtätigkeiten wie dem Schreiben von Diktaten oder dem Verfassen von sonstigem kleinen Schreibwerk befasst gewesen. Die Aktenbearbeitung habe nicht dazu gehört.
22Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22.10.2019 abgewiesen. Soweit die Klägerin bemängle, dass sie bereits unter Geltung des BAT unzutreffend eingruppiert gewesen sei und es sich nicht um eine Klage auf Höhergruppierung handele, sei dies unzutreffend. Die Klägerin habe eingeräumt, dass sich ihre Tätigkeit zum 01.01.2008 von einer Justizangestellten im Kanzleidienst zu einer Justizbeschäftigten in einer Serviceeinheit geändert habe. Damit habe sich der Aufgabenbereich erweitert. Zum 01.01.2008 habe bereits der TV-L gegolten. Ihre vorläufige Zuordnung zur Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 2a BAT, d.h. Entgeltgruppe 8 TV-L, sei mangels Höhergruppierungsantrag endgültig geworden. Unabhängig davon könne nicht festgestellt werden, dass die Eingruppierung zum 01.01.2008 in die Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 2a BAT, d.h. Entgeltgruppe 8 TV-L, materiell fehlerhaft gewesen sei. Gegen das ihr am 04.11.2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21.11.2019 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 04.02.2020 - am 27.01.2020 begründet, wobei die elektronisch übermittelten Schriftsätze jeweils in einem zulässigen PDF-Format übermittelt wurden und die Dokumente druckbar, kopierbar und durchsuchbar waren.
23Die Klägerin rügt, dass ihre Eingruppierung auch am 01.01.2008 noch nach § 22 BAT in Verbindung mit der Anlage 1a Teil II Abschnitt T zu beurteilen gewesen sei. In der Zeit vom 01.11.2006 bis zum 31.12.2011 seien lediglich die Vergütungsgruppen des BAT den Entgeltgruppen des TV-L zugeordnet gewesen. Da sie bereits vor der neuen Entgeltordnung des TV-L nach der Vergütungsgruppe Vb BAT, d.h. zuletzt der Entgeltgruppe 9a, zu vergüten gewesen sei, habe es keines Höhergruppierungsantrags gemäß § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder bedurft.
24Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, dass die gesamte ganzheitliche Aktenbearbeitung einen Arbeitsvorgang im Tarifsinne bilde. Es sei entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts insbesondere nicht tarifwidrig, die Tätigkeit aller Kräfte in Serviceeinheiten gleichförmig zu bewerten. Das Arbeitsgericht unterstelle eine solche gleichförmige Bewertung nämlich, ohne dass sie tatsächlich gegeben sei. Zumindest dann, wenn der Aufgabenkreis mehrerer Mitarbeiter gleich sei, müsse von einer tarifrechtlich gleichen Vergütung ausgegangen werden. Dass von vornherein alle Mitarbeiter gleich eingruppiert wären, wenn man ihrer Ansicht folge, treffe nicht zu. Die konkrete personelle Organisation der Mitarbeiter und deren Aufgabenkreis bleibe der Planung des beklagten Landes vorbehalten. Dieses könne ihre Tätigkeit ändern, indem es die einzelnen Arbeitsschritte, die zur ganzheitlichen Aktenbearbeitung gehören, auf mehrere Mitarbeiter aufteile oder in anderer Form trenne. Zum ganzheitlichen Arbeitsvorgang der Aktenbearbeitung gehörten neben den 65 % der Geschäftsstellenverwaltung, Schreibtätigkeiten, Fertigung von Langtexten zum Beispiel die Anordnung von Zustellungen und die Verfügung von Ladungen, die Erteilung von Rechtskraft- und Notfristzeugnissen, die Aufgaben der Geschäftsstelle im Zusammenhang mit der Prozesskostenhilfe sowie die unterschriftsreife Bearbeitung von Beschlüssen und Verfügungen. Alleine diese vier Beispiele belegten, dass der Arbeitsvorgang der ganzheitlichen Aktenbearbeitung deutlich mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit ausmache und in rechtserheblichem Maße schwierige Tätigkeiten enthalte.
25Die Klägerin meint, ihr Schreiben vom 06.09.2018 enthalte eine ordnungsgemäße Geltendmachung i.S.v. § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L, weil es neben der Bitte um Überprüfung ausdrücklich die Aufforderung zur Höhergruppierung entsprechend dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28.02.2018 zum Az. 4 AZR 816/16 enthalte.
