Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 11 SLa 493/24
Tenor
1.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 04.09.2024 – 5 Ca 1046/24 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung ihres Arbeitsverhältnisses sowie über die vorläufige Weiterbeschäftigung des Klägers für die Dauer des Befristungskontrollverfahrens.
3Der Kläger war aufgrund befristetem Arbeitsvertrag vom 04.11.2020 (Bl. 6 f. d.A. ArbG) in der Zeit vom 16.11.2020 bis zum 30.06.2022 als angestellter wissenschaftlicher Mitarbeiter in Vollzeit für die Beklagte tätig. Sein Einsatz erfolgte beim S (S) Standort B.
4Das Kabinett der Bundesregierung hat am 13.04.2021 ein Paket für Bürokratieerleichterungen beschlossen. Dieser Kabinettsbeschluss befasst sich unter Ziffer 8. mit Maßnahmen zur „Vereinheitlichung der Umlagesätze der Kranken- und Mutterschutz-Umlagen (U1/U2) und einheitliche verbindliche Auskünfte zu Fragen der Sozialversicherung“. Hierzu heißt es im Beschluss u.a.:
5„(…)
6Es soll geprüft werden, ob und inwiefern die gesetzlichen Rahmenbedingungen bei den Umlageverfahren nach dem AAG so weiterentwickelt werden können, dass die Beitrags- und Erstattungssätze kassenweit vereinheitlicht werden.
7Der im Rahmen des Bundesprogramms „Bessere Rechtsetzung 2018“ ergangene Auftrag, gemeinsam mit den Einzugsstellen zu prüfen, ob und inwieweit Verbesserungen notwendig sind, um eine einheitliche Rechtsanwendung durch qualitätsgesicherte Auskünfte von den Krankenkassen gegenüber den Arbeitgebern sicherzustellen, wird weiterverfolgt.
8Für die erarbeiteten Lösungen gilt, dass sie in einem angemessenen Kosten-Nutzen-Verhältnis stehen müssen. Dies ist bei der Prüfung zu berücksichtigen.
9(…)“
10Mit E-Mail vom 05.07.2021 (Bl.57 d.A. ArbG) wandte sich Herr M, Bundeskanzleramt, Geschäftsstelle Bürokratieabbau, an das S und teilte Folgendes mit:
11„(…)
12wir hatten Sie uns unseren Jour-fixen vorab informiert, dass wir mit BMG Eckpunkte zur Konkretisierung der Maßnahme Nr. 8 des Pakets für Bürokratieerleichterungen abstimmen wollen.
13Beigefügt unser Aufschlag für ein solches Eckpunktepapier, das einen sehr breiten Prüfauftrag formuliert. Wir können noch nicht abschätzen, wie sich BMG auf diese Ansätze einlassen wird, wollten Ihnen aber schon mal Gelegenheit geben, parallel mitzulesen und auch ein wenig vorzudenken.
14Sobald sich eine gemeinsame Linie mit BMG abzeichnet, würden wir Sie auf jeden Fall in die Abstimmung des Papiers einbinden, weil Sie in dem Projekt ja auch eine wesentliche Rolle spielen sollen. Bei unserer Zeitplanung, dass es wohl Anfang Herbst wird, bis eine mögliche Feldphase relevant wird, dürfte es bleiben.
15(…)“
16Nach der Bundestagswahl 2021 wandte sich Herr M mit folgender E-Mail vom 08.10.2021 (Bl. 73 d.A. ArbG) an das S:
17„(…)
18in einem vergangenen Freitags-JF hatte ich angekündigt, Ihnen die zwischen BMG und uns abgestimmten Eckpunkte zur Vereinfachung des U1/U2-Verfahrens zu übermitteln.
19Auf ausdrücklichen Wunsch des BMG musste ich dies aber bislang zurückhalten, weil BMG auf Leitungsebene noch nicht zugestimmt hatte. Wie ich heute in Erfahrung bringen konnte, steht die Billigung des Ministers noch aus, so dass ich Ihnen das Eckpunktepapier heute leider auch noch nicht übermitteln kann.
