Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Kammer) - 3 Sa 200/10
Tenor
1. Die Berufung des Klägers vom 05.07.2010 gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Neubrandenburg vom 11.02.2010 - 2 Ca 1517/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision gegen diese Entscheidung wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Der Kläger macht auf der Grundlage des Auflösungsvertrages vom 30.04.2005 (Blatt 7 -Band I- d. A.) in Verbindung mit der schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen der Beklagten, der Kxxx Dxxx GmbH, der Kxxx Dxxx Vxxx & Sxxx GmbH & Co. KG (sechs Regionen) sowie der Kxxx Dxxx Bxxx Sxxx GmbH einerseits und der Vxxx Dxxx e. V. (xxx) andererseits vom 8. April 2005 (Blatt 8, 9 -Band I- d. A.) gegenüber der Beklagten einen Wiedereinstellungsanspruch (Rückkehrrecht) geltend.
- 2
Der Kläger war bei der Beklagten bis zum 31.12.2005 zu einem Bruttomonatsgehalt von Euro 3.930,03 beschäftigt. Am 30.04.2005 schlossen die Parteien - soweit hier von Bedeutung - den folgenden Aufhebungsvertrag:
- 3
"§ 1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- 4
Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.12.2005 einvernehmlich beendet wird, um das bei der Kxxx Dxxx Vxxx & Sxxx GmbH & Co. KG, Region Hxxx/Sxxx-Hxxx/Mxxx-Vxxx bestehende Arbeitsverhältnis fortzusetzen.
- 5
§ 2 Regelungen zum Rückkehrrecht
1.
- 6
Der Arbeitnehmer erhält in Zusammenhang mit dem bei der Kxxx Dxxx Vxxx & Sxxx GmbH & Co. KG, Region Hxxx/Sxxx-Hxxx/Mxxx-Vxxx bzw. deren Rechtsnachfolger bestehenden Arbeitsverhältnisses ein zeitlich begrenztes Rückkehrrecht zur Dxxx Txxx AG, dessen Modalitäten sich abschließend aus der diesem Vertrag beigefügten Anlage 1 (Schuldrechtliche Vereinbarung vom 08. April 2005), die Bestandteil dieses Vertrages ist, ergeben.
2.
- 7
Der Arbeitnehmer erklärt sich mit der Einhaltung der im Einzelfall gegenüber der Kxxx Dxxx Vxxx & Sxxx GmbH & Co. KG, Region Hxxx/Sxxx-Hxxx/Mxxx-Vxxx bzw. deren Rechtsnachfolger und der Dxxx Txxx AG bestehenden Ankündigungsfristen einverstanden.
3.
- 8
Das Rückkehrrecht gilt ausschließlich für das bestehende Arbeitsverhältnis mit der Kxxx Dxxx Vxxx & Sxxx GmbH & Co. KG, Region Hxxx/Sxxx-Hxxx/Mxxx-Vxxx bzw. deren Rechtsnachfolger.
4.
- 9
Das Rückkehrrecht besteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung bzw. eines Aufhebungsvertrages beendet wird und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund verhaltensbedingter Gründe des Arbeitnehmers oder aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen erfolgt.
- 10
§ 3 Belehrung
- 11
Der Arbeitnehmer bestätigt, dass er
- 12
a) von dem auf drei Arbeitstage befristeten Widerrufsrecht gemäß § 25 Absatz 7 MTV Kenntnis hat,
- 13
b) seitens der Dxxx Txxx AG darauf hingewiesen wurde, dass er im Falle der beabsichtigten Rückkehr verpflichtet ist mitzuteilen, aus welchem Grund das vorangegangene Arbeitsverhältnis beendet worden ist.
..."
- 14
Mit Schreiben vom 09.12.2008 kündigte die Kxxx Dxxx Vxxx & Sxxx GmbH & Co. KG, Region Hxxx/Sxxx-Hxxx/Mxxx-Vxxx (künftig KDVS) das tarifvertraglich ordentlich unkündbare Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich mit sozialer Auslauffrist von sieben Monaten zum 31.07.2009. Dagegen erhob der Kläger u. a. fristgemäße Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Neubrandenburg (Aktenzeichen 2 Ca 1520/08). Parallel dazu hat der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 29.12.2008 gegenüber der Beklagten die Wiedereinstellung mit Wirkung zum 01.08.2009 auf der Grundlage des vereinbarten Rückkehrrechts geltend gemacht (Blatt 10, 11 -Band I- d. A.) und zudem die hier im Streit befindliche Klage vor dem Arbeitsgericht Neubrandenburg (dortiger Klageeingang 30.12.2008) erhoben.
