Urteil vom Arbeitsgericht Köln - 9 Ca 5030/14
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger€ 227,29 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2014 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger€ 227,29 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2014 zu zahlen.
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger€ 227,29 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2014 zu zahlen.
4. Es wird festgestellt, dass der Kläger gegen die Beklagten als Gesamt-schuldner einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von 227,29 brutto ab dem 01.07.2014 hat.
5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu jeweils 50%.
6. Der Streitwert beträgt € 10.228,05.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten um Betriebsrentenansprüche des Klägers.
3Der am 12.02.1942 geborene Kläger war von 1958 bis 2006 bei der Beklagten zu 1. als Arbeitnehmer beschäftigt.
4Die Beklagte zu 2. wurde im Jahre 1938 als Unterstützungsfond gegründet und später in eine GmbH umgewandelt.
5Am 30.09.1987 erließ die Beklagte zu 2. „Richtlinien über die Gewährung von Unterstützungen gemäß § 2 der Satzung“ (Bl. 27 ff. d.A.), die von zwei Geschäftsführern der Beklagten zu 2., zwei vom Betriebsrat der Beklagten zu 1. benannten Betriebsangehörigen sowie von zwei Vertretern der Beklagten zu 1. als Gesellschafterin der Beklagten zu 2. unterzeichnet wurden und in denen es u.a. heißt:
6„§ 1
7Arten der Versorgungsleistungen
81. Gewährt werden Unterstützungen zu
9a) Altersrenten (§ 5)
10b) Invalidenrenten (§ 6)
11c) Witwen – oder Witwerrenten ( § 7)
12d) einmaligen Notfällen ( § 13)
132. Auf diese Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. Auch durch die wiederholte oder regelmäßige Zahlung von Alters-, Invaliden- und Witwen- oder Witwerunterstützungen sowie anderen Unterstützungen kann weder ein Rechtsanspruch gegen die Unterstützungskasse noch gegen die Firma begründet werden. Alle Zahlungen erfolgen freiwillig und mit der Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs.
14§ 2
15Voraussetzungen für die Leistungen
161. Versorgungsleistungen werden gewährt, wenn der Betriebsangehörige
17a) eine anrechnungsfähige Dienstzeit (§ 3) von mindestens 10 Jahren (Wartezeit) erfüllt hat
18b) bei Eintritt des Versorgungsfalles in einem Arbeitsverhältnis zur Firma steht und
19c) nach dem Eintritt des Versorgungsfalles aus den Diensten der Firma ausgeschieden ist.
202. Ist der Versorgungsfall auf einen Betriebsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen, wird die Leistungsunterstützung ohne die in Abs. 1a genannte Wartezeit gezahlt.
21[…]
22§ 12
23Freiwilligkeit der Leistungen
241. Die Zahlung der Unterstützung erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel der Unterstützungskasse.
252. Jeder Leistungsempfänger hat bei Beginn der Unterstützungszahlung folgende schriftliche Erklärung abzugeben:
26“Es ist mir bekannt, daß alle Leistungen aus der Unterstützungskasse freiwillig gezahlt werden. Es ist mir ferner bekannt, daß mir auch durch wiederholte oder regelmäßige laufende Leistungen weder ein Anspruch gegen die Unterstützungskasse noch gegen die Firma erwächst. Mit dieser Regelung bin ich einverstanden.
27Datum ……………….. Unterschrift …………..“
28Ab dem Jahr 2006 bis einschließlich März 2014 zahlte die Beklagte zu 2. an den Kläger eine monatliche Betriebsrente in Höhe von € 227,29.
29Mit seiner am 04.07.2014 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage vom 21.07.2014 und seiner mit am 01.08.2014 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klageerweiterung vom 29.07.2014 nimmt der Kläger die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von jeweils € 227,29 brutto für die Monate April 2014 bis einschließlich Juni 2014 in Anspruch. Zudem begehrt er die Feststellung, dass er gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von € 227,89 brutto hat.