20Sobald den Kollegen vom BMG der Rücklauf vorliegt, werden wir informiert und Frau Sc wird - in Vertretung für mich - Ihnen dann das gebilligte Papier zukommen lassen. Auf dieser Grundlage können Sie sich dann schon mal etwas einlesen und mit ersten konzeptionellen Überlegungen für Ihre Aktivitäten (siehe dann in Abschnitt 3.1 BSt c des Eckpunktepapiers) beginnen.
21Wie soll es dann weitergehen?
22BMG wird zunächst auf Grundlage des Eckpunktepapiers den anstehenden Prüfauftrag weiter ausdetaillieren (siehe dann in Abschnitt 3.1 BSt. a des Eckpunktepapiers). Sobald das BMG die ausdetaillierten Überlegungen vorlegt, würden wir mit einem gemeinsamen Kick-off starten wollen, in dessen Zuge dann auch zügig eine Projektskizze / einen Projektsteckbrief entworfen werden sollte.
23Sobald uns das BMG seine zeitlichen Planungen für die Ausdetaillierung übermittelt, lassen wir Ihnen diese Infos ebenfalls zukommen.
24(…)“
25Die Beklagte hat für das S im Wege einer Clusterausschreibung Stellen für mehrere wissenschaftliche Mitarbeiter/innen sowie Sachbearbeiter/innen für ein auf 24 Monate befristetes Beschäftigungsverhältnis mit Projekt- bzw. konzeptionellen Aufgaben unter Angabe einer Bewerbungsfrist bis zum 18.11.2021 ausgeschrieben, worauf sich der Kläger beworben hat. Eine Clusterausschreibung zeichnet sich dadurch aus, dass personelle Verstärkungen für mehrere Sachgebiete gesammelt ausgeschrieben werden. Wegen der Einzelheiten der Clusterausschreibung wird auf Bl. 69 ff. d.A. ArbG Bezug genommen.
26In der E-Mail des Herrn M vom 15.11.2021 an das S (Bl. 72 f. d.A. ArbG) heißt es sodann:
27„(…)
28wie wir zwischenzeitlich erfahren haben, hat der (geschäftsführende) Bundesgesundheitsminister die Vorlage zum Eckpunktepapier nicht gebilligt, weil er der neuen BReg nicht unzulässig vorgreifen möchte.
29Das BMG wird daher nun den Koalitionsvertrag der 20. LP und die neue geschäftspolitische Linie abwarten und danach beurteilen, ob und wie das Eckpunktepapier der neuen Leitung vorgelegt wird. Auf Arbeitsebene sieht man sich jedenfalls weiterhin dem mit dem Paket für Bürokratieerleichterungen vom Kabinett beschlossenen Prüfauftrag verpflichtet und wertet den im Eckpunktepapier gefundenen Ansatz weiterhin sehr positiv; das Thema wird durch die aktuelle Verzögerung von der Arbeitsebene keinesfalls als "beerdigt" angesehen. Ich finde diese mir gegenüber geäußerte deutliche Einschätzung sehr wichtig.
30Im Ergebnis bedeutet die Nicht-Billigung durch die BMG-Leitung, dass an dem Thema vorerst nicht weitergearbeitet wird und natürlich auch Ihre Untersuchung noch nicht stattfinden kann.
31BMG hat sich den Prüfauftrag für den Beginn der neuen LP "auf Wiedervorlage" gelegt und will sich danach mit uns und seiner Hausleitung dazu abstimmen. Ggf. könnte es auch zur zeitlichen Verdrängung durch dann prioritäre Regelungsvorhaben kommen, so die Einschätzung der Kollegen beim BMG. Dennoch waren wir uns einig, dass wir die Realisierung des Prüfauftrags in der neuen LP nicht auf die lange Bank schieben wollen.
