Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 7 Ta 261/21

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 25.06.2021- 2 BV 2/21 - abgeändert und der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf 7.500,00 € festgesetzt.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.


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