Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 5 Ta 129/11

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 16. März 2011 - 5 Ca 3199/10 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Dem Kläger wird für die Kündigungsschutzklage ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S aus B bewilligt (mithin für einen Streitwert in Höhe von 7.488 Euro = 4 Monatsgehälter).

Dem Kläger wird für die Zahlungsanträge ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S aus B, soweit er die Zahlung von 9.214,80 Euro brutto abzüglich 4.550,84 Euro netto (mithin für einen Streitwert in Höhe von 4.663,96 Euro) bewilligt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger zu ½.


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