32Nach meiner Einschätzung dürfte es aber unrealistisch sein, dass der Prüfauftrag während der nächsten zwei, drei Monate sichtbar an Schwung gewinnen wird. Ich rechne eher damit, dass bei Ihnen frühestens im Februar / März Bewegung in die Sache kommen könnte - bis dahin brauchen Sie dafür jedenfalls keine nennenswerten Ressourcen mehr einplanen.
33Ich komme von mir aus auf Sie zu, wenn sich neue Bewegung abzeichnet.
34(…)“
35Das S bedankte sich mit E-Mail vom 16.11.2021 für die Information und teilte mit, dass es im Rahmen der Arbeitsplanung 2022 ab Mitte Februar die Kapazitäten für das Projekt vorsehe (Bl. 72 d.A. ArbG).
36Das S erarbeitete unter dem Datum 26.11.2021 bezogen auf den Kläger intern einen Vorschlag zum Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages und Übertragung anderer Tätigkeiten (Bl. 43 ff. d.A. ArbG). Es wurden am 26.11.2021 und 06.12.2021 weitere Projektplanungen verfasst (Bl. 78 f. d.A. ArbG), wobei in der Stellungnahme vom 06.12.2021 darauf hingewiesen wird, dass die projekthafte Unterstützung bezüglich der Maßnahmen aus dem Paket für Bürokratieerleichterungen von den zuständigen Ressorts sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich Ablauf und Zeitplan erst noch zu einem späteren Zeitpunkt konkretisiert werden müssten. Zuletzt wurden die Planungen des S am 25.01.2022 (Bl. 106 f. d.A. ArbG) aktualisiert.
37Die Parteien haben am 21.02.2022 einen befristeten Arbeitsvertrag geschlossen, wonach der Kläger für die Zeit vom 01.07.2022 bis 30.06.2024 „für Aufgaben von begrenzter Dauer in Vollbeschäftigung“ weiterbeschäftigt wird (Bl. 8 f. d.A. ArbG).
38Die Geschäftsstelle Bürokratieabbau wurde zum 01.05.2022 in das Bundesministerium der Justiz verlagert. Ab diesem Zeitpunkt wurde das geplante Untersuchungsprojekt zur Vereinfachung des U1/U2-Verfahrens seitens der Geschäftsstelle nicht mehr weiterverfolgt. Hinsichtlich der dem Kläger ab dem 01.07.2022 übertragenen Aufgaben wird auf den Inhalt des Zwischenzeugnisses vom 19.02.2024 verwiesen (Bl. 150 f. d.A. ArbG).
39Das Arbeitsgericht Bonn hat mit Urteil vom 04.09.2024 (Bl. 197 ff. d.A. ArbGG) unter Abweisung im Übrigen festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 21.02.2022 mit Ablauf des 30.06.2024 beendet worden ist. Zudem hat es die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Befristungskontrollantrag zu den bisherigen vertraglichen Bedingungen als wissenschaftlichen Mitarbeiter weiter zu beschäftigen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei die Prognose, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des Klägers kein dauerhafter Bedarf bestehe, nicht begründet gewesen. Aus objektiver Sicht sei es völlig unsicher gewesen, ob es zu einer künftigen Umsetzung des Projekts „Vereinheitlichung der Umlagesätze der Kranken- und Mutterschutz-Umlagen (U1/U2)“ kommen würde und wenn ja, insbesondere mangels feststehender Eckpunkte, mit welchem Inhalt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichtes wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
40Gegen das ihr am 06.09.2024 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 25.09.2024 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 06.12.2024 begründet.