30Der Kläger ist der Auffassung, er habe gegen die Beklagten einen unverfallbaren Anspruch auf betriebliche Altersversorgung erworben. Nach Eintritt der Unverfallbarkeit seien Leistungen auf betriebliche Altersversorgung weder freiwillig noch widerruflich. Die Beklagte zu 1. sei ungeachtet der Tatsache, dass die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse erfolge, Versorgungsschuldnerin und hafte für die Betriebsrentenansprüche unmittelbar.
31Der Kläger beantragt zuletzt,
32- 33
1. Die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 227,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2015 zu zahlen.
- 35
2. Die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 227,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2014 zu zahlen.
- 37
3. Die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 227,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2014 zu zahlen.
- 39
4. festzustellen, dass der Kläger gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von 227,29 € brutto hat.
Die Beklagten beantragen,
41die Klage abzuweisen.
42Die Beklagten sind der Auffassung, die Beklagte zu 1. sei nicht passivlegitimiert, da sie dem Kläger keine Rentenzusage erteilt habe und in der Vergangenheit nie eine Betriebsrente gezahlt habe.
43Unabhängig davon habe der Kläger nach Ansicht der Beklagten im Hinblick auf die Regelung in § 1 Nr. 2 der Unterstützungsvereinbarung vom 30.09.1987 keinen Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente. Es sei eindeutig vereinbart gewesen, dass die Unterstützungszahlung widerruflich sei. Sämtliche Mitarbeiter der Beklagten zu 1., also auch der Kläger, hätten bei Beginn der Unterstützungsleistungen das Formular in § 12 der Unterstützungsvereinbarung vom 30.09.1987 unterschrieben. Weiterhin seien die Leistungen der Beklagten zu 2. stets von den zur Verfügung gestellten Mitteln abhängig gewesen. Dies sei sämtlichen Mitarbeitern, so auch dem Kläger, bekannt gewesen. Die Beklagte zu 1. könne wegen erheblicher Reduzierung ihrer Arbeitnehmerzahl von rund 100 auf rund fünf bis zehn Mitarbeiter und der Reduzierung der Verkaufshäuser von drei auf eines die Unterstützungsansprüche für 60 Berechtigte nicht mehr bedienen. Das BetrAVG sei auf das Vertragsverhältnis der Parteien, wenn überhaupt, nur eingeschränkt anwendbar, da die Versorgungszusage vor der Gesetzeseinführung im Jahr 1974 erfolgt sei. Im Falle der Anwendbarkeit des BetrAVG müsse nach Meinung der Beklagten zumindest eine Anpassung der laufenden Leistungen gemäß § 16 BetrAVG erfolgen. Hierbei sei auch die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers, mithin der Beklagten zu 1., zu berücksichtigen. Insoweit müsse eine Anpassung nach unten erfolgen, da ansonsten die wirtschaftliche Existenz der Beklagten zu 1. bedroht sei.
44Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien, die eingereichten Unterlagen sowie die Terrminsprotokolle Bezug genommen.
45E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
46I.
471.
48Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Feststellungsantrag zu 4.) zulässig.
49Der Kläger hat ein nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliches berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass ihm gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in der von ihm begehrten Höhe zusteht, da ein solcher Anspruch von den Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit in Abrede gestellt wird.
50Das Feststellungsbegehren ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig, da mit einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag zwischen den Parteien abschließend geklärt ist, ob die Beklagten an den Kläger künftig eine monatliche Betriebsrente in Höhe von € 227,29 zu zahlen haben oder nicht, so dass die Führung eines Folgerechtsstreits zwischen den Parteien um die Zahlung dieser monatlichen Betriebsrente nicht zu befürchten ist.
512.
52Die Klage ist auch begründet.
531)
54Die Zahlungsanträge zu 1.) bis 3.) sind begründet. Der Kläger hat gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldner Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente in Höhe von jeweils € 227,29 brutto für die Monate April, Mai und Juni 2014.
55a)
56Der Anspruch ergibt sich aus den „Richtlinien über die Gewährung von Unterstützungsleistungen gemäß § 2 der Satzung“ vom 30.09.1987 (im Folgenden: Richtlinien), die ausweislich der Überschrift von der Beklagten zu 2., vertreten durch ihre Geschäftsführer, „gemäß § 8 der Satzung mit Zustimmung der vom Betriebsrat der Beklagten zu 1. benannten beiden Betriebsangehörigen“ erlassen worden sind.
