Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 11 Sa 117/15
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.11.2014 – 2 Ca 8379/13 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Höhe einer insolvenzgeschützten betrieblichen Altersversorgungsleistung.
3Der am 1949 geborene Kläger war seit dem 1975 im K -Q -K tätig. Zuletzt arbeitete er für die P O G . Das Arbeitsverhältnis war von einer betrieblichen Altersversorgungszusage begleitet, die auf eine Betriebsvereinbarung zurück geht. Als feste Altersgrenze galt die Vollendung des 65. Lebensjahres. Die betriebliche Altersversorgung wurde zuletzt durch die Gesamtbetriebsvereinbarung Altersversorgung K W A vom 18.12.2002 (GBV 2002.10) abgeändert und neu strukturiert. Für die Zeit ab dem 01.01.2003 werden Zuwächse über die Victoria Pensionskasse abgewickelt.
4Die GBV 2002.10 regelt u.a. Folgendes:
5„(…)
6Gruppe 2: Mitarbeiter, die unter die GBV 2002 fallen und die am 01.02.1982 eine Betriebszugehörigkeit von weniger als zehn Jahren zurückgelegt und/oder das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten.
73.2.1 Für die bis zum 01.01.1982 zurückgelegte Dienstzeit wird ein dynamischer Besitzstand ermittelt.
83.2.1.1 Zur Ermittlung dieses Besitzstandes wird zunächst das rentenfähige Einkommen gemäß GBV 2002 A.I.1.b) in Verbindung mit GBV 2003 festgestellt. Auf der Grundlage dieses Betrages wird der auf den Dienstzeiten bis zum 31.01.1982 beruhende Pensionsanspruch errechnet. Dabei wird für die Ermittlung des Teils des rentenfähigen Einkommens, der die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt, die bis zum 31.12.2002 geltende Beitragsbemessungsgrenze angesetzt.
9(…)
10Der so berechnete Pensionsanspruch wird zum 31.12.2002 gemäß dem in Ziffer 6. festgelegten Berechnungsverfahren in einen Kapitalbetrag umgerechnet (Anwartschaftsbarwert). Dieser Kapitalbetrag bestimmt als Beitrag zum 31.12.2002 zur neuen gemäß Ziffer 7. eine Anwartschaft auf Versorgungskapital.
113.2.1.2 Dieses Versorgungskapital wird entsprechend der Gehaltsentwicklung des Mitarbeiters dynamisiert. Maßstab für die Dynamisierung ist die Entwicklung des rentenfähigen Einkommens in der Zeit vom 31.12.2002 bis zum Eintritt des Versorgungsfalles. Das Ausgangseinkommen und das rentenfähige Einkommen bei Eintritt des Versorgungsfalles ermittelt sich jeweils auf Vollzeitbasis gemäß GBV 2002 A.I.1.b).
12(…)
133.2.2 Für die Beschäftigungszeiten zwischen dem 01.02.1982 und dem 31.12.2002 nach dem beitragsorientierten System (GBV 2001) erhalten die Mitarbeiter einen statischen Besitzstand. Dieser ermittelt sich entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG als die Leistung, die unter Beachtung der Obergrenze der Versorgung nach B.III. der GBV 2002 bei einem unterstellten Ausscheiden zum 31.12.2002 als Anwartschaft bestätigt worden wäre, wobei die erreichte Betriebszugehörigkeit die Zeit vom Eintritt (frühestens jedoch ab 01.02.1982) bis zum 31.12.2002 und die erreichbare Betriebszugehörigkeit die Zeit vom Eintritt (frühestens jedoch ab 01.02.1982) bis zum Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres umfasst. Grundsätzlich gilt auch hier der Höchstanspruch von 22,5 % bzw. 45 % für den Teil des rentenfähigen Einkommens, der die bis zum 31.12.2002 geltende Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. Für die Dienstzeit nach dem 31.12.2002 wird das für das Geschäftsjahr 2002 ermittelte rentenfähige Einkommen unterstellt. Als Beitragsbemessungsgrenze für diese Dienstzeit gilt die zum 31.12.2002 maßgebliche Größe. Der so nach GBV 2001 errechnete zeitanteilige Pensionsanspruch wird zum 31.12.2002 gemäß dem in Ziffer 6. festgelegten Berechnungsverfahren in einen Kapitalbetrag umgerechnet (Anwartschaftsbarwert). Dieser Kapitalbetrag bestimmt als Beitrag zum 31.12.2002 im Sinne der neuen Kapitalversorgung gemäß Ziffer 7. eine Anwartschaft auf Versorgungskapitalzahlungen (statischer Besitzstand).