41Die Beklagte rechtfertigt den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages mit der Deckung eines vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung des Klägers wegen des geplanten Projekts „Vereinheitlichung der Umlagesätze der Kranken- und Mutterschutz-Umlagen (U1/U2)“. Dem S sei durch die E-Mail vom 05.07.2021 durch die zuständige Fachaufsicht ein Prüfauftrag erteilt worden. Das Projekt habe sich in einer konkreten Vorplanungs- bzw. Planungsphase befunden. Es sei gängige Praxis, dass Projekte bereits in der Vorplanungs- bzw. Planungsphase dem S übertragen würden. Die E-Mai vom 05.07.2021 stelle einen anweisenden Erlass dar. Die finale Freigabe durch den jeweiligen Bundesminister sei als Formalie anzusehen. Die Billigung durch den Bundesgesundheitsminister wirke nicht konstitutiv, da die bindende Anweisung zur Projektübernahme durch das zuständige Fachaufsichtsreferat im Bundeskanzleramt erfolgt sei. Somit habe das S gesichert davon ausgehen dürfe, dass das Projekt, welches nicht mit dem vorhandenen Stammpersonal zu bewältigen gewesen sei, auch zur Umsetzung gelangen werde. Der zusätzliche Bedarf habe in der Beschäftigung zweier wissenschaftlicher Mitarbeiter bestanden. Aufgrund der gesicherten Prognose der Projektübertragung durch die Fachaufsicht und des bereits erfolgten Starts der Vorplanungs- bzw. Planungsphase galt die Projektdurchführung trotz der kommunizierten politischen Unsicherheiten als sicher. Allein zeitliche Verschiebungen hätten in Rede gestanden. Die jeweiligen Kapazitätsplanungen bis zum Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages seien monatlich dem Bundeskanzleramt übermittelt worden. Es sei kein Hinweis des Bundeskanzleramts erfolgt, dass der prognostizierte Mitarbeitereinsatz zu reduzieren sei. Da sich die Geschäftsstelle Bürokratieabbau mit dem Bundesministerium für Gesundheit auf finale Gespräche im April/Mai 2022 verständigt gehabt habe, habe man von einem Projektstart zum 01.07.2022 ausgehen dürfen. Mit E-Mail vom 11.07.2024 (Bl. 84 d.A. LAG) habe Herr M, nunmehr im Nationalen Normenkontrollrat, Bundesministerium der Justiz, bestätigt, dass seinerzeit mit dem Bundesministerium für Gesundheit dahingehend Übereinkunft habe erzielt werden können, dass das S damit beauftragt werden solle, eine projekthafte Untersuchung bezogen auf das Projekt „Vereinheitlichung der Umlagesätze der Kranken- und Mutterschutz-Umlagen (U1/U2)“ durchzuführen. Bei dem Projekt habe es sich um eine Zusatzaufgabe jenseits der Aufgabenstellung nach § 8 NKRG gehandelt. Soweit der Kläger auch mit Daueraufgaben betraut worden sei, sei dies unschädlich, denn es genüge ein überwiegender Einsatz mit Projektaufgaben.
42Die Beklagte beantragt,
43das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 4. September 2024, Az: 5 Ca 1046/24, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
44Der Kläger beantragt,
45die Berufung zurückzuweisen.
46Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts und stellt eine verbindliche und hinreichend konkrete Projektübertragung in Abrede. Ein verpflichtender Konsens auf der Arbeitsebene habe nicht bestanden. Zudem handele es sich bei Projekten mit dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung um Daueraufgaben, die das S im Auftrag der Bundesregierung im Rahmen des § 8 NKRG als Dienstleistungszentrum erbringe. Das S sei für die Personalplanung verantwortlich. Für die operative Umsetzung habe es nicht der Einstellung zweier zusätzlicher Mitarbeiter bedurft, was sich daran zeige, dass laut Arbeitsplatzbeschreibung der Kläger lediglich mit 55 % seiner Arbeitszeit für die Arbeitsaufgabe Vereinheitlichung der Umlagesätze habe eingesetzt werden sollen. Im S gebe es regelmäßig einen Anteil von nahezu 27 % an Befristungen im höheren Dienst, so dass im Wesentlichen ein unveränderter Personalbedarf prognostiziert werden könne.
47Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftätze der Parteien vom 06.12.2024, 07.01.2025, 24.06.2025 und 30.06.2025, die Sitzungsniederschrift vom 02.07.2025 sowie den übrigen Akteninhalt erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
48E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
49I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2c) ArbGG statthaft und sie wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet.
