Beschluss vom Hessisches Landesarbeitsgericht (12. Berufungskammer) - 12 Ta 424/25
Tenor
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin vom 24. April 2025 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 02. April 2025 – 21 BV 379/24 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen abgeändert:
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für das Verfahren auf 35.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
In dem Ausgangsverfahren beantragte die Arbeitgeberin mit Antragsschrift vom 09. September 2024, die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung des Herrn A auf die Position als Leiter des Programms Stärkung guter Regierungsführung für Rechenschaft, Integrität und Transparenz in der B für den Zeitraum vom 01. September 2024 bis 30. April 2027 gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen.
Mit Antragserweiterungsschriftsätzen vom 26. September 2024, vom 07. Oktober 2024, vom 15. Oktober 2024, vom 21. Oktober 2024, vom 28. Oktober 2024, vom 04. November 2024, vom 05. November 2024 und vom 15. November 2024 beantragte die Arbeitgeberin, die Zustimmung des Betriebsrats zu zeitlich befristeten Versetzungen von 22 weiteren Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern zu ersetzen.
Wir sehen einen Verstoß gegen die GBV Auswahlrichtlinien (V.1.d) und § 99 (2) 1+2 ): Wir sind der Meinung, dass mit den weitestgehend passenden Mitbewerber:innen Fachgespräche zu führen sind, wie es die GBV Auswahlrichtlinien vorsieht. Die Vorrangsregelung für dringende Folgeersatzkandidat:innen beziehen sich unseres Erachtens nicht auf die Fachgespräche, sondern die tatsächliche Besetzung. Zudem erachten wir Ablehnungsbegründungen und die Erstellung von shortlists an einstellende FüK, die sich nicht auf die fachliche/persönliche Eignung beziehen sondern lediglich auf einen Status, als Verstoß gegen die GBV Auswahlrichtlinien.
In der Begründung seiner Zustimmungsverweigerung in Bezug auf den Arbeitnehmer A (Antrag 1) führt der Betriebsrat darüber hinaus aus, dass auch ein Verstoß gegen die GBV Gleichstellung vorläge, weil aufgrund einer Unterrepräsentanz von Frauen im Einsatzland mindestens mit einer geeigneten Bewerberin hätte gesprochen werden müssen.
Nachdem sich die Betriebspartner außergerichtlich über die Durchführung der Versetzungen geeinigt haben, hat die antragstellende Arbeitgeberin die Anträge zurückgenommen.
Das Arbeitsgericht hat nach Anhörung der Arbeitgeberin, des Betriebsrats sowie den Verfahrensbevollmächtigten den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 RVG für das Verfahren mit Beschluss vom 02. April 2025 auf 115.000,- EUR festgesetzt und hierbei jeden der 23 Zustimmungsersetzungsanträge mit einem vollen Ausgangswert (Hilfswert) nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG (5.000,- EUR) in Ansatz gebracht. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt:
Es handelt es sich um kein Massenverfahren i. S. d. Ziffer II. Nr. 14.7 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit überarbeitete Fassung 01.02.2024, da den Anträgen zu 1 bis 23 kein wesentlich gleicher Sachverhalt zugrunde liegt. Denn die diesbezüglichen – ausweislich des insoweit eindeutigen Wortlautes der Ziffer II. Nr. 14.7 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit überarbeitete Fassung 01.02.2024 kumulativen – Voraussetzungen liegen nicht vor. Dabei kann insoweit dahinstehen, ob die geltend gemachten Zustimmungsverweigerungsgründe – wie die Antragstellerin und Beteiligte zu 1 meint – parallel oder – wie der Beteiligte zu 2 meint – lediglich ähnlich sind. Denn jedenfalls handelt es sich um keine einheitliche unternehmerische Maßnahme, weil die verfahrensgegenständlichen Versetzungen auf Grundlage zu unterschiedlichen Zeitpunkten getroffener Besetzungsentscheidungen hinsichtlich unterschiedlicher Positionen für unterschiedliche Zeiträume erfolgten.</p>
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Gegen den Festsetzungsbeschluss, der der Arbeitgeberin am 17. April 2025 zugestellt worden ist, hat diese mit Schriftsatz vom 24. April 2025 am 24. April 2025 Beschwerde einlegen lassen und die Auffassung vertreten, der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit sei auf lediglich 30.625,- EUR festzusetzen. Hierzu vertritt sie die Auffassung, allen 23 Zustimmungsersetzungsanträgen läge dieselbe rechtliche Frage zugrunde, sodass von einem Massenverfahren nach Abschnitt II Nr. 14.7 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 01. Februar 2024 auszugehen sei, mit der Folge, dass der Antrag zu Ziffer 1 mit 5.000,- EUR zu bewerten sei, die Anträge zu Ziffer 2 bis 20 mit jeweils 25 % des Ausgangswerts (19 x 1.250,- EUR = 23.750,- EUR) und die Anträge zu Ziffern 21 bis 23 mit 12,5 % des Ausgangswerts (3 x 625,- EUR = 1.875,- EUR).
