Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 9 Ta 325/10

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 22. Juli 2010 – 2 Ca 325/10 – abgeändert:

Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung

von Rechtsanwalt Fritz aus Troisdorf mit der Maßgabe

bewilligt, dass die Klägerin derzeit keinen eigenen Beitrag

zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.

Auf eine Abänderbarkeit dieses Beschlusses nach § 120 Abs. 4 ZPO wird hingewiesen.


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