- 15
Im Weiteren Verlauf des Kündigungsrechtsstreits gegen u. a. die KDVS zum Aktenzeichen 2 Ca 1520/08 (Arbeitsgericht Neubrandenburg) kam es schließlich zum Abschluss des - soweit hier von Bedeutung - folgenden Vergleiches:
- 16
"Vergleich:
1.
- 17
Die Parteien sind sich einig, dass das zwischen der Beklagten zu 1) und dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund Kündigung der Beklagten zu 1) vom 09.12.2008 mit Ablauf des 31.07.2009 aus betriebsbedingten Gründen endet. Die Parteien sind sich ferner einig darüber, dass kein Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 2) besteht oder bestand und dem Kläger keine Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 2) zustehen.
2.
- 18
Die Beklagte zu 1) verpflichtet sich, an den Kläger neben den ihm nach Maßgabe des Sozialplans über "Magellan" - Restrukturierung des Bereiches Technical Operations - vom 12.11.2008 zustehenden Ansprüchen eine Einmalzahlung in Höhe von 12.800,00 Euro brutto zu zahlen.
..."
- 19
In dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit hat der Kläger erstinstanzlich beantragt,
- 20
1. festzustellen, dass dem Kläger ein Rückkehrrecht zur Dxxx Txxx AG aufgrund des Auflösungsvertrages vom 30.04.2005 in Verbindung mit der Anlage (schuldrechtliche Vereinbarung vom 08.04.2005) zum 01.08.2009 zusteht;
- 21
2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als Tiefbauführer im Betrieb zu betriebsüblichen Bedingungen mit Wirkung zum 01.08.2009 wiedereinzustellen;
- 22
3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als Tiefbauführer zu unveränderten Arbeitsbedingungen im Betrieb mit Wirkung vom 01.08.2009 weiterzubeschäftigen.
- 23
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
- 24
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrages wird auf die umfassenden tatbestandlichen Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
- 25
Mit Urteil vom 11.02.2010 hat das Arbeitsgericht Neubrandenburg die Klage abgewiesen. Zwar habe der Kläger das Rückkehrrecht rechtzeitig geltend gemacht. Auf eine tatsächliche Rückkehr des Klägers zum 31.12.2008 als Wirksamkeitsvoraussetzung komme es dabei nicht an. Vielmehr sei anspruchsbegründend der Zugang der Kündigung und nicht etwa der Ablauf der Kündigungsfrist maßgeblich.
- 26
Gleichwohl sei der Anspruch nicht begründet. Denn nach dem Vortrag des insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägers sei die Rechtswirksamkeit der von der KDVS ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung unter Beachtung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff KSchG nicht feststellbar. Dies gelte erst recht vor dem Hintergrund, dass bei einem tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer - wie dem Kläger - eine fristlose Kündigung aus betriebsbedingten Gründen nur ganz ausnahmsweise überhaupt zulässig sei.
- 27
Gegen diese am 09.07.2010 abdiktiert zur Geschäftsstelle gelangten und dem Kläger am 15.07.2010 zugestellte Entscheidung richtet sich seine am 06.07.2010 bei dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangene Berufung. Der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ist am Montag, den 13.09.2010 bei dem Landesarbeitsgericht M-V eingegangen und die Begründung selbst - nach entsprechender gerichtlicher Fristverlängerung - am 13.10.2010.
- 28
Der Kläger rügt zunächst, dass ihm erstinstanzlich keine rechtlichen Hinweise erteilt worden seien. Er ist unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag der Auffassung, dass er die Rechtswirksamkeit der durch die KDVS ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung vom 09.12.2008 hinreichend dargelegt und belegt habe. Noch nicht einmal aus dem Urteil selbst werde deutlich, welchen tatsächlichen Sachvortrag das Arbeitsgericht Neubrandenburg diesbezüglich als notwendig erachte.