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 08. Mai 2025 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2025 hat der Vorsitzende der für Wertbeschwerden zuständigen Kammer am Landesarbeitsgericht den Beteiligten Gelegenheit gegeben, zu den Gründen der Nichtabhilfeentscheidung Stellung zu nehmen.
Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin und der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats in ihren Schriftsätzen vom 18. Juni 2025 wird verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 33 Abs. 2 und Abs. 3 RVG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt.
2. Die Beschwerde, die sich auf die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren bezieht, ist weit überwiegend begründet.
a. Die Beschwerdekammer stützt ihre Entscheidung auf den von der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeiteten "Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit" in der Fassung vom 01. Februar 2024 (NZA 2024, 308). Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass dieser Katalog keinerlei bindende Wirkung besitzt. Die Beschwerdekammer orientiert jedoch ihre Rechtsprechung im Interesse einer möglichst bundesweit einheitlichen Gestaltung der Streitwertbemessung für bestimmte, typische Fallkonstellationen an diesem Katalog, um Kostenrisiken für die Parteien und für ihre Prozessbevollmächtigten zu reduzieren. Zur Erreichung dieses Ziels der möglichst bundesweit einheitlichen Gestaltung der Streitwertbemessung ist es geboten, Abweichungen von den Empfehlungen des Katalogs auf begründete Einzelfälle zu beschränken.
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b. Der Streitwertkatalog enthält unter Ziffer II.14. zu personellen Einzelmaßnahmen nach §§ 99, 100, 101 BetrVG u.a. folgende Empfehlungen:
14.1
Grundsätzliches: Es handelt sich um nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten; entscheidend sind die Aspekte des Einzelfalles, z.B. die Dauer und Bedeutung der Maßnahme und die wirtschaftlichen Auswirkungen, die zur Erhöhung oder Verminderung des Wertes führen können. …
14.4
Versetzung: Je nach Bedeutung der Maßnahme Hilfswert (bei Vorgehensweise nach II. Nr. 14.2.1) oder Bruchteil davon bzw. (bei Vorgehensweise nach II. Nr. 14.2.2) 1 bis 2 Monatsgehälter, angelehnt an die für eine Versetzung im Urteilsverfahren genannten Grundsätze.
14.7
Beim Massenverfahren (objektive Antragshäufung) mit wesentlich gleichem Sachverhalt, insbesondere bei einer einheitlichen unternehmerischen Maßnahme und parallelen Zustimmungsverweigerungsgründen und/oder vergleichbaren Eingruppierungsmerkmalen, erfolgt – ausgehend von vorgenannten Grundsätzen – ein lineare Anstieg des Gesamtwertes, wobei als Anhaltspunkt folgende Staffelung für eine Erhöhung angewendet wird:
- beim 2. bis einschließlich 20. parallel gelagerten Fall wird für jeden Arbeitnehmer der für den Einzelfall ermittelte Ausgangswert mit 25 % bewertet,
- beim 21. bis einschließlich 50. parallel gelagerten Fall wird für jeden Arbeitnehmer der für den Einzelfall ermittelte Ausgangswert mit 12,5 % bewertet,
- ab dem 51. parallel gelagerten Fall wird für jeden Arbeitnehmer der Ausgangswert mit 10 % bewertet.
c. Zutreffend hat das Arbeitsgericht im Rahmen seiner Wertfestsetzung für das nichtvermögensrechtliche Verfahren nicht auf die Vergütung der Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen abgestellt, sondern auf den Ausgangswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. Dies entsprich auch der Auffassung der Beschwerdekammer.
