Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamburg (4. Kammer) - 4 Ta 11/16

Tenor

Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 22. März 2016 – 16 BV 1/16 – wird zurückgewiesen.

Der Arbeitgeber hat die Beschwerdegebühr in Höhe von € 50,00 zu tragen.

Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt.

Gründe

I.

1

In dem zugrundeliegenden Beschlussverfahren hat der Arbeitgeber mit seiner Antragsschrift vom 08. Januar 2016 die Zustimmungsersetzung zur befristeten Einstellung von 102 Leiharbeitnehmern für die Zeit vom 02. bis zum 31. Januar 2016 (§ 99 Abs. 4 BetrVG) sowie die Feststellung begehrt, dass die vorläufigen Einstellungen im vorgenannten Zeitraum aus sachlichen Gründen dringend erforderlich sind (§ 100 Abs. 2 BetrVG). Der Betriebsrat hat mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 27. Januar 2016 beantragt die Anträge des Arbeitgebers zurückzuweisen.

2

Der Arbeitgeber hat für die Beschäftigung der im Antrag bezeichneten 102 Arbeitnehmer Kosten in Höhe von insgesamt € 94.016,50 aufgewendet.

3

Das Arbeitsgericht hat das Verfahren nach Antragsrücknahme durch Beschluss vom 03. Februar 2016 eingestellt.

4

Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats haben mit Schriftsatz vom 29. Februar 2016 die Festsetzung des Gegenstandswerts beantragt. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert durch Beschluss vom 22. März 2016 auf € 141.024,75 festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, grundsätzlich betrage der Gegenstandswert in Beschlussverfahren mit dem Streitgegenstand einer Einstellung als personelle Einzelmaßnahme zwei Bruttomonatsvergütungen des von der Einstellung betroffenen Beschäftigten. Der Wert des mit dem Zustimmungsersetzungsverfahren verbundenen Feststellungsantrags nach § 100 BetrVG ist mit einer Bruttomonatsvergütung anzusetzen. Bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern bemesse sich die Höhe der zu Grunde zu legenden Bruttomonatsvergütung nach dem Entgelt, das der Arbeitgeber dem Verleiher zahle. Mit Blick auf die Tatsache, dass die streitgegenständlichen Einstellungen jeweils auf einen Monat befristet gewesen seien, erscheine in Abweichung der dargestellten Grundsätze, die für den Regelfall der unbefristeten Einstellung entwickelt worden seien, eine Reduzierung der anzusetzenden Werte für den konkreten Fall nach § 99 Abs. 4 BetrVG auf eine Bruttomonatsvergütung und für den Antrag nach § 100 BetrVG auf eine halbe Bruttomonatsvergütung angemessen.

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Gegen diesen dem Arbeitgeber am 29. März 2016 zugestellten Beschluss hat der Arbeitgeber unter dem 06. April 2016 Beschwerde eingelegt und ausgeführt, dass unter Berücksichtigung des geringen objektiven Arbeitsaufwands für die Beteiligten eine Begrenzung des Wertes der Anträge nach § 99 Abs. 4 BetrVG und § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG auf insgesamt einen Monatsaufwand je Leiharbeitnehmer angemessen sei. Die zusätzliche Berechnung einer halben Bruttomonatsvergütung für den Feststellungsantrag nach § 100 BetrVG neben der für den Antrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG bereits festgesetzten gezahlten Monatsentgelts erscheine daher nicht angemessen. In einem Parallelverfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg sei bereits entsprechend über den Gegenstandswert entschieden worden (ArbG Hamburg Beschluss vom 03. März 2016 – 3 BV 27/15 –).

6

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde gemäß Beschluss vom 27. April 2016 nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine weitere Reduzierung des Gegenstandswerts für beide Anträge auf insgesamt ein Bruttomonatsentgelt erscheine vor dem Hintergrund der Vielzahl der Einstellungen, die Gegenstand des Verfahrens gewesen seien, und der damit einhergehenden Bedeutung der Angelegenheit nicht angemessen.

7

Dem Arbeitgeber und dem Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ist Gelegenheit gegeben worden zum vorgenannten Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts und zum Beschwerdeverfahren insgesamt binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. Der Arbeitgeber hat mit Schriftsatz vom 31. Mai 2016 sein bisheriges Vorbringen vertieft und darauf hingewiesen, dass es sich bei der personellen Maßnahme von Beginn an um eine auf einen Monat begrenzte Einstellung von Leiharbeitnehmern gehandelt habe. Der objektive Arbeitsaufwand sei demnach ungeachtet der Anzahl von eingestellten Leiharbeitnehmern mit einem minimalen Arbeitsaufwand verbunden gewesen. Dies zeige sich u.a. an dem geringen Schriftverkehr, der im Rahmen des Verfahrens ausgetauscht worden sei. Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats hätten lediglich mit Schreiben vom 27. Januar 2016 eine Vertretungsanzeige bei Gericht eingereicht. Vor diesem Hintergrund sei eine Begrenzung des Wertes auf insgesamt einen Monatsaufwand je Leiharbeitnehmer verhältnismäßig.

