Beschluss vom Landesarbeitsgericht Bremen - 1 Ta 15/24
Landesarbeitsgericht Bremen 1 Ta 15/24 10 Ca 10277/23 Beschluss In dem Beschwerdeverfahren – Kläger und Beschwerdeführer – Prozessbevollmächtigter: g e g e n – Beklagte – Prozessbevollmächtigte: hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen ohne mündliche Verhandlung am 8. Juli 2024 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 4. April 2024 – 10 Ca 10277/23 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
2 G r ü n d e: I. Mit seiner Klage vom 21. November 2023 hat sich der Kläger gegen die Wirksamkeit einer ihm gegenüber ausgesprochenen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses gewendet. Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2023 hat er unter Beifügung einer Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt (Bl. 2 - 43 d. PKH-Akte d. ArbG). Auf Seite 3 der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gab der Kläger zu Punkt G Ziffer 6 „sonstige Vermögenswerte“ an, über „Bausparverträge“ zu verfügen ohne deren Wert zu beziffern. Mit Schreiben des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 5. Januar 2024 (Bl. 48 d. PKH-Akte d. ArbG) wurde dem Kläger u.a. aufgegeben, alle Angaben zu tätigen, die in Punkt G Ziffer 6 der "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe" abgefragt werden und die entsprechenden Belege einzureichen. Mit Schriftsatz vom 8. März 2024 reichte der Kläger eine neue Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen ein (Bl. 58 – 81 d. PKH-Akte d. ArbG). In dieser Erklärung machte er keine Angaben zu Bausparverträgen. Als Guthaben auf Konten, Sparkonten und Tagesgeldkonten (z.T. Konten seiner Ehefrau) gab er 10.955,00 Euro an. Unter Ziffer I „Sonstige Zahlungsverpflichtungen“ gab er für ein Privatdarlehen von seiner Schwester, Frau eine Restschuld in Höhe von 12.500,00 Euro, ohne eine monatliche Gesamtbelastung, an und reichte diesbezüglich einen Darlehensvertrag vom 12. Juni 2023 (Bl. 80 d. PKH-Akte) ein. Der Darlehensvertrag enthält u.a. folgenden Wortlaut: „Hiermit bestätige ich, geb. ab , dass ich , geb. am , eine Geldsumme in Höhe von 12.500,00 Euro ausgeliehen habe. Der Betrag wurde am 12.06.2023 bar an Herrn ausgehändigt. Die. Rückzahlung des Gesamtbetrags hat eine Laufzeit von 18 Monaten. Zinsen werden nicht veranschlagt.“ Auf Nachfrage erklärte der Kläger am 27. März 2024, dass er bislang keine Raten auf das Darlehen gezahlt habe. Mit Beschluss vom 4. April 2024 hat das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt und zugleich monatliche Ratenzahlungen in Höhe von 217,00 Euro festgesetzt. Zur Berechnung hat das Arbeitsgericht unter Verweis auf einen gesonderten Berechnungsvermerk das Folgende ausgeführt: Der Kläger bezieht Arbeitslosengeld € 1.725,00 Einkommen: € 1.725,00
3 Vom Einkommen sind abzusetzen: Grundfreibetrag € 619,00 Versicherungen (EUR 72,13 : 2) € 36,07 Ratenzahlung (EUR 350,00 : 2) € 175,00 Mietkosten (EUR 920,00 : 2) € 460,00 Einzusetzendes Einkommen gem. § 115 ZPO: € 434,93 Gemäß § 115 ZPO sind monatliche Raten von € 217,00 festzusetzen. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 8. April 2024 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 30. April 2024, eingegangen beim Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven am selben Tag, hat der Kläger sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 8. April 2024 eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass der Kläger mit 10.000,00 Euro bei seiner Schwester verschuldet sei und beabsichtige, den Betrag in monatlichen Raten in Höhe von 450,00 Euro zurückzuzahlen. Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2024 reichte er den Screenshot über einen am 3. Mai 2024 begonnenen Dauerauftrag zur monatlichen Überweisung in Höhe von jeweils 450,00 Euro an Frau ein. Mit Beschluss vom 17. Juni 2024 hat das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Die Angaben des Klägers zur Darlehensverbindlichkeit seien bereits nicht plausibel und nicht schlüssig, da er das Darlehen in seiner ersten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht angegeben habe und sodann zunächst 12.500,00 Euro und dann 10.000,00 Euro als Restschuld angegeben habe. Ebenso wenig plausibel sei, dass er mit einer Tilgung erst während des Verfahrens der sofortigen Beschwerde begonnen habe. Mangels Angaben des Klägers sei zudem nicht nachprüfbar, ob der Kläger den Darlehensbetrag für vertretbare Aufwendungen verwendet habe und die Höhe der monatlichen Tilgung sei gemessen am Einkommen des Klägers nicht angemessen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. 1.
