Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 12 Ta 568/20
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin vom 07.10.2020 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 05.10.2020 wird als unzulässig verworfen.
1
Gründe
2I. Im Beschwerdeverfahren wehrt sich die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts im einstweiligen Verfügungsverfahren, weitere Betriebsräte am Verfahren zu beteiligen.
3Antragsteller im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlussverfahren ist der für die Niederlassung in Bielefeld gewählte Betriebsrat. Die Arbeitgeberin betreibt bundesweit Einrichtungshäuser, in denen sie den Kunden die Möglichkeit gibt, auf Terminals ihre Zufriedenheit zum Ausdruck zu bringen. In weiteren 53 Niederlassungen sind Betriebsräte gewählt.
4Der Bielefelder Betriebsrat und die Arbeitgeberin stritten zunächst in einem Beschlussverfahren darüber (ArbG Bielefeld – 1 BV 61/19), ob fünf dieser Terminals, die seit Frühsommer 2019 aufgestellt wurden, genutzt werden dürfen. Dieser Antrag wurde mit Beschluss 23.07.2019 mit der Begründung abgewiesen, das Mitbestimmungsrecht liege beim Gesamtbetriebsrat. Im Beschwerdeverfahren (LAG Hamm 7 TaBV 71/19) haben die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt, nachdem eine Einigungsstelle auf der Ebene des Gesamtbetriebsrats eingesetzt worden war.
5Zwischenzeitlich hat die Arbeitgeberin im Dezember 2019 fünf weitere Terminals aufgestellt, die über eine andere Nutzeroberfläche verfügen. Auch auf diesen Terminals ist es den Kunden möglich, - wohl in erweiterter Form – ihre Zufriedenheit oder Unzufriedenheit zu äußern. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Geräte seien unter Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte aufgestellt worden und die Nutzung sei solange vorläufig zu untersagen, bis nicht der Betriebsrat zugestimmt habe oder die Zustimmung durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt sei. Das Arbeitsgericht hat den Gesamtbetriebsrat am Verfahren beteiligt.
6Die Arbeitgeberin hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entgegengehalten, dem örtlichen Betriebsrat stünde auch hier kein Mitbestimmungsrecht zu, sondern dem Gesamtbetriebsrat. Er hat darauf verwiesen, dass diese Terminals in allen Niederlassungen zum Einsatz kämen und die Daten in der Zentrale erhoben würden. Zudem ist sie der Auffassung, es bestünde überhaupt kein Mitbestimmungsrecht, da eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG gar nicht stattfinde.
7Der beteiligte Gesamtbetriebsrat hat die Auffassung vertreten, das Mitbestimmungsrecht sei zu beachten, zuständig sei jedoch nicht der lokale Betriebsrat in Bielefeld, sondern der Gesamtbetriebsrat. In diesem Zusammenhang hat er auf die Einigungsstelle verwiesen, die hierzu bereits tätig geworden sei.
8Im Anschluss an eine mündliche Anhörung der Beteiligten konnte sich der Betriebsrat nicht bereitfinden, das Verfahren zu beenden oder für erledigt zu erklären. Er ist nach wie vor der Auffassung, die Mitbestimmungsrechte lägen bei ihm und nicht beim Gesamtbetriebsrat. Anhaltspunkte dafür, dass eine betriebsübergreifende Regelung erforderlich sei, sah er nicht.
9Im Folgenden wies der Vorsitzende auf die Absicht hin, sämtliche weiteren im Unternehmen gewählten Betriebsräte an dem Verfahren zu beteiligen. Nach Beteiligung aller Betriebsräte sei beabsichtigt, den Rechtsstreit an das für den Sitz der Arbeitgeberin und des Gesamtbetriebsrats örtlich zuständige Arbeitsgericht Frankfurt zu verweisen.
10Mit Beschluss vom 05.10.2020 kam das Arbeitsgericht der Ankündigung nach und beschloss, die Betriebsräte aller weiteren Niederlassungen, 53 an der Zahl, am Verfahren zu beteiligen.