57Die in § 2 Nr. 1 der Richtlinien genannten allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung von Versorgungsleistungen sind im Streitfall gegeben. Der Kläger war seinen insoweit unwidersprochen gebliebenen Angaben in der Klageschrift zufolge von 1958 bis 2006 bei der Beklagten zu 1. beschäftigt und hat damit eine anrechnungsfähige Dienstzeit von mindestens 10 Jahren im Sinne des § 2 Nr. 1 Buchst. a) erfüllt. Bei Eintritt des Versorgungsfalls der vollen Erwerbsminderung im Jahre 2006 stand er auch noch in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten zu 1., § 2 Nr. 1 Buchst. b) der Richtlinien. Schließlich ist er im Sinne des § 2 Nr. 1 Buchst. c) der Richtlinien nach Eintritt des Versorgungsfalls im Jahre 2006 aus den Diensten der Beklagten zu 1. ausgeschieden.
58b)
59Der Anspruch richtet sich gegen beide Beklagte als Gesamtschuldner.
60aa)
61Die Versorgungszusage wurde von der Beklagten zu 2., einer Unterstützungskasse in der Rechtsform einer GmbH, zu Gunsten der Mitarbeiter der Beklagten zu 1., erlassen und von dieser auch abgewickelt. Daher ist die Beklagte zu 2. Anspruchsgegnerin (vgl. BAG, Urteil vom 18.11.2008 – 3 AZR 417/07, juris).
62bb)
63Daneben ist aber auch die Beklagte zu 1. Versorgungsschuldnerin. Entgegen der Auffassung der Beklagten schließt die Tatsache, dass diese selbst dem Kläger eine Versorgungszusage nicht unmittelbar erteilt hat, ihre Passivlegitimation nicht aus. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, hat der Arbeitgeber für Leistungen aus Versorgungszusagen, die über eine Unterstützungskasse abgewickelt werden, jedenfalls dann einzustehen, wenn – wie hier – die Unterstützungskasse sich weigert, diese weiterhin zu erbringen (vgl. BAG, Urteil vom 31.07.2007 – 3 AZR 373/06, juris; ähnlich BAG, Urteil vom 16.02.2010 – 3 AZR 216/09, juris). Dies ergibt sich daraus, dass die eingeschaltete Versorgungsanstalt ihrer Funktion nach lediglich ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungspflichten darstellt. Die Versorgungspflichten des Arbeitgebers gegenüber seinen versorgungsberechtigten Arbeitnehmern ergeben sich aus dem arbeitsrechtlichen Grundverhältnis (BAG, Urteil vom 07.03.1995, 3 AZR 282/95, juris). Diese Einstandspflicht des Arbeitgebers ist nunmehr in § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ausdrücklich normiert, entspricht jedoch einem auch zuvor anerkannten Rechtsgrundsatz (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 31.07.2007 – 3 AZR 373/06, juris; ErfK/Steinmeyer, 15. Auflage 2015, § 1 BetrAVG, Rdnr. 14; bereits BAG, Urteil vom 10.11.1977, 3 AZR 705/76). In diesem Zusammenhang spielt es keinen Rolle, ob die Beklagte zu 2. als Unterstützungskasse bereits vor dem Inkrafttreten des BetrAVG gegründet wurde und dem Kläger bereits vor diesem Zeitpunkt eine Versorgungszusage erteilt wurde. Jedenfalls wurde mit Erlass der Richtlinien im Jahr 1987 eine weitere Versorgungszusage erteilt bzw. die bestehende Zusage auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt. Zu diesem Zeitpunkt war das BetrAVG bereits in Kraft, so dass bereits aus diesem Grund ein Berufen auf etwaige Vertrauensgesichtspunkte, wie die Beklagten es geltend machen, ausscheidet.