Allerdings vermag die Beschwerdekammer der Bemessung der 23 Zustimmungsersetzungsanträge mit jeweils einem vollen Ausgangswert vorliegend nicht zu folgen. Zwar gehen das Arbeitsgericht und auch die Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats zutreffend davon aus, dass es sich um unterschiedliche Versetzungen von verschiedenen Mitarbeitern auf unterschiedliche Positionen für unterschiedliche Zeiträume handelt. Auch sind die Besetzungsentscheidungen unabhängig voneinander getroffen worden. Hierauf kommt es jedoch entscheidungserheblich nicht an, weil der Betriebsrat seine Zustimmungsverweigerung jeweils wortgleich mit einem Verstoß gegen die GBV Auswahlrichtlinien begründet. Es wird also ein uneingeschränkt gleichgelagerter Zustimmungsverweigerungsgrund vorgebracht, ohne auf besondere Umstände einzelner Versetzungen einzugehen. Dies rechtfertigt nach Auffassung der Beschwerdekammer die Annahme eines Massenverfahrens im Sinne von Ziffer II.14.7 des Streitwertkatalogs.
Soweit das Arbeitsgericht darauf abstellt, es müssten nach der Empfehlung des Streitwertkatalogs stets eine einheitliche unternehmerische Maßnahme und parallele Zustimmungsverweigerungsgründe und/oder vergleichbare Eingruppierungsmerkmale vorliegen, übersieht es, dass der Streitwertkatalog ein Massenverfahren insbesondere bei einem kumulativen Zusammentreffen von einheitlicher unternehmerischer Maßnahme und paralleler Zustimmungsverweigerungsgründe vorsieht. Durch die Verwendung des Wortes insbesondere ist klargestellt, dass auch in anderen Fällen von einem Massenverfahren ausgegangen werden kann. Hierfür sind die Umstände des Einzelfalls maßgebend.
Allen 23 Zustimmungsverweigerungsschreiben ist nicht zu entnehmen, dass sich der Betriebsrat inhaltlich mit den jeweils beabsichtigten Versetzungen auseinandergesetzt hat. Er hat mit Ausnahme des Zustimmungsersuchens bezüglich des Arbeitnehmers A ausschließlich den formalen Verstoß gegen die Gesamtbetriebsvereinbarung Auswahlrichtlinien geltend gemacht.
Weil die Begründung der Zustimmungsverweigerung bezüglich des Arbeitnehmers A neben dem Verstoß gegen die GBV Auswahlrichtlinien ergänzend einen Verstoß gegen die GBV Gleichstellung bezeichnet und begründet, geht dieser Zustimmungsersetzungsantrag inhaltlich über die 22 weitere Zustimmungsersetzungsanträge hinaus und ist gebührentechnisch nicht als Teil des Massenverfahrens zu bewerten.
Hieraus folgt, dass der Antrag zu 1 mit 5.000,- EUR zu bewerten ist, der Antrag zu 2 als erster Antrag des Massenverfahrens ebenfalls mit 5.000,- EUR, die 19 folgenden Anträge (Anträge zu 3 bis 21) mit jeweils 1.250,- EUR (25 % von 5.000,- EUR) und die Anträge zu 22 und 23 mit jeweils 625 EUR.
III.
Da die Beschwerde der Arbeitgeberin weitüberwiegend Erfolg hat, wird von der Verhängung eine Beschwerdegebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) abgesehen. Eine weitergehende Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG).
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht möglich. Mithin findet gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel statt.
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- NZA 2024, 308 1x (nicht zugeordnet)
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