14(…)
157.1 Versorgungsleistungen
16Nach Erfüllung der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen werden als Versorgungsleistungen gewährt:
17- Alterskapital im Alter 65
18(…)
197.2 Voraussetzungen für Versorgungsleistungen
20(1) Versorgungsleistungen werden auf Antrag gewährt, wenn der Mitarbeiter
21a) bei Eintritt des Versorgungsfalls in einem Arbeitsverhältnis zum Unternehmen gestanden hat,
22(…)
23(5) Ist der Mitarbeiter vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, so gelten für das Bestehen sowie die Höhe einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft neben den Bestimmungen dieses Versorgungswerks die einschlägigen Vorschriften des Gesetztes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung.
247.3 Alterskapital und vorgezogenes Alterskapital
25(1) Kapitalleistung erhält der Mitarbeiter im Januar des Kalenderjahres nach Ausscheiden aus den Diensten des Unternehmens und Erreichen der Altersgrenze. Als Altersgrenze gilt die Vollendung des 65. Lebensjahres.
26(…)
277.7 Höhe der Versorgungsleistungen
28(…)
29(1) Leistung bei Erreichen der Altersgrenze:
30Die Höhe der Kapitalleistung bei Erreichen der Altersgrenze bestimmt sich aus der mitgeteilten Anwartschaft auf Kapitalleistung für die Dienstzeit bis zum 31.12.2002
31(…)“
32Wegen der weiteren Einzelheiten der GBV 2002.10 wird auf Bl. 123 ff. d.A. Bezug genommen.
33Die Höhe des rentenfähigen Einkommens ist in der GBV 2002 vom 01.02.1982 geregelt. Wegen der Einzelheiten dieser GBV wir auf Bl. 131 ff. d.A. Bezug genommen.
34Die GBV 2003 vom 01.02.1982 (Bl. 134 d.A.) regelt, dass das rentenfähige Einkommen die Grundbezüge, tarifliche Entlohnung sowie diverse, im Einzelnen benannte, Zulagen, Prämien und Provisionen umfasst.
35Die Arbeitgeberin erteilte dem Kläger Auskunft über seinen Besitzstand seiner bisherigen Altersversorgung zum 31.12.2002. Hiernach beträgt der Gesamtanspruch zum 31.12.2002 monatlich 904,25 €, was einem Kapitalbetrag von 115.975,-- € entspricht. Wegen der Einzelheiten der Berechnung der Arbeitgeberin wird auf Bl. 111 d.A. verwiesen.
36Das monatliche Durchschnittseinkommen des Klägers der letzten 36 Monate lag zum Stichtag 31.12.2002 bei 5.119,90 € und erhöhte sich bis zum Betriebsaustritt auf 6.391,67 €. Anlässlich einer Gehaltsumstellung der Jahresfixbezüge auf einheitlich 13 Teilbeträge teilte die Quelle AG dem Kläger unter dem 16.04.2002 (Bl. 135 d.A.) u.a. mit, dass ab dem 01.01.2002 85 % der neuen monatlichen Grundbezüge als rentenfähiges Einkommen gemäß den Regelungen des Versorgungswerkes bzw. § 3 und § 5 der ergänzenden GBV 2001.a zugrunde gelegt werden.
37Über das Vermögen der Arbeitgeberin wurde am .2009 das Insolvenzverfahren eröffnet.
38Der Beklagte erteilte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung dem Kläger unter dem 06.11.2012 einen Anwartschaftsausweis (Bl. 41 ff. d.A.), der eine unverfallbare Anwartschaft auf Altersleistung in Höhe einer Kapitalleistung von 110.708,82 € auswies. Am 10.10.2014 erstellte der Beklagte einen neuen Anwartschaftsausweis (Bl. 146 ff. d.A.) mit einer unverfallbaren Anwartschaft in Höhe einer Kapitalleistung von 109.269,80 €.
39Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die zeitratierliche Kürzung des ihm von der Arbeitgeberin mitgeteilten Besitzstandes.
40Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 05.11.2014 (Bl. 160 ff. d.A.) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unschlüssig, weil sie sich nur auf die Besitzstandsermittlung zum 31.12.2002 beziehe. Selbst wenn der Besitzstand zum 31.12.2002 bereits gekürzt worden sei, hindere dies nicht die zeitratierliche Kürzung unter Berücksichtigung einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum 65. Lebensjahr. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbingens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
41Gegen das ihm am 09.12.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09.01.2015 Berufung eingelegt und diese am 09.02.2015 begründet.
42Der Kläger meint, der ihm vom damaligen Arbeitgeber mitgeteilte erdiente Versorgungsbesitzstand sei verbindlich garantiert, unabhängig davon, ob eine Weiterbeschäftigung bis zum 65. Lebensjahr erfolge. Die garantierte Besitzstandsrente dürfe nicht nochmals nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zeitanteilig gekürzt werden.
43Der Kläger beantragt zuletzt,
44unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 05.11.2014 – 2 Ca 8379/13 – festzustellen, dass der Kläger gegen den Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung einen Anspruch auf Zahlung einer Kapitalleistung in Höhe von 115.975,-- € hat.
45Der Beklagte beantragt,
46die Berufung zurückzuweisen.
47Der Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Zwar sei der statische Besitzstand zum 31.12.2002 ratierlich unter Berücksichtigung der Altersgrenze des 65. Lebensjahres, aber nicht zeitratierlich im Sinne von § 2 Abs. 1 BetrAVG berechnet worden. Es handele sich bei diesem Rentenbaustein um einen Bestandteil der zeitratierlich zu kürzenden Vollrente. Der insolvenzgeschützte Besitzstand zum Stichtag 31.12.2002 betrage daher 109.269,80 €.
48Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 09.02.2015 und 25.03.2015, die Sitzungsniederschrift vom 11.11.2015 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
49E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
50I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß eingelegt und begründet.
51II. Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung keinen Anspruch auf Zahlung einer Kapitalleistung in Höhe von 115.975,-- €. Der zum 31.12.2002 ermittelte Besitzstand ist zeitratierlich zu kürzen, der garantierte Besitzstand wird durch den vom Beklagten mitgeteilten Betrag nicht unterschritten.
521. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Sicherungsfalles der Insolvenzeröffnung am 01.09.2009 (§ 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BetrAVG) noch kein Betriebsrentner, sondern lediglich mit einer Anwartschaft bei seinem Arbeitgeber ausgeschieden. Diese Anwartschaft war unverfallbar, §§ 30f Satz 1, 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Für die Eintrittspflicht des Beklagten ist deshalb § 7 Abs. 2 BetrAVG maßgeblich.
532. Der Insolvenzschutz für Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger ist nach dem BetrAVG unterschiedlich ausgestaltet. Nach § 7 Abs. 1 BetrAVG kommt es bei den Versorgungsempfängern, abgesehen von den Fällen des Versicherungsmissbrauchs i.S.d. § 7 Abs. 5 BetrAVG, ohne Einschränkung auf die getroffenen Versorgungsvereinbarungen an. Dagegen beschränkt § 7 Abs. 2 BetrAVG die Insolvenzsicherung auf den gesetzlichen Mindestschutz unverfallbarer Versorgungsanwartschaften und enthält keine Öffnungsklausel für günstigere Versorgungsvereinbarungen. Demgemäß ist beim Insolvenzschutz für Versorgungsanwärter zwischen dem in § 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG vorgesehenen Rechenweg und der dabei zugrundezulegenden Vollrente zu unterscheiden. Die maßgebliche Vollrente richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen. Insoweit ist der Beklagte an die Zusage der Arbeitgeberin gebunden. Soweit jedoch Abweichungen vom Rechenweg des § 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG vereinbart wurden, spielt dies für die Einstandspflicht des gesetzlichen Trägers der Insolvenzsicherung nach § 7 Abs. 2 BetrAVG keine Rolle (BAG, Urt. v. 15.07.2008 – 3 AZR 669/06 – m.w.N.). Nach § 7 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG richtet sich der Umfang der Insolvenzsicherung nach der Höhe der Leistungen gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes. Diese Berechnungsgrundsätze stehen nicht zur Disposition der Vertrags-, Betriebs- und Tarifparteien, da die Insolvenzsicherung auf den gesetzlichen Mindestschutz unverfallbarer Versorgungsanwartschaften beschränkt ist. Folglich ist zwingend zunächst die ohne das vorzeitige Ausscheiden anfallende Vollrente nach Maßgabe der Versorgungsordnung zu ermitteln und sodann im zweiten Rechenschritt die Vollrente um den Zeitwert oder den Unverfallbarkeitsfaktor zu kürzen. Dieser ergibt sich losgelöst von der konkreten Versorgungszusage aus § 2 Abs. 1 BetrAVG i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG (BAG, Urt. v. 28.10.2008 – 3 AZR 903/07 – m.w.N.). Eine Besitzstandsrente stellt regelmäßig einen Rechnungsposten bei der Ermittlung der erreichbaren Anwartschaft dar. Erst der Gesamtbetrag unterliegt der Kürzung, wobei der garantierte Besitzstand nicht unterschritten werden darf (BAG, Urt. v. 15.07.2008 – 3 AZR 669/06 – m.w.N.).
