Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 18 SLa 968/24
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 09.10.2024 – 3 Ca 468/24 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger einen Teil der Beiträge zu erstatten, die er an seine Krankenkasse zahlt.
3Die Beklagte betreibt eine staatlich anerkannte Ersatzschule. Der Kläger ist dort seit Dezember 2021 als Fachlehrer tätig. Der Kläger war bei Begründung des Arbeitsverhältnisses einem Schwerbehinderten gleichgestellt. Seit dem 02.01.2023 ist der Kläger anerkannt schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50.
4Die Parteien schlossen zunächst unter dem 20.11.2020 einen Arbeitsvertrag, der unter anderem vorsah, dass der Kläger als tarifbeschäftigter Fachlehrer ab dem 01.12.2020 eingestellt wird und 27,5 Unterrichtsstunden wöchentlich erteilt. Der Arbeitsvertrag nahm unter anderem Bezug auf den Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder.
5Auf Wunsch des Klägers schlossen die Parteien unter dem 18.12.2020 einen Anstellungsvertrag auf Probe, der unter anderem vorsieht, dass der Kläger ab dem 01.01.2021 auf Probe angestellt wird und berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Fachlehrer an Förderschulen i.E. auf Probe“ zu führen.
6Gemäß § 2 des Anstellungsvertrages vom 18.12.2020 gelten für die Rechte und Pflichten des Klägers aus dem Anstellungsverhältnis sinngemäß die Grundsätze und Vorschriften, die allgemein für entsprechende hauptamtlich im Beamtenverhältnis stehende Lehrkräfte an vergleichbaren öffentlichen Schulen des Landes NRW maßgebend sind, soweit die Grundsätze nicht auf der Eigenart des öffentlichen Dienstes beruhen. Nach § 3 des Anstellungsvertrages werden auch die Dienstbezüge nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Bestimmungen errechnet, die für vergleichbare Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen gelten. § 4 des Anstellungsvertrages bestimmt ferner, dass die Beklagte dem Kläger im Krankheitsfall neben der Weiterzahlung der Dienstbezüge, Beihilfe nach den für vergleichbare Landesbeamte maßgebenden Bestimmungen gewährt. Der Kläger ist hiernach beihilfeberechtigt im Umfang von 70 %, soweit er Leistungen des Gesundheitssystems in Anspruch nimmt.
7Für den nicht von der Beihilfe erfassten Teil der Krankenversorgung beabsichtigte der Kläger den Abschluss einer privaten Krankenversicherung als Beihilfeergänzungsversicherung. Hierzu beantragte er den Abschluss einer solchen bei dem A Krankenversicherungsverein a.G. zu einem monatlichen Gesamtbetrag in Höhe von 272,95 Euro. Dieser lehnte aufgrund einer Gesundheitsprüfung unter Berücksichtigung seiner Risikoprüfungsgrundsätze den Antrag des Klägers wegen seiner Vorerkrankungen ab. Ein von dem Kläger gegen den A Krankenversicherungsverein a.G. geführter Rechtsstreit vor dem LG Mainz auf Verurteilung zum Abschluss einer Beihilfeergänzungsversicherung als private Krankenversicherung endete mit dem klageabweisenden Urteil vom 06.03.2024 (Aktenzeichen 9 O 320/23).
8Da der Kläger für den nicht von der Beihilfe erfassten Teil der Krankenversorgung nicht den angestrebten Privatversicherungsschutz erhielt, ließ er sich bei der B freiwillig gesetzlich krankenversichern zu einem Beitragssatz in Höhe von 15,5%. Mit Schreiben vom 24.01.2024 wandte sich der Kläger an die Beklagte und forderte sie auf, die Übernahme des jeweiligen Arbeitgeberanteils der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung anzuerkennen sowie die Zahlung dieses Anteils durch Freistellung oder als Erstattung vorzunehmen. Darüber hinaus forderte der Kläger die Beklagte auf, rückwirkend den Anteil seit Januar 2021 zu erstatten. Mit seiner Klage, die am 13.03.2024 bei dem Arbeitsgericht eingegangen und später erweitert worden ist, hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt.
