Beschluss vom Landesarbeitsgericht Bremen - 1 Ta 19/23

Landesarbeitsgericht Bremen 1 Ta 19/23 12 Ca 12042/23 Beschluss In dem Beschwerdeverfahren – Kläger und Beschwerdeführer – Prozessbevollmächtigter: g e g e n – Beklagte – Prozessbevollmächtigte: hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen ohne mündliche Verhandlung am 28. August 2023 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts S. beschlossen: Der sofortigen Beschwerde vom 24.05.2023 wird abgeholfen, der Beschluss vom 26.04.2023 – 12 Ca 12042/23 - wird wie folgt abgeändert: Aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers werden monatliche Ratenzahlungen in Höhe von Euro 17,00 festgesetzt.

2 Vorsorglich wird auf Folgendes hingewiesen: Gemäß § 120a Absatz 1 ZPO soll das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Auf Verlangen des Gerichts hat sich der Kläger darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil des Klägers ist jedoch ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.

3 G R Ü N D E : I. Der Kläger (Beschwerdeführer) begehrt die Herabsetzung der für die bewilligte Prozesskostenhilfe festgesetzten monatlichen Raten. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 21. Februar 2023 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt A. beantragt. Mit Beschluss vom 26. April 2023 hat das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven dem Kläger unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt A. Prozesskostenhilfe gewährt und hierbei monatliche Ratenzahlungen des Klägers i.H.v. 143,00 € festgesetzt. Hierbei hat das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven von dem Krankengeld des Klägers den Grundfreibetrag i.H.v. 552,00 € nebst Wohnkosten und einer Unterhaltszahlung in Abzug gebracht, jedoch nicht den Erwerbstätigkeitsfreibetrag gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 lit. b ZPO. Hieraus ergab sich insgesamt ein einzusetzendes monatliches Einkommen des Klägers i.H.v. 286,58 € und damit eine monatliche Rate i.H.v. 143,00 € (Bl. 40 d. PKH-Akte des Arbeitsgerichts). Der Beschluss vom 26. April 2023 ist dem beigeordneten Prozessbevollmächtigten des Klägers am 26. April 2023 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2023 hat der Kläger sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 26. April 2023 erhoben und begehrt, ihm Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu gewähren. Mit Beschluss vom 19. Juni 2023 hat das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Mit Schriftsatz vom 25. August 2023 hat der Kläger die Beschwerde teilweise zurückgenommen und beantragt nunmehr: der Beschwerde des Beschwerdeführers abzuhelfen und den Beschluss des Arbeitsgerichtes Bremen-Bremerhaven vom 26.04.2023 dahingehend abzuändern, dass die monatlichen Raten auf die Höhe von 17,00 € festgesetzt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den gesamten Inhalt der Akte verwiesen.

4 II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. 1. Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben worden, § 127 Abs. 2 Satz 4 ZPO, § 569 ZPO. 2. Die sofortige Beschwerde ist in dem zuletzt begehrten Umfang begründet. Von dem monatlichen Einkommen des Klägers aus seinem Krankengeldbezug war gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 lit. b ZPO ein weiterer Betrag i.H.v. 251,00 € als Erwerbstätigenfreibetrag abzusetzen. a. Gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 lit. b ZPO ist bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag i.H.v. 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 des SGB XII festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist, abzusetzen. Entscheidend ist damit, ob der Antragsteller Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Beim Bezug von Krankengeld ist dies nicht stets der Fall, es ist zu unterscheiden: Solange es anstelle von Arbeitsentgelt bezahlt und nach dessen Höhe berechnet wird, ist es wie Erwerbseinkommen zu behandeln, so dass auch Anspruch auf den Erwerbstätigenfreibetrag besteht. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu zutreffend das Folgende ausgeführt: „Nach § 44 Abs. 1 SGB V steht Versicherten bei Arbeitsunfähigkeit oder stationärer Behandlung Krankengeld zu. Versichert in diesem Sinne sind im Wesentlichen Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Der Krankengeldanspruch knüpft deshalb prinzipiell an ein Arbeitsverhältnis und damit an eine Erwerbstätigkeit an und ist dementsprechend nach § 47 SGB V als Anteil vom regelmäßig erzielten Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen berechnet. Das Krankengeld beträgt 70% des dort genannten Brutto-, höchstens 90% des Nettoeinkommens. Allerdings beschränkt sich der Krankengeldanspruch nicht auf diese, mit dem Arbeitsverhältnis oder der Erwerbstätigkeit zusammenhängende Fallgestaltung. Versichert und krankengeldberechtigt können vielmehr auch Personen sein, die Arbeitslosengeld beziehen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). In