26Die Klägerin beantragt,
27das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 22.10.2019 (1 Ca 1758/19) abzuändern und
281. das beklagte Land zu verurteilen, an sie 4.573,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 308,47 Euro jeweils seit dem Ersten eines Monats für die Zeit von April bis einschließlich Oktober 2018, aus 348,52 Euro jeweils seit dem Ersten eines Monats für die Zeit von November 2018 bis einschließlich Januar 2019 und aus 273,78 Euro jeweils seit dem Ersten eines Monats für die Zeit Februar bis einschließlich Juni 2019 zu zahlen;
292. festzustellen, dass sie in der Entgeltgruppe 9a (ehemals klein 9) der Entgeltordnung zum TV-L eingruppiert ist und das beklagte Land verpflichtet ist, sie ab Juni 2019 nach die Entgeltgruppe zu vergüten.
30Das beklagte Land beantragt,
31die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 22.10.2019 - 1 Ca 1758/19 - zurückzuweisen.
32Es verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Selbst wenn man die Ansicht der Klägerin unterstelle, dass die Aktenbearbeitung ein einheitlicher Arbeitsvorgang sei, und sie schwierige Tätigkeiten in einem Umfang von über 50 % wahrgenommen habe, führe dies nicht zum Erfolg ihrer Klage. Die Klägerin sei selbst dann zu Recht gemäß § 17 Abs. 7 Satz 1 TVÜ-Länder i.V.m. der Anlage 4 aus der Vergütungsgruppe Vc BAT in die Entgeltgruppe 8 übergeleitet worden. Der Entgeltgruppe 9 sei nach dieser Anlage 4 zum TVÜ-Länder nur die Vergütungsgruppe Vb BAT zugeordnet gewesen. Diese habe die Klägerin, selbst wenn sie schwierige Tätigkeiten im Umfang von mehr als der Hälfte der Gesamttätigkeit erledigte, aber nur nach dreijährigem Bewährungsaufstieg erreichen können. Den Bewährungsaufstieg habe aber schon der TV-L seit dem 01.11.2006 nicht mehr vorgesehen. Die Besitzstandsregelung des § 8 TVÜ-Länder gelte nur für übergeleitete Beschäftigte und nicht in Konstellationen, in denen eine neue Tätigkeit - wie hier - nach dem 01.11.2006 übertragen worden sei. Selbst wenn man dies anders sehe, fehle es - unstreitig - an einem alleine in Betracht kommenden Antrag gemäß § 8 Abs. 3 TVÜ-Länder. Hätte die Klägerin nach dem 01.01.2012 mit dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung zum TV-L eine Höhergruppierung erreichen wollen, hätte sie fristgerecht den Antrag gemäß § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder stellen müssen, was sie unstreitig unterließ. An dem Fristlauf habe die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.02.2018 nichts geändert. Die Rechtslage habe sich dadurch nicht gewandelt. Die Stichtagsregelung in § 29 Abs. 3, 4 TVÜ-Länder verstoße auch nicht gegen den Gleichheitssatz.
33Unabhängig davon sei die Eingruppierung der Klägerin zutreffend. Zunächst handele es sich nicht um eine Mitarbeiterin bei einem Bundesgericht, sondern um eine Mitarbeiterin in einer Serviceeinheit bei einem Landgericht. Die Ausführungen in dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28.02.2018 (4 AZR 816/16) seien schon deshalb nicht übertragbar. Der GStO-NRW könne die einheitliche Übertragung der Aktenbearbeitung nicht entnommen werden. Zu berücksichtigen sei außerdem die Aktenordnung für die Gerichte und Staatsanwaltschaften in Nordrhein-Westfalen. Außerdem müsse die Frage, was ein Arbeitsvorgang sei, stets im Einzelfall auf Basis der tarifvertraglichen Regelungen beantwortet werden. Dies ergebe hier, dass die schwierigen Tätigkeiten, welche die Klägerin ausübe, in keinem inneren Zusammenhang zur generellen Aktenbearbeitung stünden und mit dieser nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden könnten. Es bleibe deshalb dabei, dass die Klägerin schwierige Tätigkeiten nur in einem Umfang von 35 % ausübe.
34Im Übrigen habe die Klägerin die angeblichen Zahlungsrückstände mit dem Schreiben vom 06.09.2018 nicht im Sinne von § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L geltend gemacht. Es handele sich lediglich um eine Bitte um Überprüfung, die für eine Geltendmachung i.S.v. § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L nicht ausreiche.
35Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle in beiden Instanzen sowie den Beschluss des Gerichts vom 13.05.2020 wird Bezug genommen.
36E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:
37A.Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet, weil die zulässigen Klageanträge unbegründet sind.