9Der Kläger hat behauptet, die private Krankenkasse habe ihn aufgrund der Gesundheitsprüfung unter Berücksichtigung ihrer Risikoprüfungsgrundsätze nicht versichern wollen, obgleich der Kläger darauf hingewiesen habe, dass er einem Beamten gleichzustellen sei. Auch bei anderen privaten Krankenkassen sei kein Versicherungsschutz zu erzielen gewesen, da der A Krankenversicherungsverein a.G. infolge der Vorgaben des Rückversicherers die gleichen Risikoprüfungsgrundsätze anwende wie alle anderen privaten Krankenversicherungen auch. Da der Kläger aufgrund dessen freiwillig gesetzlich krankenversichert sei und den vollen Beitrag zahlen müsse, liege sein Nettoeinkommen mindestens 400,00 € bis 450,00 € unter dem eines vergleichbaren nicht behinderten privat versicherten Beamten. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er erhalte infolge seiner Schwerbehinderung nicht die gleiche materielle Vergütung wie Lehrer an öffentlichen Schulen. Dies sei willkürlich und verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie gegen das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Die Schwerbehinderung sei kein zusätzliches Differenzierungskriterium für die Vergütung der Lehrkräfte nach § 102 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW. Der Kläger sei auch gegenüber allen anderen Kollegen, die in der gleichen Ersatzschule tätig seien wie er, schlechter gestellt. Alle Kollegen seien beihilfeberechtigt und privat krankenversichert, während dem Kläger aufgrund seiner Erkrankungen der Zugang zu den privaten Krankenversicherungen verwehrt worden sei. Die anderen Lehrkräfte müssten nicht dieselbe wirtschaftliche Belastung tragen, da sie zu Beginn ihrer Einstellung nicht schwerbehindert gewesen seien. Die Beklagte habe den Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung zu leisten und sei verpflichtet, dem Kläger einen Beitragszuschuss für den Zeitraum von Januar 2021 bis April 2024 zu zahlen. Seinen Anspruch hat der Kläger im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 21.04.2024 auf Basis von 50 % der von ihm geleisteten Beiträge berechnet.
10Der Kläger hat zuletzt beantragt,
11die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 14.776,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
12Die Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe der mit der Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu. Der Kläger habe mit Abschluss des Anstellungsvertrages vom 18.12.2020 nach Maßgabe der vertraglichen Regelungen die Vorteile erlangt, die sich aus der Anwendung beamtenrechtlicher Regeln ergebe; zugleich sei jedoch der Anspruch auf Beteiligung des Dienstherrn an den Beiträgen zur Krankenversicherung erloschen. Der Kläger, der bei Abschluss des Vertrages die Wahl gehabt habe, sich entweder privat zu versichern und medizinische Kosten durch die Beihilfe der Beklagten und die private Krankenversicherung zahlen zu lassen oder als Angestellter gesetzlich versichert zu sein, habe es vorgezogen, in den Genuss der Beihilfe zu kommen. Der Kläger könne sich auch aktuell noch ohne Weiteres in ein Angestelltenverhältnis begeben, um einen Anspruch darauf zu erlangen, dass die Beklagte als Arbeitgeberin einen Teil der Krankenversicherungsbeiträge trägt. Mit seiner Klageforderung betreibe der Kläger „Rosinenpickerei“, indem er beabsichtige, einerseits die Vorteile der Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften zu erhalten und andererseits von der Beklagten den hälftigen Krankenkassenbeitrag zu tragen verlange. Der Kläger beziehe unter Beachtung der Regelung des § 102 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW die gleiche Vergütung wie Lehrer an öffentlichen Schulen. Die Beklagte habe es nicht zu verantworten, dass der Kläger anders krankenversichert sei als das restliche Kollegium der Schule. Der Kläger werde nicht aufgrund seiner Behinderung benachteiligt. Auch ein Arbeitnehmer ohne Behinderung müsse, wenn er nicht Angestellter sei, bei Abschluss einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung den durch die Beihilfe nicht gedeckten Teil mit voller Beitragslast abdecken.
15Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Ein Anspruch des Klägers ergebe sich nicht aus dem Anstellungsvertrag vom 18.12.2020. Dieser Vertrag sehe nicht vor, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger einen Beitragszuschuss zu einer Krankenversicherung zu zahlen. Aus § 257 Abs. 1 Satz 1 SGB V folge kein Anspruch des Klägers auf den begehrten Beitragszuschuss. Einen Anspruch nach dieser Regelung erhielten nur die Beschäftigten, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Zu diesen Beschäftigten zähle der Kläger nicht. Eine analoge Anwendung des § 257 Abs. 1 Satz 1 SGB V scheide aus, da – anders als im Falle der Versicherungsfreiheit wegen der Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze – der Kläger als Arbeitnehmer die Lasten von Krankheiten nicht allein tragen müsse, denn die Beklagte habe durch die Beihilfezahlung eine hinreichende Krankheitsvorsorge geschaffen. Der Kläger könne auch keinen Anspruch aus der Bestimmung des § 102 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW ableiten. Der Kläger beziehe eine Vergütung nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Vorschriften; ihm sei von der Beklagten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen eine beamtenähnliche Versorgung eingeräumt worden. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz scheide als Anspruchsgrundlage ebenfalls aus. Soweit der Kläger sich durch seine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung schlechter gestellt sehe als andere Lehrkräfte der Beklagten, beruhe dieser Umstand allein auf den grundlegenden Strukturunterschieden der verschiedenen Versicherungssysteme zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung. Aus diesem Grund sei auch keine Ungleichbehandlung des Klägers im Vergleich zu Lehrkräften im Angestelltenverhältnis gegeben. Schließlich könne der Kläger seinen Anspruch auch nicht auf § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG stützen. Zwar sei dem Kläger, seinem Vortrag zufolge, der Zugang zu einer privaten Krankenversicherung aufgrund seiner Behinderung verwehrt worden. Die Beklagte müsse sich das Verhalten des A Krankenversicherungsverein a.G. jedoch nicht zurechnen lassen.
16Das Urteil erster Instanz ist dem Kläger am 28.10.2024 zugestellt worden. Er hat mit einem Schriftsatz, der am 11.11.2024 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt und die Berufung mit einem am 25.12.2024 eingegangenen Schriftsatz begründet.
17Der Kläger meint, das Arbeitsgericht habe nicht hinreichend gewürdigt, dass der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung für ihn ohne erkennbar zusätzlichen Nutzen trotz höherer wirtschaftlicher Belastung sei. Er könne im Vergleich zum privaten Versicherungsschutz keine gleichwertigen Leistungen in Anspruch nehmen und könne nur 70 % der Krankenversicherungskosten im Wege der Beihilfe geltend machen. Wäre der Kläger öffentlicher Angestellter, müsste der Arbeitgeber zumindest den Arbeitgeberanteil übernehmen. Dem Gleichbehandlungsgrundsatz gebiete, dass die Arbeitsbedingungen – einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge – gleich sind. Der Gleichheitssatz finde seine Anknüpfung in § 102 Abs. 3 SchulG NRW. Diese Vorschrift müsse im Lichte des Diskriminierungsverbots nach Art. 3 GG ausgelegt werden. Das Arbeitsgericht habe die Verpflichtung der Beklagten verkannt, nach § 102 Abs. 3 Satz 1 und 2 SchulG NRW für eine wirtschaftliche und rechtliche Gleichwertigkeit der Arbeitsbedingungen zu sorgen. Der Kläger sei die einzige Lehrkraft der Beklagten, die sich trotz Beihilfeberechtigung aufgrund seiner Schwerbehinderung freiwillig gesetzlich krankenversichern müsse. Wenn ein Schwerbehinderter aufgrund seiner Behinderung keine Möglichkeit habe, einen angemessenen und bezahlbaren Versicherungsschutz zu erhalten, der seinem Status als Beamter entspreche, stelle dies eine Diskriminierung dar.
18Der Kläger beantragt,
19das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen unter dem AZ. 3 Ca 468/24 vom 09.10.2024 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 14.776,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
20Die Beklagte beantragt,
21die Berufung zurückzuweisen.
22Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend und meint, der Kläger werde nicht gleichheitswidrig benachteiligt. Ihm sei die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung nicht verwehrt. Der Kläger habe einen Beihilfeanspruch und sei daher nicht gegenüber anderen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beschäftigten vergleichbar. Andere Lehrer, die – wie der Kläger – Beamten gleichgestellt seien, gewähre die Beklagte einen Zuschuss in Höhe der Hälfe des Krankenversicherungsbeitrags.
23Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der elektronischen Gerichtsakte erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist zulässig.
Der Kläger hat die Berufung insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet.
