Beschluss vom Landesarbeitsgericht Bremen - 2 Ta 27/25
Landesarbeitsgericht Bremen 2 Ta 27/25 10 Ca 10059/23 Beschluss In dem Beschwerdeverfahren - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: g e g e n - Beklagte - Prozessbevollmächtigte: hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen ohne mündliche Verhandlung am 23.06.2025 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht beschlossen: 1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 21.03.2025 gegen den Prozesskostenhilfe-Abänderungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 06.03.2025 in Form des Teilabhilfebeschlusses vom 07.05.2025 - 10 Ca 10059/23 - wird der Abänderungsbeschluss wie folgt abgeändert: Der Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 12.07.2023 - 10 Ca 10059/23 - über die der Klägerin bewilligte Prozesskostenhilfe wird abgeändert. Aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin werden monatliche Raten in Höhe von EUR 31,00 festgesetzt.
2 Der Beginn der Ratenzahlung wird vom Arbeitsgericht festgesetzt. 2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 4. Eine Gebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG wird nicht erhoben. G R Ü N D E : I. Die Klägerin wendet sich zuletzt noch gegen die Abänderung der Prozesskostenhilfebewilligung bei Anordnung einer Ratenzahlung von EUR 41,00. Mit Beschluss vom 12.07.2023 wurde der Klägerin Prozesskostenhilfe ohne Anordnung einer Ratenzahlung aus dem Einkommen oder eines Betrages aus dem Vermögen bewilligt. Mit Schreiben vom 26.02.2025, der Verfahrensbevollmächtigten zugestellt am 26.02.2025, wurde die Klägerin aufgefordert, eine aktuelle Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben. Nach Einreichung einer Reihe von Unterlagen erging am 06.03.2025 ein Abänderungsbeschluss, mit dem eine Ratenzahlung in Höhe von EUR 91,00 angeordnet wurde. Gegen den am 07.03.2025 zugestellten Beschuss wandte sich die Klägerin mit der am 21.03.2025 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Auf die Einwendungen der Klägerin hin und im Hinblick auf die Vorlage weiterer Unterlagen erging unter dem 27.03.2025 ein als erneuter Abänderungsbeschluss gefasster (erster) Teilabhilfebeschluss, mit dem eine Ratenzahlung von EUR 45,00 festgelegt wurde. Der Beschluss enthält eine Rechtsmittelbelehrung bzgl. einer möglichen sofortigen Beschwerde. Aus dem Beschluss vom 27.03.2025 (Bl. 213 d.A. des Arbeitsgerichts) ergeben sich die Einzelheiten. Mit einem am 07.04.2025 eingegangenen Schriftsatz bat die Klägerin erneut um Überprüfung und reichte weitere Unterlagen ein. Mit Teilabhilfebeschluss vom 07.05.2025 legte das Arbeitsgericht eine Ratenzahlung in Höhe von EUR 41,00 fest. Auf die Einwendungen der Klägerin berücksichtigte das Arbeitsgericht Medikamentenkosten. Die Berücksichtigung weiterer von der Klägerin geltend gemachter Belastungen - Rundfunkgebühren, Fahrtkosten zu Arztbesuchen und Zuzahlungen für Krankengymnastik und Weichpolstereinlagen - lehnte das Arbeitsgericht ab. Nach Vorlage der sofortigen Beschwerde an das Landesarbeitsgericht hat die Klägerin geltend gemacht, dass sie nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfüge, um die geforderten Raten aufzubringen. Die Klägerin verweist unter Einreichung von Unterlagen auf ihren Gesundheitszustand und den bei ihr bislang festgestellten Grad der Behinderung von 40.