38I.Der Antrag zu 1. ist als Zahlungsantrag zulässig. Der Antrag zu 2. ist als allgemein anerkannter Eingruppierungsfeststellungsantrag zulässig (vgl. z.B. BAG 23.02.2011 - 4 AZR 214/09, juris Rn. 12; BAG 11.12.2013 - 4 AZR 493/12, juris Rn. 11). Das erforderliche rechtliche Interesse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO an der begehrten Feststellung besteht, weil die Beklagte die Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe 9a seit Juni 2019 bestreitet. Dem Eingruppierungsfeststellungsantrag steht für die Zeit bis zur mündlichen Verhandlung am 20.05.2020 der Vorrang der Leistungsklage nicht entgegen. Die Feststellungsklage ist insgesamt zulässig, auch wenn Ansprüche sowohl für die Zukunft als auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden. Eine Aufteilung nach fälligen und noch nicht fälligen Ansprüchen in einen Leistungs- und einen Feststellungsantrag ist nicht erforderlich (BAG 20.01.2004 - 9 AZR 43/03, juris Rn 38).
39II.Der Zahlungsantrag und der Eingruppierungsfeststellungsantrag sind unbegründet, weil die Klägerin auf der Grundlage ihres Arbeitsvertrags i.V.m. dem TV-L und dem TVÜ-Länder zutreffend in die Entgeltgruppe 8 eingruppiert ist. Sie kann die von ihr begehrte höhere Vergütung zur Entgeltgruppe 9a bzw. ehemals 9 klein für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.05.2019 ebenso wenig verlangen wie die Feststellung, dass sie ab dem Monat Juni 2019 in die Entgeltgruppe 9a eingruppiert und vom beklagten Land entsprechend zu vergüten ist. Dies folgt selbst dann, wenn man unterstellt, dass die gesamte Aktenbearbeitung ein einheitlicher Arbeitsvorgang ist, der in rechtserheblichem Maße schwierige Tätigkeiten im Tarifsinne erhält und mehr als die Hälfte der Arbeitszeit der Klägerin ausmacht, daraus, dass diese innerhalb der Frist des § 29a Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Länder, d.h. bis zum 31.12.2012 keinen Antrag auf Höhergruppierung gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder gestellt hat. Der von der Klägerin im Rechtsstreit vertretenen Auffassung, dass es nicht um eine Höhergruppierung gehe, sondern darum, dass sie bereits unter der Geltung des BAT unzutreffend eingruppiert gewesen sei und sie mit der Klage nur ihre zutreffende Eingruppierung geltend mache, folgt die erkennende Kammer nicht.
401.Gemäß § 29a TVÜ-Länder gelten im Grundsatz für die in den TV-L übergeleiteten Beschäftigten für Eingruppierungen ab dem 01.01.2012 die §§ 12, 13 TV-L. Übergeleitete Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist, über den 31.12.2011 hinaus fortbesteht und die am 01.01.2012 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen, sind jedoch unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit zum 01.01.2012 in die Entgeltordnung zum TV-L übergeleitet (§ 29a Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder). Nach der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 2 TVÜ-Länder gilt die vorläufige Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TV-L nach der Anlage 2 oder 4 TVÜ-Länder als Eingruppierung. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L nicht statt. Danach verbleibt es bei unveränderter Tätigkeit grundsätzlich auch nach dem 01.01.2012 bei der einmal anlässlich der Überleitung vom BAT in den TV-L erfolgten Eingruppierung (vgl. so zum TVÜ-Bund BAG 28.02.2018 - 4 AZR 816/16, juris Rn. 17 a.E.). War die Eingruppierung indes bereits nach der bisherigen Vergütungsordnung, d.h. nach dem BAT, fehlerhaft, kann dies auch außerhalb der Frist des § 29a Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Länder geltend gemacht werden (zum TVÜ-Bund BAG 28.02.2018 a.a.O. Rn. 19 a.E.). Die bisherige Eingruppierung der Klägerin, welche zur Zuordnung zur Entgeltgruppe 8 TV-L führte, war nicht fehlerhaft.
412.Zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin die Tätigkeit als Justizbeschäftigte in einer Serviceeinheit einer Zivilkammer bei dem Landgericht Mönchengladbach erst seit dem 01.01.2008, d.h. nach In-Kraft-Treten des TV-L zum 01.11.2006, ausübt.
42a) Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder gelten die §§ 22, 23 BAT einschließlich der Vergütungsordnung über den 31.10.2006 hinaus bis zum 31.12.2011 fort. Für Eingruppierungen in diesem Zeitraum wurden die Vergütungsgruppen der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT) gemäß Anlage 4 zum TV-Länder den Entgeltgruppen des TV-L zugeordnet (§ 17 Abs. 7 Satz 1 TVÜ-Länder). Insoweit ist es richtig, wenn die Klägerin mit ihrer Berufung ausführt, dass die Frage, nach welchen Tätigkeitsmerkmalen sich ihre Eingruppierung am 01.01.2008 richtete und wie diese Tätigkeitsmerkmale auszulegen sind, sich nach §§ 22, 23 BAT i.V.m. der Anlage 1a zum BAT richtet.