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Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Eine Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils ist nicht veranlasst. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
311. Der Kläger kann die Klageforderung nicht auf eine arbeitsvertragliche Vereinbarung stützen.
32Der Arbeitsvertrag vom 20.11.2020, mit dem vereinbart wurde, dass der Kläger als Tarifbeschäftigter Fachlehrer tätig wird, ist durch den Abschluss des nachfolgenden Anstellungsvertrages vom 18.12.2020 abgelöst worden. Der Anstellungsvertrag vom 18.12.2020 sieht nicht vor, dass sich die Beklagte an den Krankenversicherungsbeiträgen des Klägers beteiligt. Aufgrund der Bestimmung unter § 2 Abs. 3 des Anstellungsvertrages vom 18.12.2020, wonach für das Arbeitsverhältnis für die Rechte und Pflichten des Klägers die Grundsätze und Vorschriften sinngemäß gelten, die allgemein für entsprechende hauptamtliche im Beamtenverhältnis stehende Lehrkräfte maßgebend sind, ist eine Beteiligung der Beklagten an den Krankenversicherungsbeiträgen, wie es bei Tarifbeschäftigten der Fall wäre, gerade nicht Inhalt des Vertrages geworden.
332. Ein Anspruch des Klägers folgt nicht aus 102 Abs. 3 S. 1 und 2 SchulG NRW.
34a) Es kann zugunsten des Klägers angenommen werden, dass die Bestimmung des § 102 Abs. 3 S. 1 und 2 SchulG NRW einklagbare vertragliche Nebenpflichten der Beklagten konkretisiert.
35§ 102 Abs. 3 S. 1 SchulG NRW ordnet an, dass die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrer an Ersatzschulen der Stellung der Lehrer an vergleichbaren öffentlichen Schulen gleichwertig sein muss. § 102 Abs. 3 S. 2 SchulG NRW sieht vor, dass Lehrer an Ersatzschulen Planstelleninhaber sein können, deren Beschäftigungsverhältnis dem eines Beamten auf Lebenszeit vergleichbar ist. Aufgrund der systematischen Stellung dieser Vorschrift im ersten Abschnitt des 11. Teils des Schulgesetzes NRW spricht Einiges dafür, dass die Vorschrift lediglich das Verhältnis zwischen Lehrern an Ersatzschulen und der Schulaufsichtsbehörde regelt. Denn Ersatzschulen bedürfen der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde (§ 101 Abs. 1 S. 1 SchulG NRW) und Lehrer von Ersatzschulen bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde (§ 102 Abs. 1 S. 1 SchulG NRW). Jedoch schließen Wortlaut und Zweck des § 102 Abs. 3 S. 1 SchulG NRW es nicht aus, dass sich aus dieser Vorschrift Pflichten des Schulträgers einer Ersatzschule gegenüber den für ihn tätigen Lehrern ergeben und dass es eine vertragliche Nebenpflicht des Schulträgers gibt, das Gebot der Gleichwertigkeit aus § 102 Abs. 3 S. 1 und 2 SchulG NRW zu beachten.
36b) Die Beklagte hat eine etwa für sie sich ergebende vertragliche Nebenpflicht aus § 102 Abs. 3 S. 1 und 2 SchulG NRW nicht verletzt.
37aa) Der Inhalt der vorgenannten Vorschriften ist wie folgt zu konkretisieren:
38§ 102 Abs. 3 S. 1 SchulG NRW bezweckt den Schutz der Lehrkräfte an Ersatzschulen und ordnet hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung lediglich Gleichwertigkeit an, nicht jedoch formale Gleichheit; daher muss die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrer nur genügend gesichert sein, um das Gleichwertigkeitsgebot zu erfüllen (VG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2022 – 18 K 2278/20). Aus der Gegenüberstellung von § 102 Abs. 3 S. 2 SchulG NRW und § 102 Abs. 3 S. 4 SchulG NRW ergibt sich, dass es in das Ermessen des Ersatzschulträgers gestellt ist, ob eine Lehrkraft als Planstelleninhaber im beamtenähnlichen Verhältnis oder als vergleichbarer Tarifangestellter beschäftigt wird (OVG NRW, Beschuss vom 05.03.2025 – 19 A 431/21).
39bb) Diese gesetzlichen Vorgaben sind im Hinblick auf die rechtliche und wirtschaftliche Stellung des Klägers erfüllt.
40(1) Dies gilt zunächst hinsichtlich des Inhalts der vertraglichen Abreden.
41Während der Arbeitsvertrag vom 20.11.2020 ein Tätigwerden des Klägers als Tarifbeschäftigter vorsah, ist Grundlage des Anstellungsvertrages vom 18.12.2020 ein beamtenähnlich ausgestaltetes Rechtsverhältnis. Der Kläger wird wie ein Planstelleninhaber beschäftigt und nach der für Beamte geltenden Landesbesoldungsordnung NRW in die Besoldungsgruppe A 9 eingruppiert. Das ist nach § 102 Abs. 3 S. 2 SchulG NRW zulässig und hat zur Folge, dass sich die Gleichwertigkeit der wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung des Klägers nach den Beschäftigungsverhältnissen von Beamten auf Lebenszeit beurteilt.