II.

8

1. Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts ist statthaft gemäß §§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG fristgemäß eingelegt. Die Beschwer übersteigt € 200,00.

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2. In der Sache selbst hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

10

Die Erfolglosigkeit der Beschwerden resultiert zusammengefasst daraus, dass nach ständiger Rechtsprechung der angerufenen Beschwerdekammer der Gegenstandswert für ein Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zu einer Einstellung, Versetzung oder Eingruppierung nach § 99 Abs. 4 BetrVG zwar regelmäßig mit zwei Bruttomonatsentgelten des betreffenden Arbeitnehmers und der Antrag nach § 100 Abs. 2 BetrVG mit einem Bruttomonatsentgelt zu bewerten ist, jedoch vorliegend mit dem Arbeitsgericht ausnahmsweise eine Herabsetzung des Gegenstandswerts auf die Hälfte der vorgenannten Werte angemessen ist. Ohne Rechtsfehler hat das Arbeitsgericht angenommen, dass eine weitere Herabsetzung des Gegenstandswert nicht angemessen ist. Im Einzelnen gelten folgende Rechtsgrundsätze:

11

a) Nach der ständigen Rechtsprechung der angerufenen Beschwerdekammer und des Landesarbeitsgerichts Hamburg ist der Gegenstandswert für den Antrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG regelmäßig mit zwei Monatsgehältern und derjenige für den Antrag nach § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG regelmäßig mit einem weiteren Monatsentgelt anzusetzen (vgl. Beschlüsse der Beschwerdekammer vom 11. Januar 2011 – 4 Ta 18/09 – Juris, vom 15. Januar 2009 - 4 Ta 29/08 – und vom 17. Juni 2008 - 4 Ta 6/08 - nv; vergl. auch bereits Beschlüsse vom 18. April 2007 - 4 Ta 4/07 - nv; 24. Juli 2006 - 4 Ta 6/06 - nv; 6. und 09. Januar 2006 - 4 Ta 16/05 und 4 Ta 17/05 – nv; 02. Dezember 2004 - 4 Ta 26/04 - NZA-RR 2005, 209 ff; vgl. ferner Beschluss der 8. Kammer des LArbG Hamburg vom 20. November 2006 - 8 Ta 14/06 – nv, sowie Beschluss der 3. Kammer des LArbG Hamburg vom 09. Dezember 1996 - 3 Ta 21/95 - nv und 23. Mai 2002 - 3 Ta BV 2/01 – nv; vergl. auch LArbG Düsseldorf Beschluss vom 11. Mai 1999 - 7 Ta 143/99 - LAGE Nr. 41 zu § 8 BRAGO, LArbG Düsseldorf Beschluss vom 18. Juli 2006 - 6 Ta 386/06 – sowie LArbG Hamm Beschluss vom 28. Januar 2008 - 13 Ta 748/07 -, letztere jeweils zit. nach Juris und m.w.N.). Wie die Beschwerdekammer zur Bewertung eines Ersetzungsantrages wegen einer Einstellung mehrfach herausgestellt hat (vergl. Beschlüsse vom 24. Juli 2006 - 4 Ta 6/06 - nv und 06. und 09. Januar 2006 - 4 Ta 16/05 und 4 Ta 17/05 – nv; ebenfalls Beschluss vom 2. Dezember 2004 - 4 Ta 26/04 - NZA-RR 2005, 209 ff), erscheint es sachgerecht, die im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren in Frage kommenden Streitgegenstände innerhalb des vorgegebenen Bewertungsrahmens in ein Bewertungssystem einzubinden, welches falladäquate Abstufungen zulässt und zugleich tragenden Grundsätzen des Arbeitsgerichtsverfahrens ausreichend Rechnung trägt. Nach Maßgabe der vorstehenden Kriterien rechtfertigt die wesentliche Bedeutung der Angelegenheit bei gleichzeitiger Berücksichtigung der konkreten wirtschaftlichen Interessen von Betriebsrat und Arbeitgeber, für die Bewertung der betriebsverfassungsrechtlichen Verfahren nach §§ 99, 100 BetrVG wegen einer Einstellung, Versetzung bzw. einer Eingruppierung oder bei Anträgen auf Aufhebung einer personellen Maßnahme gemäß § 101 BetrVG eine Orientierung an den Streitwertregelungen des § 42 Abs. 4 GKG vorzunehmen, d.h. bei der Bewertung einer personellen Maßnahme gemäß § 99 BetrVG an die Vergütung des Arbeitnehmers anzuknüpfen. Wenn sich das wirtschaftliche Interesse regelmäßig in dem zu zahlenden Arbeitsverdienst im Sinne des § 42 Abs. 4 GKG ausdrückt, ist die Höhe des Einkommens des Arbeitnehmers ein sachgerechter Maßstab zugleich auch für die Bedeutung des Verfahrens. In der Regel ist insoweit allerdings nicht der volle Streitwertrahmen auszuschöpfen (vgl. ausführlich auch Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 8. Aufl., § 12 Rz. 145). Zu berücksichtigen ist, dass Mitwirkungsrechte des Betriebsrats nicht um ihrer selbst willen bestehen, sondern dazu dienen, den Arbeitgeber zur Beachtung nicht nur der eigenen Interessen, sondern auch der Belange der durch den Betriebsrat repräsentierten Arbeitnehmer zu veranlassen (vgl. LArbG Hamburg Beschluss vom 20. November 2006 - 8 Ta 14/06 - nv).