4 Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben worden, § 127 Abs. 2 Satz 4 ZPO, § 569 ZPO. 2. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat zu Recht gemäß § 115 Abs. 1 und 2 ZPO monatliche Raten in Höhe von 217,00 Euro zulasten des Klägers festgesetzt. a. Das Arbeitsgericht hat von dem Einkommen des Klägers in Höhe 1.725,00 Euro zutreffend den Grundfreibetrag gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 lit. a ZPO in Höhe von derzeit 619,00 Euro abgesetzt. Zutreffend hat das Arbeitsgericht keinen weiteren Grundfreibetrag (sog. Unterhaltsfreibetrag) für die Ehegattin des Klägers in Abzug gebracht. Gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 lit. a ZPO ist der Grundfreibetrag (i.H.v. derzeit 619,00 Euro) nicht nur für den Antragsteller, sondern zusätzlich auch für dessen Ehegattin bzw. dessen Ehegatten abzusetzen. Verfügt die Ehegattin bzw. der Ehegatte jedoch über eigenes Einkommen, sind die Unterhaltsfreibeträge für die/den Ehegattin/en gemäß § 115 Abs. 1 S. 8 ZPO um deren eigenes Einkommen zu mindern. Die Ermittlung dieses Einkommens erfolgt in gleicher Weise wie bei der Partei. Nur wenn sich hierbei herausstellt, dass die Ehegatten bzw. der Ehegatte nicht oder nicht vollständig leistungsfähig ist, ist der weitere Grundfreibetrag ganz oder teilweise vom Einkommen des Antragstellers in Abzug zu bringen (BeckOK ZPO/Reichling, 52. Ed. 1.3.2024, ZPO § 115 Rn. 30). Vorliegend ergibt sich aus Angaben des Klägers, dass seine Ehefrau über ausreichendes Einkommen zur Deckung ihres Grundfreibetrages verfügt. Nach den Angaben des Klägers steht seiner Ehegattin ein Einkommen in Höhe von 3.300,00 Euro brutto abzgl. 708,36 Euro Sozialabgaben, 115,50 Euro Lohnsteuer und 500,00 Euro monatlichen Fahrtkosten zur Verfügung. Auch nach Abzug des Erwerbstätigenfreibetrages (282,00 Euro), der angegebenen Kosten für Haftpflicht, Rechtsschutz und Unfallversicherung (72,13 Euro), der hälftigen Ratenzahlungsverpflichtung aufgrund eines Küchenkaufes (175,00 Euro) und der hälftigen Kosten für Unterkunft und Heizung (460,00 Euro), verbleibt der Ehegattin damit ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 987,01 Euro, welches den Grundfreibetrag i.H.v. 619,00 Euro übersteigt.