11Hiergegen legte die Arbeitgeberin am 07.10.2020 sofortige Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des Beschlusses. Eine unmittelbare Betroffenheit der übrigen Betriebsräte liege nicht vor, da sich der Verfahrensgegenstand einzig auf einen vermeintlichen allein aus dem lokalen Rechtsverhältnis herrührenden Unterlassungsanspruch des örtlichen Betriebsrats in Bielefeld beziehe. Im Übrigen stünde die Rechtskraft einzelner Entscheidungen entgegen, so habe bereits das Arbeitsgericht Braunschweig (AZ: 2 BV 13/19) die Einsetzung einer Einigungsstelle aufgrund Unzuständigkeit des lokalen Betriebsrates abgelehnt. Im Übrigen würde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine abschließende Sachentscheidung im Hinblick auf das materielle Recht getroffen. Wegen des vorläufigen Charakters der Entscheidung sei der Sachverhalt einer erneuten eventuell auch abweichenden gerichtlichen Beurteilung zugänglich.
12Mit Beschluss vom 12.10.2020 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, sondern sie dem Beschwerdegericht vorgelegt. Die Beteiligtenstellung sei vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen. Einer förmlichen Entscheidung bedürfe es zwar nicht, es könne jedoch ein Zwischenbeschluss nach § 303 ZPO mit diesem Inhalt ergehen. Um einen solchen handele es sich hier. Gegen diesen die Instanz nicht beendenden Beschluss sei gemäß § 83 Abs. 5 ArbGG die sofortige Beschwerde zulässig. Entscheidend für den vorliegenden Fall sei die Frage, ob der örtliche oder der Gesamtbetriebsrat Träger des Mitbestimmungsrechts sei. Deswegen seien auch die übrigen Betriebsräte in den übrigen Niederlassungen zu beteiligen. Würde der Antrag des örtlichen Betriebsrat aus den gleichen Gründen, nämlich der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats, wie in dem vorangegangenen Beschlussverfahren abgewiesen, seien dadurch sämtliche übrigen örtlichen Betriebsräte in ihrer Rechtsstellung betroffen. Vor diesem Hintergrund sei es sinnvoll, alle örtlichen Betriebsräte zu ihrer Auffassung anzuhören, ob das Mitbestimmungsrecht auf örtlicher Ebene bestehe oder dem Gesamtbetriebsrat zustehe
13Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Prozessakte verwiesen.
14II. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts zur Beteiligung weiterer Betriebsräte ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
151. Die Statthaftigkeit ergibt sich nicht aus § 83 Abs. 5 ArbGG.
16a) Gemäß § 83 Abs. 5 ArbGG findet gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 Arb-GG statt. Gemäß § 78 ArbGG gelten die Vorschriften für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der ZPO, also §§ 567 ff. ZPO Anwendung. Nach § 567 ZPO findet die sofortige Beschwerde statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidung handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Mit dem Verweis in § 83 Abs. 5 ArbGG soll der Kreis der Rechtsmittel nicht über das in der ZPO geregelte Maß hinaus erweitert werden, sondern es soll das gelten, was auch im Urteilsverfahren gelten soll. Deswegen ist die Beschwerde nicht gegen jeden Beschluss oder gegen jede verfahrensleitende Verfügung statthaft, sondern nur wenn die besonderen Voraussetzungen des § 567 ZPO vorliegen (vgl. BAG, 28.02.2003 – 1 AZB -53/02; GWBG/Greiner, 8. Aufl. 2014, § 83 ArbGG Rn 54; Natter/Groß, 2. Aufl. 2013, § 83 ArbGG Rn 60; Treber/Vogelsang in: Henssler/Willemsen/Kalb, 9. Aufl. 2020, § 83 ArbGG, Rn 26; HK-ArbR/Henssen, 4. Aufl. 2017,§ 83 ArbGG, Rn 39).
17b) Die Voraussetzung des § 567 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor.
18Weder ist im Gesetz bestimmt, dass ein Beschluss, wie er vom Arbeitsgericht getroffen worden ist, beschwerdefähig ist, noch ist ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden.