- 29
Mit Schriftsatz vom 10.01.2011 (eingegangen bei dem Landesarbeitsgericht M-V am 11.01.2011) trägt der Kläger vor, er blende seinen tariflichen Sonderkündigungsschutz nicht aus. Ihm seien keine weiteren Mitarbeiter ohne tariflichen Sonderkündigungsschutz bekannt. Eine Vergleichbarkeit oder auch gar eine Austauschbarkeit mit anderen Arbeitnehmern der KDVS sei nicht gegeben. Selbst wenn sich aus dem für die KDVS geltenden Interessenausgleich ein Pool von freien Stellen (33,5 FTE's) ergeben sollte, so sei völlig unklar, ob damit freizuhaltende Beamtenstellen gemeint seien. Eine Recherche oder Klarstellung durch die Beklagte liege nicht vor. Die von ihm vertretene Rechtsauffassung werde im Übrigen durch die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichtes Rostock zum Aktenzeichen 4 Ca 2069/08 seines Kollegen Txxx gegen die KDVS bestätigt. Aus den dortigen Verfahrensunterlagen sei ersichtlich, dass die ihm gegenüber von der KDVS ausgesprochene außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist rechtswirksam sei.
- 30
Der Kläger beantragt nach entsprechendem richterlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2011 unter Rücknahme der Klageanträge zu den Ziffern 1. und 3. nunmehr:
- 31
Das Urteil des Arbeitsgerichtes Neubrandenburg vom 11.02.2010 - 2 Ca 1517/08 - wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Tiefbauführer im Betrieb zu den bisherigen Bedingungen mit Wirkung zum 01.08.2009 wieder einzustellen.
- 32
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
- 33
Die Beklagte ist der Rechtsauffassung, die Klage sei bereits deshalb unbegründet, weil das vom Kläger geltend gemachte Rückkehrrecht nicht in den 36-Monats-Zeitraum falle. Nicht der Kündigungszugang sei maßgeblich, sondern vielmehr die tatsächliche Rückkehr zur Beklagten. Selbst wenn man diesen Umstand mit dem Kläger rechtlich anders bewerten wolle, seien die Voraussetzungen des "besonderen Rückkehrrechts" deshalb nicht erfüllt, weil insoweit die Rechtswirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung belegt sein müsse. Dies könne entweder nur im Wege einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung belegt werden, oder aber der sich auf das besondere Rückkehrrecht berufende Arbeitnehmer müsse im Einzelnen darlegen und beweisen, dass die ihm gegenüber ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung rechtswirksam unter Berücksichtigung der insoweit einschlägigen Kündigungsschutznormen sei. Dem Kläger sei es nicht gelungen, nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 1 KSchG eine rechtswirksame betriebsbedingte Kündigung substantiiert darzulegen. Darauf komme es letztlich jedoch auch nicht an, da auf Grund des - unstreitigen - Sonderkündigungsschutzes für den Kläger Maßstab für die Rechtswirksamkeit der durch die KDVS ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung nicht § 1 KSchG, sondern vielmehr § 626 BGB sei. Die gesteigerten Anforderungen an eine fristlose betriebsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes habe der Kläger nicht einmal im Ansatz darlegen können. Die Auffassung des Klägers hinsichtlich der Bejahung einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast sei so nicht nachvollziehbar. Denn auch die Beklagte verfüge nicht über interne Kenntnisse bei der KDVS im Zusammenhang mit dem Ausspruch der fristlosen Kündigung mit sozialer Auslauffrist vom 09.12.2008 gegenüber dem Kläger. Denn im Kündigungszeitpunkt seien - insoweit unstreitig - keine gesellschaftsrechtlichen Beziehungen mehr zwischen der Beklagten und der KDVS vorhanden gewesen, so dass von einer Sachnähe der Beklagten im Sinne von internen Kenntnissen über die Kündigungsumstände bei der KDVS nicht ausgegangen werden könne.
- 34
Inhaltlich fehle es insbesondere angesichts der gesteigerten Rechtswirksamkeitsanforderungen an eine fristlose betriebsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist an einlassungsfähigem Vortrag des Klägers. Allein die Nichtbeachtung des Vorranges der Änderungskündigung sowie der "Freikündigung" durch die KDVS im Zusammenhang mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers führe dazu, dass von einer Rechtsunwirksamkeit eben dieser Kündigung ausgegangen werden müsse.
- 35
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die insoweit abgereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 36
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
- 37
Das Arbeitsgericht Neubrandenburg hat die Klage mit Urteil vom 11.02.2010 im Ergebnis zutreffend abgewiesen.