3 II. Die gem. § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 11a Abs. 1, 78 ArbGG und §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff ZPO an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig und in der Sache teilweise begründet. Die getroffene Entscheidung des Arbeitsgerichts ist rechtmäßig innerhalb des zulässigen Nachprüfungszeitraumes gem. § 120 a Abs. 1 Satz 4 ZPO ergangen. Gem. § 120 a Abs. 1 Satz 1 ZPO soll das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Gem. § 120 a Abs. 1 Satz 3 ZPO muss sich die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine wesentliche Veränderung gem. § 120 a Abs. 2 Satz 1 ZPO in Form einer Einkommensverbesserung liegt bei laufendem Einkommen nur dann vor, wenn die Einkommensdifferenz 100,00 EUR übersteigt. Vom Vorliegen dieser Voraussetzung durfte das Arbeitsgericht ausgehen, da die Klägerin nunmehr Einnahmen von EUR 1.301,15 (Rente + Wohngeld), statt wie zuvor in Höhe von EUR 1.079,10 angegeben hat. Die vom Arbeitsgericht festgesetzte Ratenzahlung in Höhe von zuletzt EUR 41,00 war allerdings zu reduzieren, weil die von der Klägerin geltend gemachten Rundfunkbeiträge als besondere Belastung im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO abzusetzen sind. Bei Abzug des dafür anfallenden monatlichen Betrages von 18,36 Euro verbleibt von dem ansonsten zutreffend ermittelten einzusetzenden Einkommen von EUR 82,17 ein Betrag von noch EUR 63,81. Die gem. § 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO daraus resultierende monatliche Rate beträgt EUR 31,00. Nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Halbs. 1 ZPO sind vom Einkommen der Partei weitere Beträge abzusetzen, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist. Seit der Neufassung durch das Prozesskostenhilfeänderungsgesetz vom 10.10.1994 sowie durch die nachfolgenden Änderungen werden die Freibeträge für die Partei, ihren Partner und der weiteren unterhaltsberechtigten Personen nunmehr am Regelbedarf des § 27a ff. SGB XII festgemacht. Daraus folgt, dass die normale Belastung einer Partei durch die Regelsätze ausgeglichen wird. Der Begriff „besondere Belastungen“ erfasst daher all das, was durch den sozialhilferechtlichen Regelsatz nicht gedeckt ist. „Normal“ sind die üblichen Lebenshaltungskosten für Kleidung, Ernährung, Körperpflege, Energiebedarf, Hauswirtschaft sowie Instandhaltung und Reinigung von Kleidung. Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden bereits durch § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO berücksichtigt. Im Übrigen sind besondere Belastungen abzusetzen, soweit sie angemessen sind. Das ist anhand der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers sowie Zweck und Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeiten zu beurteilen. Bei der Bemessung des sozialhilferechtlichen Regelbedarfs sind die Rundfunk- und Fernsehgebühren ausdrücklich nicht berücksichtigt worden mit der Begründung, Leistungsberechtigte nach dem SGB II oder dem SGB XII seien von der Zahlung dieser Gebühren ohnehin bundesweit befreit. Für Nichtleistungsempfänger führt dies im Rahmen der Prozesskostenhilfe dazu, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunkbeitrag einkommensmindernd berücksichtigt werden kann und im Rahmen der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens im Sinne des § 115 Abs. 1 ZPO als angemessene besondere Belastungen nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO in Abzug zu bringen ist. Diese
4 Gebühren sind im Hinblick auf die Wahrnehmung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, als angemessen anzusehen (LAG Hamm [Westfalen], Beschluss vom 30.01.2023 - 14 Ta 210/22 -, juris Rn. 2 f. m.w.N. auch zur abweichenden Auffassung). Weitere Beträge konnten auch unter Berücksichtigung des bei der Klägerin festgestellten Grades der Behinderung von 40 nicht abgesetzt werden. Die Voraussetzungen für einen Abzug von Mehrbedarfen gem. § 115 Satz 3 Nr. 4 i.V.m. § 21 SGB II oder § 30 SGB XII liegen nicht vor. III. Aufgrund des überwiegenden Erfolgs der sofortigen Beschwerde (ursprünglich festgesetzte Rate EUR 91,00) wird von einer Erhebung der Gebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG abgesehen. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.
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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Bremen - 2 Ta 27/25
23. Juni 2025
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2 Ta 27/25 | 23. Juni 2025 |
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- 10 Ca 10059/23 3x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 1 RPflG 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 11a Beiordnung eines Rechtsanwalts, Prozeßkostenhilfe 1x
- ArbGG § 78 Beschwerdeverfahren 1x
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- ZPO § 120a Änderung der Bewilligung 3x
- ZPO § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen 5x
- § 27a ff. SGB XII 1x (nicht zugeordnet)
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