Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 12 Ta 358/15
Tenor
Die Beschwerde des Bevollmächtigten des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 22. September 2015 - 14 BV 205/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
1
Gründe
2I.
3Die Beteiligten streiten über die Höhe des Streitwerts nach§ 33 Abs. 1 RVG für ein Einigungsstelleneinsetzungsverfahren, § 100 ArbGG (bis zum 9. Juli 2015 inhaltsgleich § 99 ArbGG - vgl. Gesetz vom 3. Juli 2015 - BGBl. I S. 1130).
4Im gerichtlichen Bestellungsverfahren der Einigungsstelle - anhängig seit dem 1. Juli 2015 - und im Vorfeld stritten die Beteiligten nur über die Person des Vorsitzenden der Einigungsstelle zum Thema „betriebliche Bildung“. Der Betriebsrat lehnte Herrn F , die Arbeitgeberin Herrn Dr. F ab.
5Das Arbeitsgericht hat den Streitwert - nach einem Vergleich der Beteiligten im schriftlichen Verfahren auf Herrn Dr. F als Vorsitzenden - mit 2.500,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Bevollmächtigten des Betriebsrats richtet sich hiergegen. Er will den Wert mit 5.000,00 Euro festgesetzt wissen.
6II.
7Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
8A. Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 1 RVG statthaft, denn in Beschlussverfahren ist ein Gerichtsgebührenstreitwert mangels zu erhebender Gebühren (§ 2 Abs. 2, § 63 Abs. 2 Satz 1, 2 GKG) nicht festzusetzen. Die Beschwerde ist auch im Übrigen statthaft: Bereits bei zwei anzusetzenden Gebühren wäre der Beschwerdewert in Höhe von 200,00 Euro bei einem vom Anwalt des Betriebsrats begehrten Streitwert in Höhe von 5.000,00 Euro gegenüber dem festgesetzten Wert überschritten (Anlage 2 RVG). Die Beschwerde ist zudem frist- und formgerecht nach § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG eingelegt worden. Der Beschluss ist dem Anwalt des Betriebsrats am28. September 2015 zugestellt, die Beschwerde am 12. Oktober 2015 eingelegt worden.
9B. Die Beschwerde ist unbegründet.
10I. Nach II. 4.2. des Streitwertkatalogs 2014 ist beim alleinigen Streit der Beteiligten iRd. Verfahrens nach § 100 ArbGG über die Person des Vorsitzenden grundsätzlich nur 1/4 des Hilfswerts nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG festzusetzen. Das ist hier der Fall. Die Beteiligten haben nur über die Person des Vorsitzenden der Einigungsstelle gestritten.
11II. Der Streitwertkatalog und der dort vorgegebene Wert von1.250,00 Euro sind zugrunde zu legen. Gründe, hiervon abzuweichen, liegen nicht vor und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht ausreichend geltend gemacht.
121. In der neuesten Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte wird der Streitwertkatalog zugrunde gelegt. Bei der richtigen Anwendung soll sich das Gericht regelmäßig im Rahmen des ihm nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG eingeräumten Ermessens bewegen (LAG Nürnberg 20. Dezember 2013- 2 Ta 156/13 -). Das Hessische und Sächsische Landesarbeitsgericht orientieren ihre Rechtsprechung im Interesse einer möglichst einheitlichen Gestaltung der Streitwertbemessung für bestimmte, typische Fallkonstellationen an diesem Katalog (Hessisches LAG 22. August 2014 - 1 Ta 457/14 -; Sächsisches LAG 23. Februar 2015 - 4 Ta 182/14 (9) -; bislang offen zum Vorgängerkatalog LAG Köln 18. Dezember 2013 - 5 Ta 340/13 -; vgl. auch Willemsen/Schipp/Oberthür NZA 2014, 886).
132. Das Bundesverwaltungsgericht sieht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung eine weitgehende Schematisierung der Wertbemessung für gleichartige Streitigkeiten als geboten an. Als Handreichung für eine möglichst einheitliche Wertfestsetzung in der gerichtlichen Praxis enthält der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zwar lediglich Empfehlungen; die Aufgabe des Gerichts, bei der Streitwertfestsetzung im jeweiligen Einzelfall das ihm eingeräumte Ermessen auszuüben, bleibt hiervon unberührt. Angesichts der Tatsache, dass den Empfehlungen des Streitwertkatalogs eine Gesamtschau der bundesweiten Verwaltungsrechtsprechung zugrunde liegt, kommt ihnen jedoch zur Gewährleistung einer weitestmöglichen Gleichbehandlung besonderes Gewicht zu (zuletzt BVerwG 15. September 2015 - 9 KSt 2/15,9 KSt 2/15 (9 A 8/14) -).
143. Der Bundesgerichtshof billigt in ständiger Rechtsprechung die Verwendung der in der Praxis gebräuchlichen Tabellen und Leitlinien, die auf langjähriger gerichtlicher Erfahrung beruhen und einer gleichmäßigen Rechtsanwendung dienlich sind, sofern sie den anzuwendenden Rechtsgrundsätzen entsprechen und die Ergebnisse im Einzelfall angemessen sind (BGH 6. November 1985 - IVb ZR 45/84 -). Bei solchen Tabellen oder Verteilungsschlüsseln, die in Rechtsprechungspraxis entwickelt worden sind, handelt es sich um Hilfsmittel, die der Richter zur Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe verwendet, um eine möglichst gleichmäßige Behandlung gleichartiger Lebenssachverhalte zu erreichen (zum Unterhaltsrecht BGH 29. Juni 1994 - XII ZR 79/93 -; 11. Januar 1984 - IVb ZR 10/82 -). Der Tatrichter ist auch nicht gehindert, seiner Schadensschätzung die Schwacke-Liste oder den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde zu legen (BGH 18. Dezember 2012- VI ZR 316/11 - Rn. 10).