I.
- 38
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Wiedereinstellung mit Wirkung zum 01.08.2009 auf der Grundlage des vereinbarten Rückkehrrechts gemäß § 2 Abs. 1 des Auflösungsvertrages vom 30.04.2005 in Verbindung mit Ziffer 1. b.; Ziffer 2. a. der schuldrechtlichen Vereinbarung vom 8. April 2005 (künftig SV).
- 39
Nach § 2 Abs. 1 des Aufhebungsvertrages sind die Voraussetzungen des vereinbarten Rückkehrrechts allein an Hand der Festlegungen in der SV zu beurteilen, die - soweit hier von Bedeutung - wie folgt lautet:
"...
1.
- 40
Die Dxxx Txxx AG räumt den Arbeitnehmern einzelvertraglich ein Rückkehrrecht zur Dxxx Txxx AG ein
a.
- 41
innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten (berechnet ab dem 1. Januar 2004) ohne das Vorliegen besonderer Gründe (allgemeines Rückkehrrecht),
b.
- 42
nach Ablauf des allgemeinen Rückkehrrechts für weitere 36 Monate ein Rückkehrrecht unter besonderen Bedingungen (besonderes Rückkehrrecht).
...
2.
- 43
Besondere Bedingungen (im Sinne des Absatzes 1. b.) liegen vor, wenn
a.
- 44
das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 ff KSchG aus dringenden betrieblichen Gründen wirksam gekündigt wird
- 45
oder
...
3.
- 46
Der Arbeitnehmer kann von seinem Rückkehrrecht nach der Ziffer 1 frühestens sechs Monate nach Beginn des Rückkehrzeitraumes für das allgemeine Rückkehrrecht Gebrauch machen. Es ist bei dem Rückkehrrecht nach Ziffer 1. a. und b. eine Ankündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten. Im Falle des besonderen Rückkehrrechts nach Ziffer 1. b. in Verbindung mit 2. a. findet eine Rückkehr jedoch erst nach Ablauf der für den Arbeitgeber (Kabelgesellschaft bzw. Rechtsnachfolger) geltenden jeweiligen individuellen Kündigungsfrist statt, soweit diese länger ist, als die dreimonatige Ankündigungsfrist.
..."
- 47
Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend bereits nach dem Vortrag des insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägers nicht erfüllt.
1.
- 48
Ziffer 2. a. SV verlangt nach Auffassung der Kammer die Feststellung der Rechtswirksamkeit einer ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung [a)]. Aus dem Vortrag des Klägers kann die Rechtswirksamkeit der ihm gegenüber ausgesprochenen fristlosen Kündigung mit sozialer Auslauffrist nicht geschlussfolgert werden [b)]. Dies geht zu seinen Lasten, da er die Darlegungs- und Beweislast trägt [c)].
a)
- 49
Das von dem Kläger geltend gemachte Rückkehrrecht setzt gemäß Ziffer 2. a. SV nach entsprechender Auslegung die Feststellung der materiellen Rechtswirksamkeit der außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist voraus.
- 50
Die danach vorzunehmende Auslegung der SV vom 08.04.2005 erfolgt in diesem Zusammenhang nach den für die Auslegung von Tarifverträgen geltenden Vorgaben. Denn - wie hier - ein von tariffähigen Parteien geschlossener Vertrag, der nach dem Willen eben dieser Parteien keinen Tarifvertrag, sondern einen nicht tariflichen Koalitionsvertrag darstellen soll, ist nach den für die Auslegung von Tarifverträgen geltenden Regeln vorzunehmen, weil er regelmäßig - wie im Normalfall ein Tarifvertrag - eine Vielzahl von Personen betrifft (zutreffend LAG Hamburg vom 20. Juli 2010 - 4 Sa 58/09 -, Revision zugelassen).
- 51
Der normative Teil eines Tarifvertrages wiederum ist nach den für Gesetze geltenden Regeln auszulegen. Zunächst ist vom Tarifwortlaut auszugehen. Zu ermitteln ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist jedoch der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Zweck der Tarifnorm zu berücksichtigen, sofern und soweit dieser Wille in den Tarifnormen seinen Niederschlag gefunden hat. Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, weil häufig nur aus ihm und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und nur bei Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Sinn und Zweck zutreffend ermittelt werden kann (BAG, Urteil vom 18.05.2006 - 6 AZR 422/05 - ZTR 2007, Seite 42; m. w. N.). Noch verbleibende Zweifel können ohne Bindung an einer Reihenfolge mittels weiterer Kriterien wie der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch der praktischen Tarifführung geklärt werden. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, Urteil vom 05.10.1999 - 4 AZR 578/98 - AP TVG § 4 Verdienstsicherung Nr. 15).