19aa) § 83 ArbGG regelt die Einzelheiten des Beschlussverfahrens. Wer am Verfahren beteiligt ist, erschließt sich aus § 83 Abs. 3 BetrVG. Anzuhören sind nämlich in dem Verfahren der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen, die nach dem BetrVG etc. im Einzelfall beteiligt sind. Schon daraus folgt, dass im Beschlussverfahren die Beteiligtenstellung nicht durch einen Rechtssetzungsakt des Gerichtes erfolgt, sondern die Beteiligteneigenschaft dem materiellen Recht folgt (vgl. BAG, 08.12.2010 – 7 ABR 69/09; BAG, 09.12.2008 – 1 ABR 75/07; BAG, 29.09.1988 – 1 ABR 37/87; Boecken/Düwell/Diller/Hanau-Schoob, ,1. Aufl. 2016, § 83 ArbGG Rn. 10; HK-ArbR/Henssen, § 83 ArbGG, Rn 19). Entscheidend ist danach, wer materiell-rechtlich berechtigt und verpflichtet ist (vgl. BAG, 08.12.2010 – 7 ABR 69/09; LAG Nürnberg, 04.01.2007 – 6 Ta 206/06; Düwell/Lipke-Reinfelder, 4. Auflage 2016, § 83 ArbGG Rn 17). Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben die Beteiligten ein Anhörungsrecht. Aus Absatz 4 der Vorschrift folgt, dass die Beteiligten auch zum Termin zu laden sind. Ist dies in erster Instanz unterblieben, kann dies im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden (vgl. LAG Hamm, 14.08.2009 – 10 TaBV 175/08), weil der eigentlich vorliegende Verfahrensfehler im Beschwerdezug nachgeholt werden kann. Ist im Beschwerdeverfahren vor dem Landesarbeitsgericht die erforderliche Beteiligung unterblieben, kann die unterbliebene Anhörung auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz nachgeholt werden (vgl. BAG, 17.04.2012 – 1 ABR 84/10).
20bb) Der Beschluss des Arbeitsgericht, der die weiteren 53 Betriebsräte beteiligt, macht diese nicht zu Beteiligten des Beschlussverfahrens, wenn deren betriebsverfassungsrechtliche Stellung gar nicht betroffen ist (vgl. BAG, 09.07.2013 – 1 ABR 17/12). Daran ändert auch nichts, dass das Arbeitsgericht im Rahmen seiner Nichtabhilfeentscheidung annimmt, es haben einen Zwischenbeschluss nach § 303 ZPO getroffen, gegen den als nicht die Instanz beendender Beschluss gemäß § 83 Abs. 5 ArbGG die sofortige Beschwerde zulässig sei. Zwar wird in § 80 Abs. 2 ArbGG nicht ausdrücklich auf § 303 ZPO verwiesen, es ist jedoch davon auszugehen, dass auch diese Vorschrift im Beschlussverfahren Anwendung findet (vgl. BAG, 30.05.1974 – 2 ABR 17/74).
21cc) Für den Fall, dass Nichtbeteiligte fälschlich am Verfahren beteiligt werden, wird angenommen, dass eine Entscheidung darüber auch durch unselbstständigen Zwischenbeschluss nach § 303 ZPO entschieden werden könne (GMP-Spinner, 9. Auflage 2017 § 83 ArbGG Rn 32). Zweifelhaft ist schon, ob es eines Zwischenbeschlusses in der vorliegenden Konstellation überhaupt bedarf. Da der „Zwischenbeschluss“ nicht konstitutiv zur Beteiligtenfähigkeit führt und er über dies wohl nach § 84 ArbGG zu treffen wäre, hat er keinen Inhalt, der das Gericht im Endbeschluss binden könnte. Kommt aber nur ein unselbstständiger Zwischenbeschluss in Betracht (vgl. GMP-Spinner, § 83 ArbGG Rn 32) geht es inhaltlich nur darum, dass das Arbeitsgericht Betriebsräte anhört, von denen der Arbeitgeber annimmt, dass sie nicht anzuhören gewesen wären. Auch hierfür gibt es kein Bedürfnis, da der Sachverhalt gemäß § 83 Abs. 1 ArbGG von Amtswegen zu erforschen ist (vgl. LAG Nürnberg, 04.01.2007 – 6 Ta 206/06). Im Beschwerdeverfahren nach § 97 ArbGG hat das Landesarbeitsgericht selbst zu prüfen, wer am Verfahren beteiligt ist. Auch im umgekehrten Fall, in dem eine „Beteiligung“ im Beschlusswege nach § 313 ZPO abgelehnt wird, besteht kein Beschwerderecht (vgl. LAG Hessen, 13022012 – 4 Ta 52/12). Im Ergebnis mag aber dahinstehen, ob sich bei dem getroffenen Beschluss des Arbeitsgerichts um einen unselbstständiger Zwischenbeschluss nach § 303 ZPO gehandelt hat, da jedenfalls ein Rechtsmittel hiergegen nur möglich wäre, wenn hierfür die nach § 567 ZPO erforderliche ausdrückliche Anordnung vorläge. Dies ist indes nicht der Fall. Der Beschluss des Arbeitsgerichts erweist sich daher als nicht anfechtbare Zwischenverfügung des Arbeitsgerichts, Stellen anzuhören, vor denen es meint, sie seien in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen.