64cc)
65Damit sind die Beklagten jeweils verpflichtet, die ganze Leistung zu bewirken, der Kläger ist jedoch nur berechtigt, die Leistung einmal zu fordern. Die Beklagten haften deshalb als Gesamtschuldner (§ 421 BGB).
66c)
67Der Anspruch des Klägers ist auch nicht erloschen.
68Weder der in § 1 Nr. 2 der Richtlinien enthaltene Freiwilligkeitsvorbehalt noch die Unterzeichnung einer Erklärung mit dem in § 12 Nr. 2 der Richtlinien formulierten Inhalt durch den Kläger tragen den Widerruf der Versorgungszusage wegen der von den Beklagten behaupteten wirtschaftlichen Notlage.
69aa)
70Zwar besteht nach dem Wortlaut des § 1 Nr. 2 der Richtlinien kein Rechtsanspruch auf die dort vorgesehenen Leistungen; vielmehr sollten alle Zahlungen „freiwillig und mit der Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs“ erfolgen. Es ist jedoch in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit Langem anerkannt, dass der Ausschluss des Rechtsanspruchs in Satzungen und Versorgungsplänen von Unterstützungskassen nur ein Widerrufsrecht begründet, das an sachliche Gründe gebunden ist (vgl. BAG, Urteil vom 18.11.2008 – 3 AZR 417/07, m. zahlr. w. Nachw., juris). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass die betriebliche Altersversorgung Gegenleistung für die erwartete und erbrachte Betriebstreue, also die Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Betrieb, ist. Hat der Arbeitnehmer in der Vergangenheit dem Betrieb angehört und damit seine Leistung erbracht, kann ihm der Ausschluss des Rechtsanspruchs auf die Gegenleistung nicht entgegengehalten werden. Es wäre widersprüchlich, einer Partei zu überlassen, darüber zu befinden, ob sie nach Erhalt der Leistung der anderen Partei ihre Gegenleistung erbringen will oder nicht (BAG, Urteil vom 31.07.2007 – 3 AZR 373/06, juris).
71bb)
72Etwas anderes können die Beklagten auch nicht aus der vom Kläger angeblich unterzeichneten Erklärung mit dem in § 12 Nr. 2 der Richtlinien formulierten Inhalt herleiten.
73Es kann nicht angenommen werden, dass der Kläger im Zusammenhang mit der Abwicklung seiner Betriebsrente mit einer solchen Erklärung den Beklagten mehr Rechte einräumen wollte, als betriebsrentenrechtlich üblich (vgl. BAG, Urteil vom 18.11.2008 – 3 AZR 417/07, juris; BAG, Urteil vom 31.07.2007 – 3 AZR 373/06 –, BAGE 123, 307-318).
74cc)
75Die Beklagten konnten die Versorgungszusage des Klägers wegen wirtschaftlicher Gründe nicht wirksam widerrufen, wobei dies unabhängig davon gilt, ob die von der Beklagten im Einzelnen vorgetragenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten bestehen oder nicht. Nach den gesetzlichen Wertungen kann in einer wirtschaftlichen Notlage kein sachlicher Grund für den Widerruf einer Betriebsrente gesehen werden. Nach den gesetzlichen Wertungen (Streichung des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG) ist ein Widerruf von insolvenzgeschützten Versorgungsansprüchen und unverfallbaren Anwartschaften, um die es bei der hier streitgegenständlichen Betriebsrente des Klägers geht, wegen wirtschaftlicher Notlage nicht mehr zulässig. Deshalb kann in einer wirtschaftlichen Notlage auch kein sachlicher Grund mehr für einen Widerruf gesehen werden (BAG, Urteil vom 18.11.2008 – 3 AZR 417/07, m.w. N., zitiert nach juris). Dies gilt auch dann, wenn ein sogenannter Übergangsfall im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorliegt, der Versorgungsfall mithin zwar unter der Geltung des Betriebsrentengesetzes eingetreten ist, dessen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen jedoch vor Inkrafttreten des Gesetzes gelegt wurden (BVerfG, Beschluss vom 14.01.1987 – 1 BvR 1052/79, AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen). Es handelt sich in diesem Fall um einen grundsätzlich als zulässig anzusehenden Fall unechter Rückwirkung, da in das Recht zum Widerruf bereits bestehender Versorgungsansprüche für einen Zeitpunkt nach Verkündung des Gesetzes, also für die Zukunft, eingegriffen wurde (BAG, Urteil vom 31.07.2007 – 3 AZR 373/06, juris). Auch ein Fall der in § 313 BGB geregelten Störung der Geschäftsgrundlage liegt nicht vor, da dies der gesetzlichen Risikoverteilung widerspräche (BAG, Urteil vom 31.07.2007 – 3 AZR 373/06, juris).