- 52
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Auslegungsgrundsätze kann Ziffer 2. a. SV - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht dahingehend ausgelegt werden, dass eine formelle Rechtswirksamkeit einer Kündigung im Sinne von § 7 Satz 1 KSchG als ausreichende Voraussetzung angesehen werden kann. Denn aus der Formulierung "unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff KSchG aus dringenden betrieblichen Gründen wirksam gekündigt wird" lässt sich nach der zunächst vorzunehmenden Wortlautinterpretation nur der Schluss ziehen, dass zum Schutz der Beklagten zur Vorbeugung einer missbräuchlichen Nutzung des besonderen Rückkehrrechts eine materiell-rechtliche Rechtswirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung festgelegt werden sollte. Dies wird im Übrigen auch dem Sinn und Zweck der Vereinbarung aus Sicht der vertragsabschließenden Gewerkschaft v. gerecht. Denn auch aus dortiger Sicht konnte damit ein wirksamer Bestandsschutz zu Gunsten der Arbeitnehmer erreicht werden. Denn entweder ist eine ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung durch die KDVS rechtsunwirksam mit der Folge, dass der Arbeitnehmer bei der KDVS verbleibt. Oder aber eine solche betriebsbedingte Kündigung ist rechtswirksam durch die KDVS ausgesprochen worden, mit der Folge, dass dann ein Rückkehrrecht zur Beklagten besteht. Ein weitergehendes schutzwürdiges Interesse war auch aus Sicht der Gewerkschaft v. nicht gegeben. Denn der alleinige Entscheidungsträger darüber, ob ein Arbeitnehmer gegen eine betriebsbedingte Kündigung Kündigungsschutzklage erheben will bzw. sich in einem solchen Verfahren vergleichen möchte, ist eben dieser Arbeitnehmer selbst.
b)
- 53
Die Rechtmäßigkeit der dem Kläger gegenüber ausgesprochenen fristlosen Kündigung mit sozialer Auslauffrist durch die KDVS mit Schreiben vom 09.12.2008 nach den Vorgaben des § 626 Abs. 1 BGB kann auf der Grundlage des Vortrages des Klägers nicht festgestellt werden.
- 54
§ 626 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. D. h. im Falle der betriebsbedingten Kündigung eines - wie hier - tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers, dass der kündigende Arbeitgeber neben den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 KSchG (betriebsbedingte Gründe; Sozialauswahl etc.) zusätzlich darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat, dass er alle zumutbaren Mittel ausgeschöpft hat, um eine Weiterbeschäftigung des an sich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers zu erreichen. Diese nach § 626 Abs. 1 BGB verschärften Anforderungen bedingen, dass der kündigende Arbeitgeber gegebenenfalls auch durch entsprechende Umorganisationen und das freimachen geeigneter gleichwertiger Arbeitsplätze den Versuch einer Weiterbeschäftigung des tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers versuchen muss (BAG, Urteil vom 17.09.1998 - 2 AZR 419/97 - NZA 1999, Seite 258; BAG, Urteil vom 06.10.2005 - 2 AZR 362/04 - NZA-RR 2006, Seite 416).
- 55
Ob die KDVS hinsichtlich der fristlosen Kündigung mit sozialer Auslauffrist vom 09.12.2008 zum 31.07.2009 die vorgenannten Voraussetzungen beachtet hat, lässt sich dem Vortrag des Klägers jedenfalls bezüglich der gesteigerten Anforderungen nach § 626 Abs. 1 BGB nicht entnehmen.
- 56
Erstinstanzlich hat sich der Kläger trotz des entsprechenden Vortrages der Beklagten mit Schriftsatz vom 12.10.2009 (Blatt 85, 86 -Band I- d. A.) mit den gesteigerten Anforderungen nach § 626 Abs. 1 BGB nicht auseinandergesetzt. Vor diesem Hintergrund geht auch die Rüge des Klägers ins Leere, erstinstanzlich sei ein richterlicher Hinweis auf die besonderen Anforderungen an eine fristlose Kündigung eines tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers erforderlich gewesen.