222. Die Entscheidung über die Unzulässigkeit der Beschwerde konnte ohne Anhörung der vom Arbeitsgericht weiterhin beteiligten Betriebsräte erfolgen, da diese am Verfahren nicht im Sinne des § 83 Abs. 3 ArbGG beteiligt sind. Durch den angefochtenen Beschluss konnten sie es nicht werden. Auch im Verfahren der sofortigen Beschwerde der vorliegenden Konstellation gilt im Hinblick auf § 83 ArbGG nicht anderes.
23a) Beteiligter ist derjenige, der durch den Verfahrensgegenstand in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar vom Ausgang des Verfahrens betroffen oder berührt werden kann, wer also materiell-rechtlich berechtigt oder verpflichtet ist (BAG, 08.12.2010 - 7 ABR 69/09). Maßgeblich ist der Streitgegenstand des Beschlussverfahrens im Einzelfall (BAG, 18.10.1988 – 1 ABR 31/87; HK-ArbR/Henssen, § 83 ArbGG, Rn 19 Natter/Groß, § 83 ArbGG, Rn 5). Im Anhörungstermin des Verfahrens auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung hat der antragstellende Betriebsrat der Niederlassung in Bielefeld mit dem Antrag verhandelt, die Arbeitgeberin möge es unterlassen, im Einrichtungshaus in Bielefeld über die dort fünf zusätzlich stationierten Terminals Daten- und Informationen zu sammeln, zu dokumentieren oder bereit zu stellen etc.
24b) Nach dem maßgeblichen Streitgegenstand sind die übrigen Betriebsräte nicht i.S.d. § 83 Abs. 3 ArbGG im Verfahren des Eilrechtsschutzes beteiligt.
25aa) Es ist nicht erkennbar, wie die übrigen Betriebsräte der Niederlassungen durch eine Entscheidung über die Terminals in Bielefeld in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen werden. Unterliegt der Betriebsrat mit seinem Antrag, weil entweder kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG besteht oder der Gesamtbetriebsrat zuständig ist, hat das Arbeitsgericht Bielefeld eine Rechtsfrage geklärt, die jedoch keine Auswirkungen auf die übrigen Häuser hat. Ob dort die Terminals betrieben werden können oder nicht, wird nicht gleichzeitig mitentschieden. Hat der Betriebsrat demgegenüber Erfolg mit seiner einstweiligen Verfügung, so hat die Arbeitgeberin es zu unterlassen, die Terminals in Bielefeld zu betreiben, ist aber nicht gehindert, weiterhin die Terminals in den weiteren Niederlassung einzusetzen. Die anderen Betriebsräte sind nicht deswegen in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen, weil das Arbeitsgericht Bielefeld eine bestimmte Rechtsauffassung vertritt.
26bb) Hinzukommt, dass es sich hier nicht um ein „normales“ Beschlussverfahren handelt, sondern um ein einstweiliges Verfügungsverfahren, das einen abweichenden Streitgegenstand hat.
27Schon aus dem Wortlaut des § 935 ZPO, auf den § 85 Abs. 2 ArbGG verweist, ergibt sich die Verschiedenheit. Danach sind einstweilige Verfügungen „in Bezug auf den Streitgegenstand“ zulässig. Im einstweiligen Verfügungsverfahren ist Streitgegenstand nicht das materielle Mitbestimmungsrecht, sondern dessen Sicherung. Deswegen hat die Entscheidung im Eilverfahren auch keine materielle Rechtskraftwirkung für das Hauptsacheverfahren (LAG Köln, 17.09.009 – 4 SaGa 10/09; Korinth, 4. Aufl. 2019, Einf. Rn 26). Wird die Einstweilige Verfügung erlassen, was das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs voraussetzt, kann im Hauptsacheverfahren gleichwohl der materielle Anspruch verneint werden, obwohl dieser natürlich Grundlage des Verfügungsanspruchs war. Dies folgt schon aus der nur „summarischen Prüfung“ und ihren eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten (Korinth, Einf. Rn 26). Aus diesem Grund hat kann das vorliegende Verfahren auch nur einen mitbestimmungsrechtlichen Anspruch des Bielefelder Betriebsrats sichern, nicht aber den anderer Betriebsräte.
283. Ein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist nicht ersichtlich. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht.
29RECHTSMITTELBELEHRUNG
30Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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