5 diesem Fall wird die Höhe des Krankengeldes nach § 47b SGB V der Höhe nach entsprechend dem Arbeitslosengeld berechnet. In diesem Fall hat das Krankengeld keinen Bezug zur Erwerbstätigkeit und damit zum Erwerbseinkommen. Für die Berücksichtigung des Erwerbstätigenfreibetrages bedeutet dies, dass Krankengeld, das anstelle von Arbeitsentgelt gezahlt und der Höhe nach als Anteil vom Arbeitsentgelt berechnet wird, als Erwerbseinkommen zu betrachten ist, während Krankengeld, das während der Arbeitslosigkeit gezahlt wird, nicht als Erwerbseinkommen zu berücksichtigen ist. […] Das Gesetz geht davon aus, dass derartige Aufwendungen solange anfallen, wie der Prozesskostenhilfeantragsteller im Erwerbsleben steht. Nach der aufgezeigten Systematik des Krankengeldrechts muss davon solange ausgegangen werden, wie der Arbeitnehmer Krankengeld erhält, das sich nach § 47 SGB V anhand seines Einkommens berechnet. Es kommt daher auf die vom Landesarbeitsgericht bislang nicht geklärte Frage an, ob die Antragstellerin ein nach § 47 SGB V oder ein nach § 47b SGB V berechnetes Krankengeld bezogen hat.“ (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.04.2009 – 3 AZB 90/08 – juris-Rn. 6 – 10) b. Vorliegend bezieht der Kläger ausweislich der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Schreiben seiner gesetzlichen Krankenversicherung vom 13. Februar 2023, vom 1. März 2023 sowie vom 24. August 2023 Krankengeld, welches sich gemäß § 47 SGB V nach der Höhe seines zuletzt erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit berechnet. Damit ist unter Anwendung der zutreffenden Erwägungen des Bundesarbeitsgerichtes von dem Einkommen des Klägers der Erwerbstätigenfreibetrag i.H.v. 251,00 € je Monat in Abzug zu bringen. Nicht entscheidend ist, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung zwischenzeitlich mit dem 15. März 2023 sein Ende gefunden hat (Bl. 67 d. A. des Arbeitsgerichts). Denn aus den vorgenannten Bescheinigungen der gesetzlichen Krankenkasse des Klägers ergibt sich, dass dieser durchgängig seit dem 7. Februar 2023 einen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld hat. Beginnt eine Erkrankung, welche zur Arbeitsunfähigkeit führt, während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses, berechnet sich die Höhe des Krankengeldes gemäß § 47 SGB V nach der Höhe des regelmäßigen Arbeitsentgeltes und der Anspruch besteht bei ununterbrochener Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 48 SGB V für längstens 78 Wochen unverändert fort, auch wenn das der Berechnung zu Grunde liegende Beschäftigungsverhältnis zwischenzeitlich endet. Das nach § 47 SGB V berechnete Krankengeld bleibt hierbei Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Sinne von § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 lit. b ZPO.

6 Unter Abzug des demnach abzusetzenden Erwerbstätigenfreibetrages i.H.v. 251,00 € verbleibt auf der Grundlage des bisher angenommenen einzusetzenden Einkommens in Höhe von 286,58 € ein einzusetzendes Einkommen i.H.v. 35,58 € und damit gemäß § 115 Abs. 2 S. 1 ZPO eine monatliche Ratenhöhe i.H.v. 17,00 €. Der Beschwerde war folglich in ihrer zuletzt abgeänderten Form vollständig stattzugeben. III. Eine Kostenentscheidung war durch das Gericht nicht zu treffen, da außergerichtliche Kosten im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren gemäß § 11a ArbGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten sind (vgl. Musielak-ZPO, 20. Aufl. § 572 Rn. 24) und eine gerichtliche Gebühr gemäß Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG lediglich im Falle der Zurückweisung oder der Verwerfung der Beschwerde entsteht.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen