Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 8 Ta 198/22

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 7. Juni 2022 sowie im Übrigen gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 1. Juni 2022 – 3 Ca 1072/22 – teilweise abgeändert. Der Vergleichswert wird auf 31.597,50 EURO festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.


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