42(2) Die Beklagte gewährt dem Kläger hinsichtlich der hier zu beantwortenden Frage der Krankenvorsorge gleichwertige Bedingungen wie in einem Beschäftigungsverhältnis als Beamter auf Lebenszeit.
43Nach allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften besteht nur ein Anspruch auf Gewährung von Beihilfe, jedoch kein Anspruch darauf, dass der Dienstherr sich an den Kosten für eine zusätzlich abgeschlossene Krankenversicherung beteiligt. Das ergibt sich aus § 79 Abs. 1 LBG NRW und aus §§ 1, 3 BeihilfeVO NRW. Es besteht hinsichtlich der Beamten, die – wie der Kläger – freiwillig gesetzlich versichert sind, keine Regelungslücke. § 3 Abs. 2 a BeihilfeVO NRW behandelt die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine beamtenrechtliche Vorschrift, nach der der Dienstherr sich an den Beiträgen für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zu beteiligen hätte, ist nicht ersichtlich.
44Ihre sich aus den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften ergebenden Verpflichtungen hat die Beklagte im Anstellungsvertrag vom 18.12.2020 übernommen. Der Vertrag sieht insbesondere unter § 4 Abs. 2 die Zahlung von Beihilfen nach den Bestimmungen vor, die für vergleichbare Landesbeamte maßgebend sind.
45(3) Ein mit dem Kläger vergleichbarer Landesbeamter könnte vom Dienstherrn nicht aus dem Gesichtspunkt der Fürsorge verlangen, dass dieser sich – über die Gewährung von Beihilfe nach den beamtenrechtlichen Vorschriften hinaus – an den Kosten beteiligt, die durch eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung entstehen.
46(a) Insoweit gilt Folgendes:
47Zwar trifft den Dienstherrn nach § 45 BeamtStG eine besondere Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten. Hinsichtlich der Fürsorgepflicht bei Krankheit sind allerdings die Vorgaben der Beihilfeverordnung als Spezialregelungen anzusehen (Grigoleit, in: Battis, 6. Aufl. 2022, § 78 BBG Rdnr. 6). Die Fürsorgepflicht wird grundsätzlich abschließend durch die Beihilfevorschriften konkretisiert, eine vollständige Deckung aller Krankheitskosten ist aufgrund der Fürsorgepflicht nicht geboten (BVerwG, Urteil vom 10.10.2013 – 5 C 32/12). Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn eine amtsangemessene Alimentation nicht mehr gewährleistet ist (BVerwG, Beschluss vom 19.07.2007 – 2 B 56/07, Urteil vom 03.07.2003 – 2 C 36/02). Ein Anspruch kann sich unmittelbar aus der Fürsorgepflicht ergeben, wenn der Beamte mit Aufwendungen belastet wird, die durch Beihilfe nicht abgesichert sind und die er durch zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann (BVerwG, Beschluss vom 22.09.2005 – 2 B 27/05). Das gleiche gilt, wenn die Beihilfe so niedrig ist, dass eine unerträgliche Belastung eintritt (BVerwG, Urteil vom 18.06.1980 – 6 C 19/79). Jedoch entscheidet der Dienstherr in diesem Fall, wie er den amtsangemessenen Lebensunterhalt sicherstellt, z. B. durch Sachleistungen, Zuschüsse oder Festsetzung der Dienstbezüge (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004 – 2 C 50/02: Kohde, in: v. Roettecken/Rothländer, § 45 BeamtStG NRW Rdnr. 31 m.w.N.).
48(b) Die Voraussetzungen für einen aus der allgemeinen Fürsorgepflicht ableitbaren Anspruch auf Gewährung von Leistungen jenseits der Beihilfe liegen im Streitfall nicht vor.
