Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 1 Ta 500/11

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 14.07.2011 - 3 Ca 1698/10 - wird zurückgewiesen.

Der Beschlusstenor wird klarstellend wie folgt neu gefasst:

Der Rechtsstreit wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines gemäß §§ 2a Abs. 1 Nr. 4, 97 Abs. 1, 5 ArbGG geführten Beschlussverfahrens über die Frage, ob die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) im Zeitpunkt des Abschlusses der für den Zeitraum Mai 2008 bis Dezember 2008 einschlägigen Tarifverträge, geschlossen zwischen der Beklagten und der CGZP, nämlich am 13.10.2003, 24.05.2005 und 12.12.2006, tariffähig war, ausgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


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