5 b. Das Arbeitsgericht hat zutreffend nicht mehr als 36,07 Euro gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 82 Abs. 2 lit. 3 SGB XII für angemessene private Versicherungen vom Einkommen des Klägers abgesetzt. Denn aus den Angaben des Klägers sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er die angegebenen monatlichen Kosten i.H.v. 72,13 Euro für Haftpflicht, Rechtsschutz und Unfallversicherung alleine trägt. Im Gegenteil ergibt sich aus seiner Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 7. März 2024, dass er diese Kosten ausdrücklich als alleinige Kosten seiner Ehefrau angegeben hat. Dies braucht wegen des auch im Beschwerdeverfahren zu Prozesskostenhilfebeschlüssen geltenden Verschlechterungsverbotes jedoch nicht weiter aufgeklärt zu werden. c. Das Arbeitsgericht hat ebenso zutreffend nicht mehr als 460,00 Euro gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO als Kosten für Unterkunft und Heizung vom Einkommen des Klägers abgesetzt. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger, wie er in seiner Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 7. März 2024 angegeben hat, die Kosten für Unterkunft und Heizung tatsächlich alleine trägt bzw. bisher alleine getragen hat. Denn leben in einer Wohnung mehrere Personen mit eigenem Einkommen, so sind die Kosten der Unterkunft und Heizung in der Regel nach Kopfteilen auf sie zu verteilen, es sei denn, ihr Einkommen ist so niedrig, dass davon nach Abzug des auf sie entfallenden Anteils nichts mehr verbleibt, was die Freibeträge nach § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO übersteigt (BeckOK ZPO/Reichling, 52. Ed. 1.3.2024, ZPO § 115 Rn. 38). Vorliegend verfügt die Ehegattin des Klägers, wie oben dargelegt, über ausreichend eigenes Einkommen. d. Das Arbeitsgericht hat zutreffend nicht mehr als 175,00 Euro als besondere Belastung gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO für die durch den Kläger und seine Ehefrau gemeinsam geleistete Ratenzahlung für einen im September 2023 getätigten Küchenkauf abgesetzt. Denn aus den Angaben des Klägers sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er die angegebene monatliche Rate i.H.v. 350,00 Euro alleine trägt. Aufgrund des voraussichtlichen Endes der Ratenzahlungsverpflichtung im Februar 2025 spricht im Gegenteil viel dafür, dass das Arbeitsgericht gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 ZPO verpflichtet gewesen wäre, für den Zeitraum ab dem 1. März 2025 bereits in dem durch die Beschwerde angegriffenen Beschluss höhere Raten in Höhe von 309,00 Euro festzusetzen (vgl. Bl. 98 d. PKH-Akte). Dies kann jedoch wegen des geltenden Verschlechterungsverbots ebenfalls dahinstehen.
6 e. Zutreffend hat das Arbeitsgericht in der Nichtabhilfeentscheidung vom 17. Juni 2024 entschieden, dass die durch den Kläger zuletzt angegebene monatliche Tilgungszahlung in Höhe von 450,00 Euro auf eine Darlehensschuld bei seiner Schwester, Frau nicht als besondere Belastung gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO vom Einkommen des Klägers abzusetzen ist. Diesbezüglich kann auf die zutreffende Begründung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 17. Juni 2024 verwiesen werden. Ergänzend wird auf folgendes hingewiesen: Es kann dahinstehen, ob die tatsächlichen Angaben des Klägers zu dem Erhalt und zu den Modalitäten des Darlehens sowie zu den monatlichen Tilgungszahlungen der Wahrheit entsprechen oder ob hieran aufgrund der wenig plausiblen Angaben des Klägers durchgreifende Zweifel bestehen. Denn auch bei Wahrunterstellung der tatsächlichen Angaben des Klägers sind die monatlichen Tilgungszahlungen i.H.v. 450,00 Euro ab Mai 2024 nicht als besondere Belastungen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO vom Einkommen des Klägers abzusetzen. Gem. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO sind vom Einkommen nach Abs. 1 Beträge abzusetzen, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist. Der Begriff „besondere Belastungen“ erfasst all das, was durch den sozialhilferechtlichen Regelsatz nicht gedeckt ist, das heißt all das, was über die Kosten für Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens u.