49Es ist schon nicht ersichtlich, inwiefern krankheitsbedingte Kosten, die den Kläger treffen, durch die Beihilfe nicht abgedeckt sind. Der Kläger hat zur Höhe der ihn treffenden krankheitsbedingten Aufwendungen keine Angaben gemacht. Ebenso wenig ist erkennbar, dass im Hinblick auf die von der Beihilfe nicht abgedeckten Aufwendungen eine zumutbare Eigenvorsorge für den Kläger nicht möglich ist. Dies gilt zunächst für den Abschluss ergänzender privater Krankenversicherungen. Der Kläger hat zwar vorgetragen, dass er den Abschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrages mit dem A Krankenversicherungsverein a.G. nicht hat erzwingen können. Er hat jedoch nicht vorgetragen, dass er bei anderen Leistungsanbietern um privaten Krankenversicherungsschutz nachsuchte oder warum dies für ihn unmöglich oder unzumutbar war. Der Kläger hat auch keine Angaben dazu gemacht, inwiefern der Abschluss einer privaten Krankenversicherung jenseits der üblichen Beihilfeergänzungstarife nicht möglich war.
50Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte aufgrund der sie treffenden Fürsorgepflicht gerade gehalten gewesen wäre, die hälftigen Kosten für die freiwillige Versicherung des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen. Als alternative Gestaltungsmittel der Beklagten kommen beispielsweise auch Zuschüsse zu den Beihilfeleistungen in Betracht. Dass sich ihr Ermessen auf null reduziert hat und dem Kläger daher der geltend gemachte Zahlungsanspruch zusteht, lässt sich dem Vorbringen der Parteien nicht entnehmen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Kläger zu den ihn treffenden Krankheitskosten keine näheren Angaben gemacht hat.
51cc) Die Vorschriften zum Schutz von Behinderten, die in Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG und in Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG vorgesehen sind, führen, wendet man § 102 Abs. 3 S. 1 und 2 SchulG NRW in ihrem Lichte an, zu keinem anderen Ergebnis.
52Der Zweck des § 102 Abs. 3 SchulG NRW besteht (nur) darin, den an der Ersatzschule tätigen Lehrern den gleichen rechtlichen und wirtschaftlichen Standard zu gewährleisten wie im Beamtenverhältnis. Auch für Lehrer im Beamtenverhältnis ist aber kein „Zuschuss“ für (schwer-)behinderte Bedienstete vorgesehen. Vielmehr besteht, wie soeben aufgezeigt wurde, ein Ermessen des Dienstherrn, wie er unzumutbare Belastungen des Beamten, die durch krankheitsbedingte Aufwendungen entstehen, abmildert. Durch solche Maßnahmen kann der Zweck des Schutzes behinderter Menschen im Arbeitsleben angemessen erreicht werden.
53Rechtsfortbildende Korrekturen des § 102 Abs. 3 S. 1 und 2 SchulG NRW zugunsten derjenigen schwerbehinderten Lehrer, die im Ersatzschuldienst tätig und – wie der Kläger – als Beihilfeberechtigte freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, weil es für sie nicht möglich war, eine private Krankenversicherung abzuschließen, sind jedenfalls solange nicht veranlasst, wie die Möglichkeit des Wechsels in ein Angestelltenverhältnis besteht. Nach einem solchen Wechsel besteht ein Anspruch des schwerbehinderten Beschäftigten darauf, dass der Arbeitgeber sich an den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (§§ 249 Abs. 1, 257 Abs. 1 SGB V). und zur sozialen Pflegeversicherung (§§ 58 Abs. 1, 61 Abs. 1 SGB XI) hälftig beteiligt. Dass der Wechsel in ein Angestelltenverhältnis als Maßnahme zur Erfüllung der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht bei Lehrern im Ersatzschuldienst gegenüber schwerbehinderten Beschäftigten in Betracht kommt, folgt aus dem Regelungsgehalt des § 102 Abs. 3 SchulG NRW. Denn diese Vorschrift stellt es in das Ermessen des Ersatzschulträgers, ob eine Lehrkraft im beamtenähnlichen Verhältnis oder wie ein Tarifangestellter beschäftigt wird (siehe oben unter II 2 b bb (1) der Entscheidungsgründe). Die Kammer lässt es offen, ob dem Arbeitgeber stets die Möglichkeit zu Gebote steht, den Ersatzschullehrer, der im beamtenähnlichen Beschäftigungsverhältnis steht, auf einen Wechsel in das Angestelltenverhältnis zu verweisen. Jedenfalls im vorliegenden Fall steht der Beklagten diese Möglichkeit offen. Denn der Kläger war zunächst aufgrund des Arbeitsvertrages vom 20.11.2020 vergleichbar einem Tarifbeschäftigten eingestellt worden. Der nachfolgende Anstellungsvertrag vom 18.12.2020, der die Beschäftigung auf der Grundlage eines beamtenähnlichen Verhältnisses vorsah, ist lediglich auf seinen Wunsch hin abgeschlossen worden. Der Kläger verhält sich treuwidrig, wenn er sich einerseits an den Konsequenzen aus der Begründung eines beamtenähnlichen Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitsvertrag vom 18.12.2020 nicht festhalten lassen will und die Beteiligung des Arbeitgebers an den Beiträgen zur Krankenversicherung wie in einem Arbeitsverhältnis als Tarifbeschäftigter fordert, sich jedoch andererseits weigert, in das ursprünglich vorgesehene Arbeitsverhältnis zurückzukehren, aufgrund dessen ihm die geforderte Beteiligung zustehen würde.
543. Dem Kläger steht kein Anspruch auf die Klageforderung aus dem Anstellungsvertrag vom 18.12.2020 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB gegen die Beklagte zu.
55Die Kammer nimmt zugunsten des Klägers an, dass auch bei einem beamtenähnlich ausgestalteten Beschäftigungsverhältnis die arbeitgeberseitige Fürsorgepflicht es gebieten kann, dem Beschäftigten über die Leistungen nach der Beihilfeverordnung hinaus eine weitere Unterstützung für krankheitsbedingte Aufwendungen zu gewähren. Die Beklagte ist jedoch aus Gründen der Fürsorgepflicht nicht verpflichtet, sich, wie vom Kläger gefordert, an den Kosten seiner Krankenversicherungsbeiträge zu beteiligen (siehe oben unter II 2 b bb (3) der Entscheidungsgründe). Dies gilt auch in Ansehung des Umstandes, dass es sich beim Kläger um einen schwerbehinderten Menschen handelt (siehe oben unter II 2 b cc der Entscheidungsgründe). Insbesondere reicht das Angebot der Beklagten, dem Kläger einen Wechsel in das Angestelltenverhältnis zu ermöglichen, zur Erfüllung der Fürsorgepflicht aus.
564. Ein Anspruch auf die begehrte Zahlung folgt für den Kläger nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz.
57a) Bei der Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, der im Arbeitsrecht unbestrittenermaßen Anwendung findet (dazu BAG, Urteil vom 03.09.2014 – 5 AZR 6/13 m.w.N.) ist Folgendes zu beachten:
58Der Gleichbehandlungsgrundsatz beschränkt die Gestaltungsmacht des Arbeitgebers (BAG, Urteil vom 25.01.2012 – 4 AZR 147/10). Wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers greift der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nur dort ein, wo der Arbeitgeber durch gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk schafft, nicht hingegen bei bloßem – auch vermeintlichen – Normenvollzug (BAG, Urteil vom 14.03.2019 – 6 AZR 171/18 m.w.N.). Der Geltungsbereich des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist unternehmensbezogen (BAG, Urteil vom 27.04.2021 – 9 AZR 662/19 m.w.N.).
59b) Danach liegt im Streitfall kein Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung vor.
60aa) Dies gilt zunächst, soweit der Kläger sich mit Lehrkräften an öffentlichen Schulen vergleichen will.
61Insoweit ist der unternehmensbezogene Geltungsbereich des Gleichbehandlungsgrundsatzes verlassen. Die Beklagte traf im Hinblick auf die Lehrkräfte an öffentlichen Schulen keine gestaltende Entscheidung. Die Pflicht aus § 102 Abs. 3 S. 1 und 2 SchulG NRW, dem Kläger eine wirtschaftliche und rechtliche Stellung zu gewähren, die der Stellung der Lehrer an vergleichbaren öffentlichen Schulen gleichwertig ist, hat die Beklagte nicht verletzt (s.o. unter II 2 b der Entscheidungsgründe).
62bb) Soweit der Kläger sich mit den Lehrkräften vergleichen will, die bei der Beklagten beschäftigt sind, liegt ebenfalls kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor.
63Die Beklagte traf keine gestaltende Entscheidung, sondern wandte die Regeln an, die aus gesetzlichen Vorgaben für die Lehrer im beamtenähnlichen Beschäftigungsverhältnis einerseits und die mit Tarifbeschäftigten vergleichbaren Lehrer andererseits ergeben. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte einer Lehrkraft im beamtenähnlichen Verhältnis die vom Kläger erstrebte Begünstigung gewährte und sich an den Kosten für eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung beteiligte.
645. Die Beklagte ist nicht gemäß §§ 249 Abs. 1, 257 Abs. 1 S. 1 SGB V verpflichtet, sich an den Krankenkassenbeiträgen, die der Kläger zahlt, zu beteiligen.
