Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 5 Sa 620/15
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06. Mai 2015 – 9 Ca5030/14 – wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
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T a t b e s t a n d:
2Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger weiterhin eine Betriebsrente zusteht.
3Der am 1942 geborene Kläger war von 1958 bis 2006 bei der Beklagten zu 1) beschäftigt. Seitdem bezieht er die gesetzliche Altersrente. Die Beklagte zu 2) wurde 1938 als Unterstützungsfonds gegründet und später in eine GmbH umgewandelt. Wegen der von ihr am 30. September 1987 erlassenen „Richtlinien über die Gewährung von Unterstützungen“ wird auf die Kopie Bl. 12 ff. d.A. Bezug genommen.
4Die Beklagte zu 2) zahlte dem Kläger von 2006 bis März 2014 monatlich 227,29 EUR brutto aus. Seither hat der Kläger keine Zahlung mehr erhalten.
5Der Kläger hat beantragt,
61. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 227,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2015 zu zahlen;
72. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 227,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2015 zu zahlen;
83. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 227,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2015 zu zahlen;
94. festzustellen, dass der Kläger gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von 227,29 € brutto hat.
10Die Beklagten haben beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 6. Mai 2015 stattgegeben. Hiergegen richtet sich die von den Beklagten eingelegte Berufung.
13Die Beklagten beantragen,
14das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 056.05.2015,AZ: 9 Ca 5030/14, aufzuheben und die Klage abzuweisen.
15Der Kläger beantragt,
16die Berufung zurückzuweisen.
17Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Ausdrücklich verwiesen wird darüber hinaus auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
19I. Die Berufung der Beklagten ist mangels einer den Anforderungen von§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG entsprechenden Berufungsbegründung unzulässig.
201. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungsführer die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden. Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 18. Mai 2011– 4 AZR 552/09 – AP § 64 ArbGG 1979 Nr. 45; 15. März 2011 – 9 AZR813/09 – NZA 2011, 767; 25. April 2007 – 6 AZR 436/05 – BAGE 122, 190; 17. Januar 2007 – 7 AZR 20/06 – BAGE 121, 18).
21Der Angriff gegen einen Rechtsgrund, auf dem das angegriffene Urteil beruht, ist ausreichend (BGH 27. September 2000 – XII ZR281/98 – NJW-RR 2001, 7897).
222. Danach ist die Berufung unzulässig. Die Beklagten haben sich mit den Entscheidungsgründen nicht in ausreichender Weise auseinandergesetzt.
23Die Beklagten sind in dem Berufungsbegründungsschriftsatz mit keinem Wort auf das ausführlich und sorgfältig begründete erstinstanzliche Urteil eingegangen. Sie haben nicht deutlich gemacht, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach ihrer Ansicht unrichtig sein soll. Die Berufungsbegründung ist dadurch gekennzeichnet, dass die Beklagten bestimmte Rechtsmeinungen ohne Bezug zum Urteil des Arbeitsgerichts darstellen. Darüber hinaus fehlt jegliche Ausführung zu der Erheblichkeit einer angenommen Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil. Insgesamt erschöpft sich die Berufungsbegründung weitgehend in der Wiederholung der erstinstanzlich bereits vorgebrachten Rechtsansichten der Beklagten.
24Der Hinweis, der Kläger habe keinerlei Beiträge geleistet, ist bereits erstinstanzlich erfolgt und vom Arbeitsgericht berücksichtigt worden. Dies gilt auch für die weiteren Ausführungen. Dies gilt namentlich für das Argument, es habe sich um eine freiwillige Leistung gehandelt, die jederzeit widerrufbar sei. Die Beklagten hatten zudem auch erstinstanzlich auf die angebliche wirtschaftliche Notlage und die erschöpften Mittel des Fonds verwiesen. Die Beklagten hatten sich auch schon vor dem Arbeitsgericht auf die Satzung berufen.
25Die Ausführung in der Berufungsbegründung, es liege ein Verstoß gegen die Vertragsfreiheit vor, lässt nicht erkennen, auf welchen Teil der Begründung des Urteils sie sich bezieht. Ihr ist auch die Erheblichkeit nicht zu entnehmen.
263. Ergänzend wird darauf verwiesen, dass eine zulässige Berufung nicht begründet gewesen wäre. Dies haben mehrere Kammern (einschließlich der9. Kammer) des Arbeitsgerichts Köln und darüber hinaus das LAG Köln (Urteil vom 22. Mai 2015 – 4 Sa 137/15) in Parallelfällen zutreffend entschieden.
27II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m.§§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.
28III. Die Revision war nicht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht.
29RECHTSMITTELBELEHRUNG
30Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
31Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
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Referenzen
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 100 Kosten bei Streitgenossen 1x
- ArbGG § 64 Grundsatz 3x
- ArbGG § 72a Nichtzulassungsbeschwerde 1x
- ZPO § 520 Berufungsbegründung 1x
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- Urteil vom Arbeitsgericht Köln - 9 Ca 5030/14 1x
- 4 AZR 552/09 1x (nicht zugeordnet)
- 6 AZR 436/05 1x (nicht zugeordnet)
- 7 AZR 20/06 1x (nicht zugeordnet)
- 4 Sa 137/15 1x (nicht zugeordnet)