76Die Beklagten können sich auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Vertrauensschutz hinsichtlich der Widerruflichkeit von Versorgungszusagen berufen, die bereits vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes erteilt wurden. Die Abschaffung des bis zum 31. Dezember 1998 im Betriebsrentengesetz vorgesehenen Sicherungsfalls der Einstellung von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage hat nicht nur die Folge, dass eine Versorgungszusage nicht mehr wegen wirtschaftlicher Notlage widerrufen werden kann. Die Gesetzesänderung wirkt sich vielmehr zugleich dahin aus, dass für die vom Bundesverfassungsgericht vorgenommene verfassungskonforme Auslegung des § 7 Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG a.F. kein Raum mehr verbleibt. Wegen der wechselseitigen Abhängigkeit von Widerrufs- und Kürzungsmöglichkeiten auf der einen und der Sicherung des Ausfalls durch den Pensions-Sicherungs-Verein auf der anderen Seite kann damit auch ein Widerruf von Leistungen einer Unterstützungskasse in sog. Übergangsfällen nicht mehr auf triftige wirtschaftliche Gründe gestützt werden (BAG, Urteil vom 18.11.2008 – 3 AZR 417/07, juris).
77dd)
78Auch eine Kürzung der monatlichen Betriebsrente gemäß § 16 BetrAVG konnten die Beklagten nicht vornehmen.
79Eine auf § 16 BetrAVG gestützte Anpassung von Versorgungsleistungen „nach unten“ bis hin zur völligen Einstellung, wäre mit dem Sinn und Zweck von § 16 BetrAVG – dem Ausgleich des Kaufkraftverlustes und der Wertsicherung der versprochenen Rente, um dadurch eine Auszehrung der zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls geschuldeten und gezahlten Betriebsrente zu vermeiden und den realen Wert dieser Betriebsrente zu erhalten (vgl. etwa BAG, Urteil vom 14.02.2012 – 3 AZR 685/09, AP Nr. 85 zu § 16 BetrAVG) unvereinbar und würde einen unzulässigen Eingriff in gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG insolvenzgeschützte Rechtspositionen darstellen.
802)
81Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288, 291 BGB.
823)
83Der Feststellungsantrag zu 4.) ist ebenfalls begründet. Wie vorstehend unter I. 1. dargestellt, hat der Kläger Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe gegen die Beklagten als Gesamtschuldner.
84II.
85Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO.
86III.
87Den gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzenden Streitwert hat die Kammer mit dem Wert der Zahlungsanträge sowie im Hinblick auf den Feststellungsantrag mit dem 42fachen der begehrten Betriebsrente (§ 42 Abs. 1 Satz 1 GKG) abzüglich eines Abschlages in Höhe von 20% aufgrund des Feststellungs- anstelle eines Leistungsantrages beziffert.
88RECHTSMITTELBELEHRUNG
89Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
90Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
91Landesarbeitsgericht Köln
92Blumenthalstraße 33
9350670 Köln
94Fax: 0221-7740 356
95eingegangen sein.
96Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
97Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
98Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
99- 100
1. Rechtsanwälte,
- 101
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 102
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
104* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Referenzen
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- BGB § 421 Gesamtschuldner 1x
- 3 AZR 685/09 1x (nicht zugeordnet)
- 3 AZR 216/09 1x (nicht zugeordnet)
- § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 3 AZR 417/07 5x (nicht zugeordnet)
- BetrAVG § 1 Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung 3x
- BGB § 313 Störung der Geschäftsgrundlage 1x
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- 3 AZR 373/06 6x (nicht zugeordnet)
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