50II. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 21.02.2022 mit Ablauf des 30.06.2024 beendet worden ist und die Beklagte daher verpflichtet ist, den Kläger bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Befristungskontrollantrag zu den bisherigen vertraglichen Bedingungen als wissenschaftlichen Mitarbeiter weiter zu beschäftigen. Die Berufungskammer schließt sich den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts an und nimmt auf die erstinstanzliche Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung, denn zum Zeitpunkt der Befristungsabrede vom 21.02.2022 lagen aus objektiver Sicht keine hinreichenden Tatsachen für die Befristung des Arbeitsverhältnisses des Klägers gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor.
511. Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags liegt nach § 14 Abs 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf kann sowohl durch einen vorübergehenden Anstieg des Arbeitsvolumens im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgebers entstehen als auch durch die Übernahme eines Projekts oder einer Zusatzaufgabe, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht. Wird ein Arbeitnehmer für die Mitwirkung an einem Projekt befristet eingestellt, muss im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sein, dass die im Rahmen des Projekts durchgeführten Aufgaben nicht dauerhaft anfallen. Für eine solche Prognose des Arbeitgebers bedarf es ausreichend konkreter Anhaltspunkte, sie ist Teil des Sachgrundes (BAG, 23.01.2019 – 7 AZR 212/17 – m.w.N.). Für den Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes gelten hinsichtlich der Anforderungen einer Prognose keine Privilegien (BAG, 04.12.3013 – 7 AZR 277/12 -). Für die Prognose kommt es auf die objektiven Umstände an, nicht hingegen auf die subjektiven Einschätzungen des Arbeitgebers (vgl. z.B.: BAG, 21.11.2018 – 7 AZR 234/17 -; Ascheid/Preis/Schmidt/Backhaus, 7. Aufl. 2024, TzBfG § 14 Rn. 56 m.w.N.). Die tatsächlichen Grundlagen dür die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen. Wird die Prognose durch die spätere Entwicklung bestätigt, besteht eine ausreichende Vermutung dafür, dass sie hinreichend fundiert erstellt worden ist. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, Tatsachen vorzutragen, nach denen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses diese Prognose nicht gerechtfertigt war oder die nachfolgende Entwicklung mit der Prognose des Arbeitgebers in keinem Zusammenhang steht. Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglichkeit rechtfertigt die Befristung nicht. Eine solche Unsicherheit gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags auf den Arbeitnehmer abwälzen darf. Eine Aufgabe kann nicht gleichzeitig Projekt und Daueraufgabe sein. Bei einem Projekt handelt es sich um eine auf vorübergehende Dauer angelegte und gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbare Zusatzaufgabe. Daueraufgaben des Arbeitgebers sind Tätigkeiten, die im Rahmen seiner unternehmerischen Ausrichtung ständig und im Wesentlichen unverändert anfallen. Davon abzugrenzen sind Zusatzaufgaben, die nur für eine begrenzte Zeit durchzuführen sind und keinen auf längere Zeit planbaren Personalbedarf mit sich bringen. Entscheidend ist, ob die Tätigkeiten im Rahmen des Betriebszwecks ihrer Art nach im Wesentlichen unverändert und kontinuierlich anfallen und einen planbaren Beschäftigungsbedarf verursachen (Daueraufgaben) oder ob sie entweder nur unregelmäßig – z.B. nur aus besonderem Anlass - ausgeführt werden oder mit unvorhersehbaren besonderen Anforderungen in Bezug auf die Qualifikation des benötigten Personals verbunden sind und deshalb keinen vorhersehbaren Personalbedarf sowohl in quantitativer Hinsicht als auch in Bezug auf die Qualifikation des benötigten Personals verursachen, sog. Zusatzaufgaben (BAG, 23.01.2029 – 7 AZR 212/17 – m.w.N.).