65Bei dem Kläger handelt es sich nicht um einen versicherungspflichtigen Beschäftigten. Das folgt aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Der Kläger wird aufgrund des Anstellungsvertrages vom 18.12.2020 als „sonstiger Beschäftigter“ im Sinne dieser Vorschrift tätig, der nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe hat.
667. Der Kläger kann die Klageforderung nicht auf § 15 Abs. 1 AGG stützen.
67Die Beklagte benachteiligte den Kläger nicht wegen seiner Behinderung. Wollte man im Vorenthalten einer privaten Krankenversicherung eine behinderungsbedingte Benachteiligung des Klägers erblicken, so führte diese Benachteiligung nicht die Beklagte, sondern der Debeka Krankenversicherungsverein a.G. herbei. Deren Verhalten muss sich die Beklagte nicht zurechnen lassen. Soweit die Beklagte es unterließ, sich an den Kosten für die freiwillige Versicherung des Klägers in der gesetzlichen Versicherung zu beteiligen, liegt ebenfalls keine Benachteiligung vor. Insoweit bestand keine Rechtspflicht zum Handeln für die Beklagte, da es an einem Rechtsanspruch des Klägers fehlt. Überdies setzt die Benachteiligung voraus, dass eine Schlechterstellung gegenüber einer (hypothetischen) Vergleichsperson erfolgt (vgl. etwa BAG, Urteil vom 07.06.2011 – 1 AZR 34/10; Broy, in: Herberger u. a., jurisPK-BGB, 10. Aufl. 2023, § 3 Rdnr. 9 ff. m.w.N.). Im Streitfall ist nicht ersichtlich, dass mit dem Kläger vergleichbare Arbeitnehmer durch die Beklagte bessergestellt wurden. Die Beklagte hat anderen Arbeitnehmern, die als Ersatzschullehrer in einem beamtenähnlichen Verhältnis beschäftigt werden, keine private Krankenversicherung verschafft. Sie zahlt auch an solche Arbeitnehmer keine Zuschüsse zur Krankenversicherung. Soweit die Beklagte sich an den Kosten der Krankenversicherung für Lehrer beteiligt, die nicht in einem beamtenähnlichen Verhältnis, sondern vergleichbar mit Tarifbeschäftigten tätig sind, beruht dies auf der gesetzlichen Bestimmung des § 249 Abs. 1 SGB V, die auf den Kläger keine Anwendung findet.
68III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen.
69IV. Es besteht keine Veranlassung, die Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Insbesondere wirft der Rechtsstreit keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
70RECHTSMITTELBELEHRUNG
71Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
72Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
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Referenzen
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- BeamtStG § 45 Fürsorge 1x
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- ArbGG § 72a Nichtzulassungsbeschwerde 1x
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- AGG § 15 Entschädigung und Schadensersatz 2x
- § 102 Abs. 3 SchulG 2x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung 1x
- § 102 Abs. 3 S. 1 und 2 SchulG 4x (nicht zugeordnet)
- § 102 Abs. 3 S. 1 SchulG 3x (nicht zugeordnet)
- § 102 Abs. 3 S. 2 SchulG 3x (nicht zugeordnet)
- § 101 Abs. 1 S. 1 SchulG 1x (nicht zugeordnet)
- § 102 Abs. 1 S. 1 SchulG 1x (nicht zugeordnet)
- § 102 Abs. 3 S. 4 SchulG 1x (nicht zugeordnet)
- § 79 Abs. 1 LBG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 2 a BeihilfeVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 102 Abs. 3 S. 1 und 2 SchulG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis 1x
- § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- § 249 Abs. 1 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- 3 Ca 468/24 2x (nicht zugeordnet)
- 9 O 320/23 1x (nicht zugeordnet)
- 18 K 2278/20 1x (nicht zugeordnet)
- 19 A 431/21 1x (nicht zugeordnet)
- 5 C 32/12 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 56/07 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 36/02 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 27/05 1x (nicht zugeordnet)
- 6 C 19/79 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 50/02 1x (nicht zugeordnet)
- 5 AZR 6/13 1x (nicht zugeordnet)
- 4 AZR 147/10 1x (nicht zugeordnet)
- 6 AZR 171/18 1x (nicht zugeordnet)
- 9 AZR 662/19 1x (nicht zugeordnet)
- 1 AZR 34/10 1x (nicht zugeordnet)