Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 11 Ta 382/14

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird unter Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20.08.2014 –7 BV 312/13 – abgeändert und der Gegenstandswert auf 12.000,-- € festgesetzt.


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