Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 13 Ta 70/16

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der zu 1) bis 9) beteiligten Arbeitnehmer wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 09.02.2016 – 1 BvGa 1/16 – abgeändert.

Der Wahlvorstand wird verpflichtet, zu der mit Wahlausschreiben vom 11.01.2016 im Betrieb der Arbeitgeberin eingeleiteten Betriebsratswahl am 23.02.2016 den Wahlvorschlag mit dem Kennwort „L/F“ zuzulassen.


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