43b)Die Anwendung der §§ 22,23 BAT i.V.m. der Anlage 1a zum BAT führt für die Klägerin selbst dann, wenn man ihre Rechtsauffassung zum Arbeitsvorgang zu Grunde legt, nur zur Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1a Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT, die gemäß der Anlage 4 zum TVÜ-Länder der Entgeltgruppe 8 zugeordnet ist. Die Klägerin war nicht in die Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 2 Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT eingruppiert, welche gemäß der Anlage 4 zum TVÜ-Länder der Entgeltgruppe 9 zugeordnet war, die nach der neuen Entgeltordnung zum TV-L der Entgeltgruppe 9a Nr. 2 entsprechen würde.
44aa)Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BAT ist die Klägerin in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Hiernach ist Bezugsobjekt der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgang.
45bb)Für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis maßgebend. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vorneherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG 28.02.2018 a.a.O. Rn. 24 f.; BAG 16.10.2019 - 4 AZR 284/18, juris Rn. 17).
46cc)Die hier maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale in Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT lauten wie folgt:
47"I. Angestellte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften
48Vergütungsgruppe V b
491. …
502. Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie schwierig ist,
51nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a.
52(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1a und 2)
53Vergütungsgruppe V c
541. …
551a. Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie schwierig ist.
56(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1a und 2)
57…"
58dd)Es kann zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass bei der ihr ab dem 01.01.2008 übertragenen Tätigkeit als Justizbeschäftigte in einer Serviceeinheit die Aktenbearbeitung insgesamt ein einheitlicher Arbeitsvorgang ist, der in rechtserheblichem Maße schwierige Tätigkeiten enthält, so dass die Klägerin zeitlich mit deutlich mehr als der Hälfte einen Arbeitsvorgang mit schwierigen Tätigkeiten ausübt. Dies führte zur Eingruppierung in Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1a Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT. Die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 2 Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT kam nur nach dreijähriger Bewährung in Betracht. Mit dem In-Kraft-Treten des TV-L gab es ab dem 01.11.2006 jedoch, wie § 17 Abs. 5 Satz 1 TVÜ-Länder ausdrücklich regelt, keine Bewährungsaufstiege mehr. Bei der der Klägerin am 01.01.2008 übertragenen Tätigkeit als Justizbeschäftigte in einer Serviceeinheit konnte die Klägerin ab diesem Zeitpunkt mangels entsprechender tariflicher Regelung die Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 2 Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT im Wege des Bewährungsaufstiegs nicht mehr erreichen (vgl. insoweit den anders gelagerten Sachverhalt in BAG 28.02.2018 a.a.O. Rn. 45, wo der Bewährungsaufstieg vor In-Kraft-Treten des TVöD erfolgt war).
59(1)Aus der Besitzstandsregelung des § 8 TVÜ-Länder, die von der Abschaffung des Bewährungsaufstiegs unberührt bleibt (§ 17 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 TVÜ-Länder), folgt für die Klägerin nichts anderes, worauf das Gericht mit Beschluss vom 13.05.2020 hingewiesen hat. § 8 TVÜ-Länder stellt eine Besitzstandsregelung bezüglich der nach dem BAT möglichen und seit Geltung des TV-L abgeschafften Bewährungsaufstiege dar. In Betracht kommt für die Klägerin alleine die Besitzstandsregelung des § 8 Abs. 3 TVÜ-Länder. Diese setzt aber ebenso wie § 8 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder, der auf den Antrag gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder mit der dortigen Modifikation entsprechend gilt voraus, dass die Klägerin eine übergeleitete Beschäftigte ist. Die Überleitung knüpft aber nicht allgemein an die Überleitung aus dem BAT in den TV-L an, was bei der Klägerin geschehen ist, sondern, wie § 8 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder belegt auf die Überleitung aus dem Geltungsbereich des BAT in eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 an. Es geht mithin um die Überleitung aus dem BAT in den TV-L bei unveränderter Tätigkeit zum 01.11.2006, die dazu führte, dass der Vergütungsgruppe eine Entgeltgruppe des TV-L zugeordnet wurde (§ 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder i.V.m. Anlage 2 TVÜ-Länder). Der bei dieser Überleitung zum 01.11.2006 bereits begonnene Bewährungsaufstieg sollte fortgesetzt werden und zwar entweder unter den strengeren Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 TVÜ-Länder oder auf Antrag auch unter den erleichterten Anforderungen des § 8 Abs. 3 TVÜ-Länder. Diese Auslegung entspricht dem Charakter des § 8 TVÜ-Länder als Besitzstandsregelung. Dies setzt voraus, dass in allen Fällen des § 8 TVÜ-Länder - auch im Fall des § 8 Abs. 3 TVÜ-Länder - ein Bewährungsaufstieg am 01.11.2006 bereits begonnen war (BAG 17.04.2013 - 4 AZR 770/11, juris Rn. 27; vgl. auch Breier/Dassau/Kiefer, TV-L, 94. AL 03/2020 § 8 TVÜ-L Rn. 35 a.E. "mit im bisherigen Recht begonnenen Aufstiegen"). Um einen Besitzstand in diesem Sinne geht es nicht, wenn die Klägerin erst am 01.01.2008 aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt neu übertragenen Tätigkeit als Justizbeschäftigte in einer Serviceeinheit neu eingruppiert wurde und erst ab diesem Zeitpunkt in die Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1a Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT eingruppiert war. Zu diesem Zeitpunkt war der Bewährungsaufstieg bereits abgeschafft, so dass auch aus Besitzstandsgesichtspunkten ein Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 2 Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT nicht mehr möglich war. Unabhängig davon und selbständig tragend hat die Klägerin keinen schriftlichen Antrag gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder gestellt.