12

Hieraus folgt zusammengefasst, dass ein Ersetzungsantrag auf Zustimmung des Betriebsrats zu einer Einstellung, Versetzung oder Höhergruppierung gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG im Hinblick auf das wirtschaftliche Interesse an der Maßnahme sowie aus Praktikabilitätsgründen grundsätzlich mit zwei Monatsentgelten des betreffenden Arbeitnehmers zu bewerten ist und dass für den Antrag des Arbeitgebers nach § 100 Abs. 2 Satz 2 BetrVG auf Feststellung, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war, ein Monatsentgelt anzusetzen ist, sofern nicht besondere Fallgestaltungen und Umstände eine andere Festsetzung als angemessener erscheinen lassen.

13

b) Eine Herabsetzung des Gegenstandswerts war mit dem Arbeitsgericht vorliegend ausnahmsweise geboten. Die Orientierung der anwaltlichen Vergütung am Gegenstandswert eines Verfahrens nach dem RVG bedeutet, dass es auf den Arbeitsaufwand, den ein Mandat verursacht, gerade nicht entscheidend ankommen soll. Der Gesetzgeber hat in Kauf genommen, dass es Mandate mit hohem Gegenstandswert gibt, die keinen besonderen Aufwand erfordern, und dass es arbeitsintensive Mandate mit geringem Gegenstandswert gibt. In beiden Fällen könnte die Vergütung des Anwalts, wenn man auf den Arbeitsaufwand abstellte, als unangemessen bezeichnet werden. Das am Gegenstandswert orientierte Vergütungssystem geht jedoch davon aus, dass über die Summe der Mandate im Laufe der Zeit ein Ausgleich erfolgt (so bereits Beschluss der Beschwerdekammer vom 19. Juli 2010 – 4 Ta 11/10 -). Diesem Grundprinzip widerspräche es, in Fällen, in denen ein Anwalt wegen einer Reihe gleich oder ähnlich gelagerter Fälle einen - gemessen am Arbeitsaufwand - überdurchschnittlich hohen Verdienst erzielt, allein deshalb eine Kürzung vorzunehmen. Allenfalls unter sehr engen Voraussetzungen kann die Festsetzung eines geringeren Gegenstandswerts angezeigt sein, um die anwaltliche Vergütung im Bereich des Angemessenen zu halten, wie z.B. bei einer auf einer einheitlichen Unternehmerentscheidung beruhenden Vielzahl von mitbestimmungspflichtigen personellen Einzelmaßnahmen (vgl. LArbG Hamburg vom 20. November 2006 – 8 Ta 14/06 – nv). Im Regelfall wird dies nur bei einer sehr hohen Anzahl von Einzelmaßnahmen in Betracht kommen, wenn diese keine wesentlichen Unterschiede aufweisen. Vorliegend hat der Zustimmungsersetzungsantrag vom 08. Januar 2016 im Hinblick auf die einzelnen Leiharbeitnehmer keine Besonderheiten aufgewiesen. Die Einstellungsvorgänge hinsichtlich der einzelnen Leiharbeitnehmer liegen vielmehr tatsächlich und rechtlich völlig parallel. Ein Wertabschlag bei einer derartigen Fallkonstellation in Höhe von 50 % ist deshalb angemessen (vgl. LArbG Hamburg, Beschluss vom 04. März 2009 – 7 Ta 1/09 – Rn. 16, Juris).

14

c) Von diesen Rechtsgrundsätzen ist das Arbeitsgericht bei seinem Beschluss vom 06. April 2016 erkennbar ausgegangen und hat demgemäß für den Antrag zu Ziffer 1. aus der Antragsschrift vom 08. Januar 2016 die Bruttomonatsvergütung zu Grunde gelegt, die der Arbeitgeber für die 102 Leiharbeitnehmer hat aufwenden müssen. Für den Antrag zu Ziffer 2. aus der vorgenannten Antragsschrift hat es die halbe Bruttomonatsvergütung angesetzt. Eine derartige Vorgehensweise ist vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsgrundsätze angemessen.

III.

15

Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten war nicht veranlasst (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG; vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl., § 33 RVG Rz. 26). Allerdings war dem Arbeitgeber die Gebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG aufzuerlegen, denn die Regelung des § 33 Abs. 9 Satz 1 RVG gilt nicht für das Beschwerdeverfahren.

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