522. Zum Zeitpunkt der Befristungsrede vom 21.02.2022 mangelte es aus objektiver Sicht an einer hinreichenden Tatsachengrundlage dafür, ob überhaupt, ab wann, mit welchem konkreten Inhalt und für welchen Zeitraum Zusatzaufgaben im Rahmen eines Projekts „Vereinheitlichung der Umlagesätze der Kranken- und Mutterschutz-Umlagen (U1/U2)“ anfallen.
53Die E-Mail des Herrn M vom 05.07.2021 diente zum einen der Vorabinformation des S über den Inhalt des Entwurfs eines Eckpunktepapiers zur Konkretisierung der Maßnahme Nr. 8 des Kabinettsbeschlusses vom 13.04.2021 sowie der Information zur Vorgehensweise der Abstimmung mit dem BMG. Da nicht abzuschätzen war, wie sich das BMG auf die Ansätze einlassen wird, wurde dem S die „Gelegenheit“ eingeräumt, „parallel mitzulesen und auch ein wenig vorzudenken“. Das S sollte sich also auf die Übertragung einer künftigen Aufgabe in den Grundzügen vorbereiten, wobei der konkrete Inhalt der Maßnahmen wie auch der Zeitplan unklar waren. Diese – nicht näher definierten - Vorbereitungsaufgaben sind solche, die das S im Rahmen des „Normalbetriebs“ erledigen kann, ein zusätzlicher Personalbedarf ist nicht ersichtlich. Die Realisierung des Projekts Vereinfachung des U1/U2-Verfahrens wurde ausweislich der E-Mail des Herrn M vom 08.10.2021 dadurch erschwert, dass „auf ausdrücklichen Wunsch des BMG“ die auf Arbeitsebene abgestimmten Eckpunkte zurückgehalten werden mussten, weil die Leitungsebene nicht zugestimmt hatte und eine Billigung des Ministers noch ausstand. Die Billigung des Bundesgesundheitsministers war demnach unabdingbare Voraussetzung für die Umsetzung des Projekts. Eine weitere Gefährdung der Realisierung des Projekts war durch die geänderten politischen Mehrheitsverhältnisse aufgrund der Bundestagswahl 2021 eingetreten. Folgerichtig verweigerte ausweislich der E-Mail des Herrn M vom 15.11.2021 der Bundegesundheitsminister die Billigung des Eckpunktepapiers, weil er der neuen Bundesregierung nicht unzulässig vorgreifen wollte. Der Prüfauftrag wurde für den Beginn der neuen Legislaturperiode auf Wiedervorlage gelegt, die Entscheidung mithin dem Nachfolger übertragen. Auch wenn die Arbeitsebene den im Eckpunktepapier gefundenen Ansatz übereinstimmend weiterhin als positiv bewertet hat und damit rechnete, dass frühestens Februar/März 2022 wieder Bewegung in die Sache kommt, so dass ab dann nennenswerte Ressourcen einzuplanen waren, ist dies nicht mehr als ein Ausdruck der subjektiven Hoffnung der Realisierung des Projekts auf Arbeitsebene. Weder vor noch nach dem Regierungswechsel 2021 ist die von Anfang an für notwendig erachtete Bewilligung des Eckpunktepapiers zum Projekt durch die Leitungsebene des BMG erfolgt. An dieser Sachlage hat sich bis zum Abschluss der streitigen Befristungsabrede nichts verändert. Die widerspruchslose Hinnahme der Arbeitsplanungen durch das Bundeskanzleramt ersetzt nicht die fehlende Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrages war sowohl das Ob als auch das Wie der Projektumsetzung ungewiss, so dass es auch für die Annahme einer hieraus folgenden Übertragung von Zusatzaufgaben an das S an einer hinreichenden Tatsachengrundlage mangelte. Bestätigt wird die Feststellung einer mangelnden hinreichend gesicherten Prognosegrundlage durch die spätere Entwicklung, wonach die weitere Planungsarbeit hinsichtlich des Projekts Vereinfachung des U1/U2-Verfahrens zum 01.05.2022 „sang- und klanglos“ eingestellt wurde.
54III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
55IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.
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Referenzen
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- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
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