60(2)Entgegen der Ansicht der Klägerin war diese nicht bereits vor dem 01.01.2008 und auch vor dem 01.11.2006 in die Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1a Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT eingruppiert. Der Sachvortrag der Klägerin ermöglicht diese Bewertung nicht. Mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage sind diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale seien unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt (BAG 09.12.2015 - 4 AZR 11/13, juris Rn. 19). Daran fehlt es für die Zeit vor dem 01.01.2008 bezogen auf die Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1a Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT. Die Klägerin war zuvor unstreitig nicht als Justizbeschäftigte in einer Serviceeinheit tätig, sondern im Kanzleidienst. Es handelte sich dabei, wovon bereits das Arbeitsgericht in seinem Urteil ausgegangen ist, um eine andere Tätigkeit im Vergleich zur Tätigkeit einer Justizbeschäftigten in einer Serviceeinheit. Das beklagte Land hat bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass der Kanzleidienst mit reinen Schreibtätigkeiten wie dem Schreiben von Diktaten oder dem Verfassen von sonstigem kleinen Schreibwerk befasst gewesen sei. Die Aktenbearbeitung habe nicht dazu gehört. Dies habe sich in der zutreffenden Eingruppierung in Vergütungsgruppe VII Nr. 3 (mindestens 290 Anschläge in der Minute) gemäß der Anlage 1a zum BAT Teil II Abschnitt N "Angestellte im Schreib- und Fernschreibdienst", die dann der Entgeltgruppe 5 TV-L entsprach, niedergeschlagen. Die Klägerin hat nicht in Abrede gestellt, dass vor dem 01.01.2008 bei dem Landgericht Mönchengladbach die Geschäftsstellen in den Kanzleidienst und den mittleren Dienst unterteilt waren. Dies ist auch ihr Vortrag. Sie hat lediglich behauptet, dass sie bis zum 01.01.2008 im Wesentlichen die Tätigkeiten verrichtet habe, die Gegenstand der aktuellen Stellenbeschreibung sind. So habe z.B. die Bearbeitung von Rechtskraftzeugnissen zuvor nicht zu Ihrer Tätigkeit gehört. Wenn die Klägerin lediglich vorträgt, dass ihre Tätigkeiten "im Wesentlichen" und bis auf "geringfügige Abweichungen" der Aktuellen entspreche und sie nur beispielhaft aufführt, welche Aufgabe sie zuvor nicht hatte, genügt dieser Sachvortrag nicht, um feststellen zu können, dass ihre Tätigkeiten auch vor dem 01.01.2008 einen Arbeitsvorgang mit schwierigen Tätigkeiten im Tarifsinn in rechtserheblichem Maße enthielten, der zeitlich mindestens die Hälfte ihrer Tätigkeit ausmacht. Dies gilt erst Recht, weil sich die Arbeitsorganisation an sich geändert hat. Das Gericht hat die Klägerin mit Beschluss vom 13.05.2020 darauf hingewiesen, dass auf der Grundlage ihres Sachvortrags nicht ersichtlich sei, dass sie bereits vor dem 01.01.2008 und auch vor dem 01.11.2006 aufgrund ihrer Tätigkeit in die Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1a Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT eingruppiert war. Weiterer Sachvortrag ist auch nachdem dies in der Kammerverhandlung noch einmal thematisiert worden ist, nicht erfolgt. Unabhängig davon und selbständig tragend kommt zur Überzeugung der Kammer die Zusammenfassung der gesamten Aktenbearbeitung zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang im konkreten Fall alleine deshalb in Betracht, weil dies in der Serviceeinheit eine einheitlich übertragene Aufgabe sein kann. Anhaltspunkte dafür, dass dies bereits zuvor im Kanzleidienst ebenso der Fall gewesen ist, bestehen nicht, was ebenfalls in der Kammerverhandlung erörtert worden ist.
