Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 1 Ta 144/14
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.12.2013(3 Ca 6333/12) wird zurückgewiesen.
1
G r ü n d e
2I.
3Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 23.01.2014 gegen den am 02.01.2014 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Köln ist gemäߧ§ 127 Abs. 2 S. 2 u. 3 ZPO, 11 a) Abs. 1 ArbGG zulässig. In der Sache hat die sofortige Beschwerde indes keinen Erfolg.
4a) Gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO i. V. m. § 11 a) Abs. 3 ArbGG – jeweils in der bisherigen Gesetzesfassung, die für das Verfahren gemäß § 40 EGZPO weiterhin maßgeblich ist – kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Diese Voraussetzungen liegen vor. Im Hinblick auf den Zufluss der Abfindungssumme in Höhe von € netto war der Kläger nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen - auch unter Berücksichtigung des von dem Arbeitsgericht zutreffend errechneten Schonvermögens - in der Lage, die Prozesskosten in Höhe von € aus dem Vermögen zu begleichen.
5Es ist in rechtlicher Hinsicht auch anerkannt, dass der Rechtspfleger in einem derartigen Fall die Zahlung aller fälligen Kosten anordnen kann (OLG Sachsen-Anhalt 08.08.2008 – 8 WF 153/08 – FamRZ 2009, 629; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 120 a) Rn. 23; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 7. Aufl. 2014, Rn. 392).
6b) Besondere Umstände, die der Berücksichtigung des Vermögenszuwachses im Rahmen der Prozesskostenhilfe entgegenstehen, hat der Kläger im Rahmen der gesetzten Frist (§ 571 Abs. 3 ZPO) nicht geltend gemacht.
7aa) Die in der Beschwerdeschrift angedeuteten Unterhaltsnachzahlungen sind nicht konkretisiert und belegt worden.
8bb) Der Umstand, dass sich der Kläger im Ausland aufhält und keine Verbindung zu seinem Prozessbevollmächtigten hält, vermag den mangelnden Sachvortrag nicht zu rechtfertigen. Es ist Sache des Klägers, im Rahmen eines Prozess bzw. Prozesskostenhilfeverfahrens seine Erreichbarkeit für seinen Bevollmächtigten sicherzustellen, was angesichts der heutigen – weltweiten – Mobiltelefon- und Internettechnologie auch ohne Weiteres möglich ist. Hinzu kommt, dass sich der Kläger während des Beschwerdeverfahrens auch zeitweilig an seinem Wohnsitz in Deutschland aufgehalten haben dürfte und ausweislich des Schriftsatzes seines Prozessbevollmächtigten vom 25.06.2014 erst am 20.05.2014 wieder ausgereist ist.
9II.
10Gegen diesen Beschluss ist mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde, für die kein Anlass besteht, ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben (§ 78S. 2 ArbGG i. V. m. §§ 72 Abs. 2 ArbGG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
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Referenzen
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- ZPO § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde 1x
- § 40 EGZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- ZPO § 120 Festsetzung von Zahlungen 1x
- ZPO § 571 Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwaltszwang 1x
- 3 Ca 6333/12 1x (nicht zugeordnet)
- 8 WF 153/08 1x (nicht zugeordnet)