Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 14 Sa 1447/07

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 6. Juli 2007 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Befristungsvereinbarung vom 12. April 2006 nicht mit dem Ablauf des 31. Dezember 2006 sein Ende gefunden hat.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert bleibt unverändert.

Die Revision wird zugelassen.


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