154. All diese Erwägungen treffen auch auf den Streitwertkatalog der Arbeitsgerichtsbarkeit zu. Er versteht sich als Angebot auf dem Weg zu einer möglichst einheitlichen Wertrechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für alle Beteiligten. Er beansprucht zwar keine Verbindlichkeit. Er beruht aber auf der Rechtsprechung der unterschiedlichen Beschwerdekammern der Landesarbeitsgerichte und soll eine Vereinheitlichung der Streitwertwerte sicherstellen. Die von der Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsgerichte eingesetzte Streitwertkommission hat den Entwurf des Streitwertkatalogs in einer überarbeiteten Fassung der Anwaltschaft, den Gewerkschaften und den Arbeitgeberverbänden sowie der Versicherungswirtschaft vorgestellt. Im Anschluss haben die Mitglieder der Streitwertkommission den Entwurf abschließend beraten. Die Streitwertkommission hat den Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung zur Veröffentlichung freigegeben. Auch künftig soll der Streitwertkatalog weiter entwickelt werden. Die unbestimmten Rechts- und Ermessensbegriffe in § 42 GKG, § 23 Abs. 3 RVG sowie § 3 ZPO werden hierdurch konkretisiert.
165. Der Beschwerdeführer hat hier nicht vorgetragen, dass vom Katalog abzuweichen wäre. Er hat sich nur auf den Wert des § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG berufen. Dies reicht allerdings für eine entsprechende Ausübung des geleiteten Ermessens nicht mehr aus. Das folgt schon - wie das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat - aus dem Wortlaut des § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG: „in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5.000,00 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 Euro anzunehmen“.
176. Nach dem Katalog sind damit 1.250,00 Euro festzusetzen. Anhaltspunkte für eine abweichende Ermessensausübung der Beschwerdekammer sind nicht gegeben. Das vom Betriebsratsanwalt angeführte erforderliche Herausarbeiten eines Mitbestimmungsrechts kann zwar zur Erhöhung des Streitwerts führen. Das gilt allerdings nicht, wenn das Vorliegen des Mitbestimmungsrechts und der Anlassfall - gerade wie hier - unzweifelhaft und unstreitig sind. Das gilt auch für die Bestimmung des Kompetenzrahmens der Einigungsstelle. Das erforderliche Herausarbeiten des Kompetenzrahmens kann zwar zur Erhöhung des Streitwerts führen. Das gilt allerdings nicht, wenn der Kompetenzrahmen - wie hier - unzweifelhaft ist.
187. Auch die angezogene Entscheidung der Fünften Kammer (LAG Köln 17. November 2014 - 5 Ta 360/14 -) ersetzt keine Begründung. Allzumal die Kammer nur ausführt, der Streitwertkatalog führe für sie zu keinem anderen Ergebnis.
19III. Da allerdings das Ausgangsgericht den Streitwert auf 2.500,00 Euro festgesetzt hat und der Arbeitgeber kein eigenes Rechtsmittel eingelegt hat, muss es bei diesem Wert bleiben.
20In dem Verfahren nach § 33 Abs. 1 RVG gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius), das heißt die erstinstanzliche Entscheidung darf nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers abgeändert werden. Dafür spricht zunächst der allgemeine prozessuale Grundsatz, dass ein Rechtsmittelführer entsprechend der Regelung in § 528 S. 2 ZPO bei einer Beschwerdeentscheidung in der Sache nicht schlechter gestellt werden darf als in dem Ausgangsbeschluss, es sei denn, dies ist im Gesetz ausdrücklich anders vorgesehen (Zöller/Heßler ZPO 31. Aufl. § 572 Rn. 39). Eine solche Ausnahme findet sich im Bereich des Streitwertrechts zwar in§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG, wonach die Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwerts sowohl durch das Ausgangs- als auch durch das Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert, also auch herabgesetzt werden kann. Das hat seinen Grund allerdings darin, dass im öffentlichen Interesse für die Liquidierung der an die Staatskasse zu entrichtenden Gebühren eine zutreffende Wertfestsetzung erfolgen soll. Eine vergleichbare Regelung enthält § 33 Abs. 3 RVG hingegen nicht. Es besteht dafür auch kein öffentliches Interesse, da das Verfahren nach § 33 Abs. 1 RVG nur subsidiär eingreift, wenn entweder die Gebühren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnet werden oder es an einem solchen Wert fehlt, weil keine Gerichtsgebühren erhoben werden (LAG Köln 25. September 2009- 13 Ta 302/09 - mwN; LAG Hamm 2. August 2005 - 13 TaBV 17/05 -; LAG Hamburg 27. August 2002 - 5 Ta 14/02 -; LAG Köln 13. Dezember 1999- 13 (7) Ta 366/99 - ; LSG Nordrhein-Westfalen 26. Februar 2014– L 2 AS 432/13 B -).
21C. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Das Beschwerdeverfahren ist nicht gerichtskostenfrei,§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG betrifft nur das Ausgangsverfahren (siehe den Wortlaut: „Antrag“). Nur im Falle einer teilweise erfolglosen Beschwerde können Gerichtsgebühren nach Nr. 1812 KV-GKG aufgehoben werden. Das ist hier nicht der Fall.
22D. Die weitere Beschwerde war mangels grundsätzlicher Bedeutung nicht zuzulassen, § 33 Abs. 6 RVG.
23Belehrung
24Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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