61c)Da die Anwendung der §§ 22,23 BAT i.V.m. der Anlage 1a zum BAT selbst dann, wenn man die Rechtsauffassung der Klägerin zum Arbeitsvorgang zu Grunde legt, nur zur Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1a Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT, die gemäß der Anlage 4 zum TVÜ-Länder der Entgeltgruppe 8 zugeordnet ist, führt, konnte die Klägerin eine Vergütung gemäß der Entgeltgruppe 9 bzw. 9a TV-L nur über einen Höhergruppierungsantrag gemäß § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder erreichen. Da die Klägerin einen solchen Antrag nicht innerhalb der Frist des § 29a Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Länder bis zum 31.12.2012 gestellt hatte, wurde die bisherige Eingruppierung endgültig.
62aa)§ 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder regelt die "Wiederinkraftsetzung" der Tarifautomatik für die übergeleiteten Beschäftigten auf Antrag. Um dem Arbeitnehmer eine gründliche Prüfung der Folgen eines solchen Antrags zu ermöglichen, steht ihm insoweit gemäß § 29a Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Länder eine lange Frist zur Verfügung. Wird der Antrag fristgerecht gestellt, entsteht der Höhergruppierungsanspruch rückwirkend. Wird die Frist nicht gewahrt, scheidet eine Überleitung in die neue Entgeltordnung ohne einen Wechsel der Tätigkeit endgültig aus. Damit besteht nach Fristablauf für beide Arbeitsvertragsparteien Klarheit, welche Entgeltordnung auf ihr Arbeitsverhältnis bei unveränderter Tätigkeit Anwendung findet (so BAG 18.09.2019 - 4 AZR 42/19, juris Rn. 30 zu § 26 TVÜ-Bund). Die Kammer überträgt diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund auf § 29a Abs. 3, 4 TVÜ-Länder. Gründe, dies hier anders zu beurteilen, sind nicht ersichtlich, weil der Regelungszweck beider Vorschriften identisch ist.
63bb)Diese Rechtsfolge des Antragserfordernisses in § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder bei Versäumung der Frist des § 29a Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Länder verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Die Klägerin hat bei der Erörterung des Streitgegenstandes in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz im Verhältnis zu konkret zu benennenden anderen Arbeitnehmern kein Streitgegenstand sein soll. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob eine tarifliche Vorschrift als solche gegen den Gleichheitssatz verstößt, was bereits bei der Auslegung der jeweiligen tariflichen Norm zu berücksichtigen ist. Eine solche Prüfung ist jedenfalls dann veranlasst, wenn die Tarifnorm selbst zur Prüfung eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz Anlass gibt (vgl. z.B. BAG 02.08.2018 - 6 AZR 437/17, juris, das innerhalb des Streitgegenstandes tariflicher Erfüllungsanspruch [Rn. 27 ff.] einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG prüft [Rn. 37 ff.] und nachfolgend und gesondert den weiteren Streitgegenstand des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes [Rn. 43 ff.]). So liegt es hier, weil das Fristversäumnis des § 29a Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Länder dazu führt, dass die Klägerin bei unveränderter Tätigkeit dauerhaft in der Entgeltgruppe 8 TV-L verbliebt, während neu eingestellte Arbeitnehmer mit gleicher Tätigkeit - die Rechtsansicht der Klägerin zum Arbeitsvorgang unterstellt - in die Entgeltgruppe 9a TV-L eingruppiert sind. Dementsprechend hat die Kammer mit Beschluss vom 13.05.2020 auf diesen Aspekt hingewiesen. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG liegt zur Überzeugung der Kammer indes nicht vor.
64(1)Die Tarifvertragsparteien als Normgeber sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Das gilt auch für die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes. Die Gerichte für Arbeitssachen sind aber gemäß Art. 1 Abs. 3 GG zum Schutz der Grundrechte berufen. Der Schutzauftrag des Art. 1 Abs. 3 GG verpflichtet sie dazu, die Grundrechtsausübung durch die Tarifvertragsparteien zu beschränken, wenn diese mit den Freiheits- oder Gleichheitsrechten oder anderen Rechten mit Verfassungsrang der Normunterworfenen kollidiert. Die Gerichte müssen insoweit praktische Konkordanz herstellen. Sie sind darum auch verpflichtet, gleichheitswidrige Differenzierungen in Tarifnormen zu unterbinden. Der Gleichheitssatz bildet als fundamentale Gerechtigkeitsnorm eine ungeschriebene Grenze der Tarifautonomie (BAG 19.12.2019 - 6 AZR 59/19, juris Rn. 15).
