Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 2 Sa 433/15

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 11.12.2014 – 6 Ca 3176/14 – abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 25.07.2011 in Verbindung mit der Vertragsverlängerung vom 23.06.2013 zum 26.07.2014 beendet ist.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.


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