- 57
Zum einen ist ein richterlicher Hinweis dann entbehrlich, wenn - wie hier - die andere Partei bereits detailliert auf Gesichtspunkte hingewiesen hat, die das erkennende Gericht in der zu treffenden Entscheidung zur Begründung heranzieht. Zum anderen richtet sich die rechtliche Beurteilung einer fristlosen Kündigung eben nach § 626 BGB und nicht nach § 1 KSchG. Dieser Umstand ergibt sich unmittelbar aus den benannten gesetzlichen Vorgaben und bedarf deshalb auch keines gesonderten gerichtlichen Hinweises mehr.
- 58
Trotz der Ausführungen des Arbeitsgerichtes Neubrandenburg in der angefochtenen Entscheidung zu den besonderen Anforderungen an eine fristlose Kündigung eines tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers enthält die Berufungsbegründung ebenfalls keine Angaben, aus denen geschlussfolgert werden könnte, die fristlose Kündigung der KDVS vom 09.12.2008 sei gemessen an den geschilderten Vorgaben des § 626 Abs. 1 BGB rechtswirksam. Erst nachdem die Beklagte nochmals in der Berufungserwiderung vom 02.12.2010 (Blatt 324 ff. -Band II- d. A.) ausführlich und unter Benennung der Rechtsprechung auf das Fehlen des notwendigen Vortrages durch den Kläger hingewiesen hat, tritt dieser mit Schriftsatz vom 10.01.2011 erstmals - wenn auch nur punktuell - mit Sachvortrag zur oben genannten Problematik hervor.
- 59
Jedoch sind diese Ausführungen nicht geeignet, die Rechtswirksamkeit der fristlosen Kündigung durch die KDVS belegen zu können.
- 60
Selbst wenn man zu Gunsten des Kläger von einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast ausgeht und an die Darlegungslast des Arbeitnehmers nicht die selben Anforderungen stellt wie an die des kündigenden Arbeitgebers (so LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.02.2010 - 8 Sa 534/09 -, im Rahmen des § 1 Abs. 2 KSchG), so müssen doch die Ausführungen des sich auf das Rückkehrrecht berufenden Arbeitnehmers zumindest die Rechtswirksamkeit der Kündigung durch die KDVS als plausibel erscheinen lassen (LAG Rheinland-Pfalz, a. a. O.).
- 61
Selbst diesen - geringeren - Anforderungen wird der Vortrag des Klägers nicht gerecht.
- 62
So trägt der Kläger auf die Rüge der Beklagten zum Vorrang der - örtlichen - Änderungskündigung bezogen auf die fristlose Kündigung der KDVS vom 09.12.2008 wie folgt vor:
- 63
"Der Kläger macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass schon die Tarifbindung im Unternehmen der KDVS allenfalls im Bereich einer zumutbaren Versetzung Möglichkeiten eröffnet, die zu dem auch nur mit Zustimmung des zuständigen Betriebsrates möglich gewesen wären. Insofern wäre auch eine etwaige Versetzung denklogisch nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich.
- 64
Diese engen Voraussetzungen machen jedoch eine Weiterbeschäftigung aus Sicht des Klägers gleichwohl nicht möglich. Insbesondere hätte auch hier die KDVS ein etwaiges Änderungsangebot nicht wirksam abgeben können."
- 65
Die vorstehenden Angaben sind rechtlich nicht nachvollziehbar. Denn tarifliche Schutzvorschriften für Arbeitnehmer mit dem Inhalt eingeschränkter - örtlicher - Versetzungsmöglichkeiten führen keineswegs gleichsam zu Kündigungserleichterungen für den Arbeitgeber. Wenn mithin bei dem Arbeitgeber an anderen Orten und/oder inhaltlich geänderten Bedingungen Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten zu Gunsten des von dieser Kündigung betroffenen Arbeitnehmers vorhanden sind, so hat der Arbeitgeber diese Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten selbstverständlich auch dann im Rahmen einer Änderungskündigung anzubieten, wenn der Arbeitnehmer über einen tariflichen Versetzungsschutz verfügt.
