Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 11 Ta 334/13
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.10.2013 – 11 Ta 334/13 – abgeändert und der Gegenstandswert auf 15.000,-- € festgesetzt.
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G r ü n d e :
21. Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.
3a) Die Bemessung des Streitwerts richtet sich nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG. Danach ist der Gegenstandswert auf EUR 5.000,00, je nach der Lage des Falles aber auch niedriger oder höher, jedoch nicht über EUR 500.000,00 festzusetzen, sofern es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Davon ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren immer dann auszugehen, wenn um das Bestehen und die Beachtung betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte gestritten wird, weil die Begehren weder auf Geld noch auf eine geldwerte Leistung gerichtet sind und auch ihre Grundlage nicht in einem Verhältnis haben, dem ein Vermögenswert zukommt. Innerhalb des nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG vorgegebenen Bewertungsrahmens ist der Streitwert nach Lage des Falles zu bestimmen, wobei es in erster Linie auf die Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller ankommt (LAG Köln, Beschl. v. 09.09.2013 – 11 Ta 218/12 -). Abweichungen vom Ausgangswert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG in der einen oder anderen Richtung setzen Tatsachen voraus, die ihn als erkennbar unangemessen erscheinen lassen. Auch die wirtschaftlichen Auswirkungen des Rechtsstreits können im Einzelfall als wertbestimmender Faktor in die Streitwertbildung einfließen (vgl.: LAG Nürnberg, Beschl. v. 21.07.2005– 9 Ta 137/05 - m. w. N.) Andere Kriterien, wie etwa die rechtliche Schwierigkeit des Falles, der mit seiner Bearbeitung verbundene Arbeitsaufwand sowie die Anzahl gleichgelagerter personeller Einzelmaßnahmen können ergänzend im Sinne einer Korrekturfunktion herangezogen werden (LAG Köln, Beschl. v. 27.09.2012 – 11 Ta 252/11 – m. w. N.). Dabei ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die der Arbeitgeberin gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG obliegende Verpflichtung, die außergerichtlichen Kosten zu tragen, nicht zu einer unangemessenen Belastung führen darf (LAG Köln, Beschl. v. 09.09.2013– 11 Ta 218/12 – m. w. N.).
4b) Der Ausgangswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG war vorliegend auf den dreifachen Betrag des Ausgangswertes zu erhöhen. Dies rechtfertigt sich daraus, dass der Beteiligte zu 1) die Sicherung seines Mitbestimmungsrechtes aus § 87 Abs. 1 b) TV PV bezogen auf 60 einzelne Besatzungsumläufe im Monat September 2013 begehrte. Die Vielzahl der in Rede stehenden Besatzungsumläufe unterstreicht die herausgehobene Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller. Zudem hätte ein Erfolg des Begehrens einen erheblichen Eingriff in den Flugbetrieb dargestellt, verknüpft mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen für die Beteiligte zu 2). Auf der anderen Seite waren alle Besatzungsumläufe in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gleich gelagert, die rechtliche Schwierigkeit des Falles von durchschnittlicher Art und die bloße Anzahl der Einzelmaßnahmen für den Arbeitsaufwand der Prozessbevollmächtigten nicht relevant. Ferner war der begehrte Zeitraum der Sicherung der Mitbestimmungsrechte von vorherein auf 12 Tage begrenzt, da die Antragsschrift erst am 18.09.2013 beim Arbeitsgericht eingegangen ist. Aus diesen Gründen und unter dem Gesichtspunkt der Kostenschonung ist es daher aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht geboten, wie es von den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) befürwortet wird, schematisch für den ersten Besatzungsumlauf 5.000,-- € und für je fünf weitere Umläufe einen Betrag von zusätzlich jeweils 5.000,-- € anzusetzen.
52. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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Referenzen
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- 9 Ta 137/05 1x (nicht zugeordnet)
- RVG § 23 Allgemeine Wertvorschrift 4x
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