Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 5 Ta 268/02
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 11.07.2001 7679/01 bzw. 7680/01 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
2Die fristgerecht eingelegte Streitwertbeschwerde ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht lediglich den Hauptantrag bei der Streitwertfestsetzung berücksichtigt. Über den Hilfsantrag ist unstreitig keine Entscheidung ergangen, so dass gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG der Wert des Hauptantrags maßgeblich ist.
3Die Auffassung des Beschwerdeführers, für die Bemessung der Anwaltsgebühren sei ein von § 19 GKG abweichender Streitwert festzusetzen, welcher die vom Anwalt für den Hilfsantrag erbrachte Tätigkeit mit berücksichtigt, ist nach Auffassung der erkennenden Kammer abweichend von der in der Beschwerde und teilweise auch in Rechtssprechung und Literatur vertretenen Auffassung aus dem Gesetz nicht zu rechtfertigen. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BAAGO bestimmt sich der Gegenstandswert für die Tätigkeit des Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften, soweit sich die Gerichtsgebühren nach diesem Wert richten. Darüber hinaus bestimmt § 9 Abs. 1 BRAGO, dass der gerichtlich festgesetzte, für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert grundsätzlich auch für die Festsetzung der Gebühren des Rechtsanwalts zugrunde zu legen ist. Damit ist in aller Regel abgesehen von entsprechenden gesetzlichen Ausnahmeregelungen, die hier nicht ersichtlich sind der gerichtliche Gebührenwert auch für die Anwaltsgebühren zugrunde zu legen. Insbesondere ist eine Ausnahmeregelung für den vorliegenden Fall des § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG, in dem über den Hilfsantrag keine Entscheidung ergeht und dieser daher bei den Gerichtsgebühren keine Berücksichtigung findet, nicht getroffen worden. Die 5. Kammer hält daher an ihrer bereits im Beschluss vom 28.11.2001 5 Ta 194/01 vertretenen Auffassung fest, wonach auch für die Rechtsanwaltsgebühren lediglich der Wert des Hauptantrags zu berücksichtigen ist (vgl. auch die Nachweise zu dieser Auffassung bei Mümmler, JurBüro 1994, Seite 359).
4Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
5Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, § 78 ArbGG, § 574 ZPO.
6(Rietschel)
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Referenzen
- § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- § 19 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 1 Satz 1 BAAGO 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 1 BRAGO 1x (nicht zugeordnet)
- 5 Ta 194/01 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ArbGG § 78 Beschwerdeverfahren 1x
- ZPO § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde 1x