ä. hinausgeht (§ 27a I, § 28 SGB XII). Die Mehrbedarfe iSd § 21 SGB II und §§ 30, 42b SGB XII sind bereits nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO abzusetzen. Im Übrigen sind besondere Belastungen abzusetzen, soweit sie angemessen sind. Das ist anhand der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers sowie Zweck und Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeiten zu beurteilen. Unangemessen sind Belastungen, die auf Luxusausgaben oder Spekulationsgeschäften beruhen oder sonst schlechterdings unvertretbar erscheinen, ebenso nicht notwendige finanzielle Belastungen, die eine Partei in Ansehung des bevorstehenden Rechtsstreits bewusst eingegangen ist, um sich bedürftig zu machen. (Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 115 ZPO Rn. 43) Zins- und Tilgungszahlungen auf Darlehensschulden können angemessene besondere Belastungen sein, wenn das Darlehen nicht in Ansehung bevorstehender oder bereits entstandener Prozesskosten, sondern davor oder für zwingend z.B. aus beruflichen
7 Gründen notwendige Anschaffungen aufgenommen wurde. Eine angemessene besondere Belastung durch Zins und/oder Tilgungsleistungen kann in diesen Fällen anerkannt werden, wenn eine notwendige vertragliche Verpflichtung zur Leistung monatlicher Zahlungen besteht (Schultzky in: Zöller a.a.O. § 115 ZPO Rn. 44). In diesem Fall sind Zins und Tilgung regelmäßig insoweit abzusetzen, wie ihre Höhe im Verhältnis zur eingegangenen Gesamtschuld und im Verhältnis zur Einkommenssituation angemessen sind und eine Tilgungsfreistellung trotz der Notsituation des zu finanzierenden Prozesses nicht erreicht werden kann (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. Januar 2020 – 15 WF 12/20 – Rn. 17). Wegen des Charakters der Prozesskostenhilfe als besondere Sozialleistung ist eine anzuerkennende besondere Belastung jedoch insgesamt ausgeschlossen, wenn der ausgezahlte Darlehensbetrag lediglich der Vermögensbildung oder der Finanzierung von Luxus oder Liebhabereien gedient hat. (Vgl. insgesamt: Schultzky in: Zöller a.a.O. § 115 ZPO Rn. 44 sowie Gottschalk/Schneider, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe 10. Auflage 2022 Rn. 326). Vorliegend fehlt es bereits nach den Angaben des Klägers an einer vertraglichen Verpflichtung zur Tilgung des Darlehens in monatlichen Raten ab Mai 2024. Ausweislich des vorgelegten Darlehensvertrages, hat der Kläger den Gesamtbetrag des Darlehens 18 Monate nach dessen Auszahlung am 12. Juni 2023, also am 12. Dezember 2024 als Gesamtbetrag zurückzuzahlen. Zudem hat der Kläger selber vortragen lassen, dass er aufgrund seiner eigenen Absicht begonnen habe, das Darlehen beginnend mit Mai 2024 in monatlichen Raten zu je 450,00 Euro zurückzuzahlen. Anhaltspunkte für eine Fälligkeit der Darlehensrückzahlung oder eine vertragliche Verpflichtung zu monatlichen Tilgungszahlungen hat der Kläger auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen. Des Weiteren hat der Kläger trotz entsprechender Begründung des Nichtabhilfebeschlusses vom 17. Juni 2024 auch im Beschwerdeverfahren keine Angaben zu der Verwendung des im Juni 2023 erhaltenen Darlehensbetrages getätigt. So lässt sich nicht überprüfen, ob der Kläger den Darlehensbetrag zur Vermögensbildung oder für Luxusausgaben verwendet hat. f. Wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Verschlechterungsverbotes kann dahinstehen, ob es dem Kläger darüber hinaus gemäß § 115 S. 3 ZPO zumutbar gewesen wäre, sein Vermögen einzusetzen. Für diese Prüfung wären weitere Angaben und Belege des Klägers zu seinen zunächst angegebenen Bausparverträgen und den Guthaben auf seinem Girokonto und dem gemeinsamen Tagesgeldkonto notwendig gewesen.
8 III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben (§§ 78, 72 Abs. 2 ArbGG). Eine Kostenentscheidung war durch das Gericht nicht zu treffen, da außergerichtliche Kosten im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren gemäß § 11a ArbGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten sind (vgl. Musielak 21. Auflage § 572 Rn. 24). Die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Tragung der Gerichtskosten gemäß Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG ergibt sich unmittelbar aus Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG, so dass es einer gerichtlichen Entscheidung nicht bedurfte.
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Referenzen
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- ZPO § 127 Entscheidungen 3x
- ZPO § 569 Frist und Form 1x
- § 82 Abs. 2 lit. 3 SGB XII 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 120 Festsetzung von Zahlungen 1x
- § 28 SGB XII 1x (nicht zugeordnet)
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- §§ 30, 42b SGB XII sind bereits nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO 2x (nicht zugeordnet)
- 15 WF 12/20 1x (nicht zugeordnet)