65(2)Tarifnormen sind deshalb im Ausgangspunkt uneingeschränkt auch am Gleichheitssatz zu messen. Tarifvertragsparteien steht bei ihrer Normsetzung aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie allerdings ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Ihnen kommt eine Einschätzungsprärogative zu, soweit die tatsächlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und die Regelungsfolgen zu beurteilen sind. Darüber hinaus verfügen sie über einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelung. Die Gerichte dürfen nicht eigene Gerechtigkeitsvorstellungen an die Stelle von Bewertungen der zuständigen Verbände setzen. Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt. Dies bedingt im Ergebnis eine deutlich zurückgenommene Prüfungsdichte durch die Gerichte (BAG 19.12.2019 a.a.O. Rn. 16).
66(3)In Anwendung dieser Grundsätze verstößt § 29a Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Länder mit der Folge, dass es bei unterlassenem fristgerechten Höhergruppierungsantrag bei der bisherigen Entgeltgruppe gemäß der Anlage 4 zum TVÜ-Länder verbleibt, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
67(3.1.)Die autonome vergütungsrechtliche Bewertung einzelner Tätigkeiten ist inte-graler Bestandteil der Tarifautonomie. Der Möglichkeit staatlicher Gewalt einschließlich der Judikative, den Tarifvertragsparteien in diesem Bereich Vorgaben zu machen, sind enge Grenzen gezogen. In Betracht kommen vor allem sozialstaatliche Erwägungen. Dagegen ist nach der Konzeption des Grundgesetzes die Festlegung der Höhe des Entgelts grundsätzlich den Tarifvertragsparteien übertragen, weil dies nach Überzeugung des Verfassungsgebers zu sachgerechteren Ergebnissen als eine staatlich beeinflusste Lohnfindung führt (BAG 17.12.2009 - 6 AZR 665/08, juris Rn. 19). Erst recht kommt den Tarifvertragsparteien im Zusammenhang mit der Überleitung von Arbeitnehmern in ein gänzlich neues Vergütungssystem die Befugnis zu, die vergütungsrechtliche Wertigkeit von Tätigkeiten autonom festzulegen, wobei Typisierungen zulässig sind (BAG 17.12.2009 a.a.O. Rn. 20 f.). Allerdings wäre es von der Tarifautonomie nicht mehr gedeckt, in einem einheitlichen Vergütungssystem oder in mehreren, von denselben Tarifvertragsparteien geschlossenen Tarifverträgen Arbeitnehmer, die identische Tätigkeiten verrichten, vergütungsrechtlich unterschiedlich zu behandeln (BAG 17.12.2009 a.a.O. Rn. 24).
68(3.2.)Von diesen Grundsätzen geht auch die erkennende Kammer aus. Sie verkennt nicht, dass die Nichtausübung des Wahlrechts aus § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder innerhalb der Frist des 29a Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Länder dazu führt, dass die gleiche Tätigkeit eines bereits eingestellten Beschäftigten im Vergleich zu einem nach dem 01.01.2012 neu eingestellten Beschäftigten dauerhaft mit einer niedrigeren Entgeltgruppe bewertet wird, obwohl beide identische Tätigkeiten verrichten. Die Kammer sieht auch, dass es hier nicht nur um die Stufenzuordnung, sondern um die Entgeltgruppe an sich geht. Dies ist in Ansehung des den vor In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung bereits eingestellten Beschäftigten eingeräumten Wahlrechts nicht zu beanstanden. Weil sich aus dem Höhergruppierungsantrag gemäß § 29a Abs. 3 TVÜ-Länder finanzielle Nachteile ergeben können (vgl. dazu zum TVÜ-Bund BAG 28.02.2018 a.a.O. Rn. 19, zum TVÜ-Länder z.B. BeckOK/Dannenberg, 47. Edition 01.01.2013, § 29a TVÜ-Länder Rn. 30.1), wird den betroffenen Beschäftigten ein Wahlrecht zwischen einer Vergütung nach der bisherigen und der neuen Entgeltordnung eingeräumt. Außerdem liegen trotz derselben ausgeübten Tätigkeit keine vergleichbaren Sachverhalte vor, die gleich behandelt werden müssten. Das Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L zum 01.01.2012 machte es erforderlich, zwischen den ab diesem Zeitpunkt eingestellten Beschäftigten und den bereits Beschäftigten zu unterscheiden. Nur bei den bereits Beschäftigten stellte sich die Frage des Besitzstandes. Diesen Besitzstand regelt § 29a TVÜ-Länder. Das Ziel des Schutzes der erreichten Eingruppierung zeigt sich in § 29a Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder, welcher die Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit anordnet. Die Möglichkeit der Stellung eines Antrags nach § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder überlässt es dem betroffenen Beschäftigten, zu entscheiden, ob er an diesem Besitzstand festhalten will oder eine Eingruppierung nach § 12 TV-L in Verbindung mit der Entgeltordnung zum TV-L vorzieht (BAG 21.12.2017 - 6 AZR 790/16, juris Rn. 25 ff.). Dies ist zur Überzeugung der Kammer aus Gründen des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. Das Beibehalten der bisherigen Eingruppierung eines bei In-Kraft-Treten der Entgeltordnung bereits Beschäftigten beruht auf dessen freier Entscheidung. Er kann selbst entscheiden, was für ihn vorteilhafter ist. Die Höhergruppierung oder die bisherige Eingruppierung. Ließe man unabhängig von der Frist des § 29a Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Länder Höhergruppierungsanträge zu, könnte der Beschäftigte zunächst die Nachteile aus der Höhergruppierung vermeiden, um sie später, wenn "es sich rechnet", doch in Anspruch zu nehmen. Eine solche Kumulation tariflicher Vorteile ist aus Gründe des Besitzstandes auch im Verhältnis zu neu eingestellten Beschäftigten mit gleicher Tätigkeit nicht geboten. Zu berücksichtigen ist weiter, dass sich das konkrete Entgelt nicht nur nach der Entgeltgruppe sondern auch nach der Stufenlaufzeit richtet. Dies kann dazu führen, dass das tatsächliche Entgelt des bereits Beschäftigten trotz niedriger Entgeltgruppe aus Besitzstandswahrung aufgrund längerer Stufenlaufzeit höher ist als dasjenige des neu eingestellten Mitarbeiters mit höherer Entgeltgruppe aber niedriger Stufenlaufzeit. In der Gesamtschau zeigt sich, dass sich die vor dem 01.01.2012 bereits Beschäftigten bezogen auf das Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L unabhängig von der konkreten Tätigkeit in einer anderen Situation befanden als die später eingestellten Beschäftigten. Die Tarifvertragsparteien durften diesem Umstand mit eigenständigen Regelungen nicht nur betreffend die Stufenlaufzeiten, sondern auch betreffend die Entgeltgruppen Rechnung tragen.
69cc)Unerheblich ist, dass die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 06.09.2018 an das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28.02.2018 (a.a.O.) anknüpft und dieses bei Ablauf der Frist des § 29a Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Länder am 31.12.2012 noch nicht vorlag. Die Tatsachenlage hat sich durch diese Entscheidung nicht geändert. Wenn die Klägerin meinte, als Justizbeschäftigte in einer Serviceeinheit einen einheitlichen Arbeitsvorgang Aktenbearbeitung zu haben, der deutlich mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit umfasst und in rechtserheblichem Maße schwierige Tätigkeiten im Tarifsinne enthält, war es ihr unbenommen, einen Höhergruppierungsantrag innerhalb der o.g. Frist zu stellen. Es liegen keine Umstände vor, welche es der Klägerin praktisch unmöglich gemacht hätten, den Höhergruppierungsantrag zu stellen (vgl. insoweit für eine Ausschlussfrist BAG 13.12.2007 - 6 AZR 222/07, juris Rn. 19 f.), auch wenn das beklagte Land den Arbeitsvorgang einer Justizbeschäftigten in einer Serviceeinheit nach wie vor anders bewertet als die Klägerin, so dass ein Höhergruppierungsantrag der Klägerin vor Ablauf der Frist des § 29 Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Länder in die jetzige Entgeltgruppe 9a keinen "streitlosen" Erfolg gehabt hätte. Das beklagte Land hat sich insoweit auf einen damals und auch heute noch vertretbaren Rechtsstandpunkt gestellt. Da die Klage bereits aus den dargestellten Gründen keinen Erfolg hatte, kam es betreffend den Zahlungsantrag nicht mehr darauf an, ob das Schreiben vom 06.09.2018 die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L wahrte.
70B.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
71C.Die Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.
72RECHTSMITTELBELEHRUNG
73Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
74REVISION
75eingelegt werden.
76Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben.
77Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
78Bundesarbeitsgericht
79Hugo-Preuß-Platz 1
8099084 Erfurt
81Fax: 0361 2636-2000
82eingelegt werden.
83Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
84Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
851.Rechtsanwälte,
862.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
873.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
88In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
89Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
90Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de.
91* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
92Dr. GotthardtKlossekHirr
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