543. Dem Kläger ist eine einheitlich zu betrachtende Altersversorgung, zuletzt nach Maßgabe der GBV 2002.10 zugesagt worden. Seine Vollrente wird aus zwei Rentenbausteinen, dem dynamisierten Besitzstand für die bis zum 01.01.1982 zurückgelegte Dienstzeit (Rentenbaustein I, Ziffer 3.2.1 GBV 2002.10) und dem statischen Besitzstand für die Beschäftigungszeiten vom 01.02.1982 und dem 31.12.2002 (Rentenbaustein II, Ziffer 3.2.2 GBV 2002.10), ermittelt. Anders als der Rentenbaustein I ist der Rentenbaustein II nach der GBV 2002.10 anteilig, wenn auch nicht nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 BetrAVG, gekürzt berechnet worden. Bei beiden Rentenbausteinen handelt es sich jeweils um Rechnungsposten zur Bestimmung der Vollrente des Klägers aus dem zum 31.12.2002 geschlossenen Versorgungswerk. Die GBV 2002.10 enthält zum einen keine Abänderung der festen Altersgrenze der Vollendung 65. Lebensjahres. Der Mitarbeiter erhält die Kapitalleistung bei Erreichen der Altersgrenze, wobei als Altersgrenze weiterhin die Vollendung des 65. Lebensjahres gilt (Ziffer 7.3. Abs. 1 GBV 2002.10). Die Höhe der Kapitalleistung bestimmt sich bei Erreichen der Altersgrenze aus der mitgeteilten Anwartschaft auf Kapitalleistung für die Dienstzeit bis zum 31.12.2002, Ziffer 7.7. Abs. 1 GBV 2002.10. Ist der Mitarbeiter vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, so gelten gemäß Ziffer 7.2 der GBV 2002.10 sowohl für das Bestehen sowie die Höhe einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft neben den Vorschriften des BetrAVG auch die Bestimmungen des Versorgungswerkes. Selbst wenn aus Letzterem eine modifizierte Berechnung der Versorgungsanwartschaft im Falle vorzeitigen Ausscheidens folgen würde, so ist dies unbeachtlich, denn dies würde den Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung nicht binden (BAG, Urt. v. 15.07.2008 - 3 AZR 669/06 -). Der zum 31.12.2002 garantierte Besitzstand wird von dem Beklagten anerkannt. Er bestimmt sich nach der tatsächlich erreichten Betriebszugehörigkeit vom 01.10.1975 bis zum 31.12.2002 im Verhältnis zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbaren Betriebszugehörigkeit, mithin vom 01.10.1975 bis zum 22.08.2014. Hieraus folgt ein Zeitwertfaktor von 0,700614, der multipliziert mit einem monatlich erreichbaren Rentenanspruch bei Vollendung des 65. Lebensjahres von 1.216,03 € kapitalisiert einen Anspruch in Höhe von 109.269,80 € ergibt.
55III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
56IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.
57R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
58Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
59Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
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Referenzen
- BetrAVG § 30f 1x
- BetrAVG § 1b Unverfallbarkeit und Durchführung der betrieblichen Altersversorgung 1x
- ArbGG § 72a Nichtzulassungsbeschwerde 1x
- BetrAVG § 2 Höhe der unverfallbaren Anwartschaft 7x
- ArbGG § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung 1x
- BetrAVG § 7 Umfang des Versicherungsschutzes 8x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- 2 Ca 8379/13 2x (nicht zugeordnet)
- 3 AZR 669/06 3x (nicht zugeordnet)
- 3 AZR 903/07 1x (nicht zugeordnet)