- 66
Die zahlreichen Hinweise der Beklagten in der Berufungserwiderung auf Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten an anderen Standorten der KDVS unter Bezugnahme auf die vorerwähnten strengen Anforderungen an eine fristlose Kündigung eines tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers gemäß § 626 Abs. 1 BGB kommentiert der Kläger dahingehend, dass gleichwohl eine Sozialwidrigkeit der fristlosen Kündigung vom 09.12.2008 nicht gegeben sei, weil insoweit eine Austauschbarkeit und damit eine Vergleichbarkeit mit den dort beschäftigten Arbeitnehmern nicht festgestellt werden könne. So trägt der Kläger diesbezüglich beispielsweise vor:
- 67
"Soweit die Beklagte ferner Bedenken gegen die Wirksamkeit der Kündigung darauf stützt, dass die Berufung die geeigneten, vergleichbaren Stellen im Bereich Planung sowie im Service und der Planung im Innendienst im Rahmen seiner Ausführung zur Weiterbeschäftigungssituation und zur Rechtmäßigkeit der sozialen Auswahl völlig unberücksichtigt lässt, verkennt die Beklagte, dass die Planung ausschließlich zum Teil in Schwerin und die Disposition ausschließlich in Hannover ansässig war. Eine Vergleichbarkeit oder auch gar eine Austauschbarkeit insoweit war und ist aus Sicht des Klägers nicht gegeben."
- 68
Der Kläger richtet hier seinen Vortrag allein auf die Vorgaben des § 1 KSchG aus. Er behauptet selbst nicht, Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten an anderen Standorten der KDVS seien nicht vorhanden gewesen. Diese Vorgehensweise liegt offensichtlich in der Auffassung des Klägers begründet, er sei im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit der KDVS nicht verpflichtet gewesen, für die KDVS an anderen Standorten zu arbeiten. Dieser Gesichtspunkt ist jedoch für die Beurteilung der Rechtswirksamkeit der fristlosen Kündigung vom 09.12.2008 gemessen an den benannten Vorgaben des § 626 Abs. 1 BGB völlig ohne Belang.
- 69
Im Ergebnis lassen auch die Ausführungen des Klägers mit Schriftsatz vom 10.01.2011 nur den Schluss zu, dass für ihn jedenfalls an anderen Standorten der KDVS im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vom 09.12.2009 sehr wohl Einsatzmöglichkeiten bestanden haben und die KDVS damit vor Ausspruch der Kündigung vom 09.12.2008 eben gerade nicht alle ihr zumutbaren Mittel und Wege einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit zu Gunsten des Klägers geprüft, geschweige denn ihm gegenüber angeboten hat.
- 70
Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers selbst sowie des im Übrigen unstreitigen Sachvortrages sind nachvollziehbare Gründe, die die Rechtswirksamkeit der fristlosen Kündigung vom 09.12.2008 belegen könnten, mithin nicht vorhanden.
- 71
Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle noch darauf hingewiesen, dass die Kammer auf die vom Kläger angeregte Beiziehung der Gerichtsakte seines Kollegen Txxx zum Aktenzeichen 4 Ca 2069/08 (Arbeitsgericht Rostock) bereits deshalb verzichtet hat, weil die Rechtswirksamkeit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses einer Einzelfallprüfung unterliegt und der Kläger nicht dargelegt hat, welchen konkreten Sachvortrag er mit welchen Ausführung aus eben dieser Verfahrensakte belegen will.
c)
- 72
Die mangelnde Feststellungsmöglichkeit der Rechtswirksamkeit der Kündigung vom 09.12.2008 geht hier zu Lasten des Klägers, denn er ist diesbezüglich darlegungs- und beweispflichtig.
- 73
Das Landesarbeitsgericht Hamburg führt mit Urteil vom 20. Juli 2010 - 4 Sa 58/09 - anlässlich eines Parallelrechtsstreits zutreffend wie folgt aus:
- 74
"Nach den im Zivilprozess, zu dem auch der arbeitsgerichtliche Prozess gehört (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG), allgemein geltenden Grundregeln trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für die rechtsbegründenden und der Anspruchsgegner die Darlegungs- und Beweislast für die rechtsvernichtenden, rechtshindernden und rechtshemmenden Tatbestandsmerkmale (vgl. z. B. BGH Urteil vom 14. Januar 1991 - II ZR 190/89 - BGHZ 113, 222 ff = NJW 1991, 1052 ff).
- 75
Anspruchsteller ist im vorliegenden Rechtsstreit der Kläger, der gegenüber der Beklagten zu 1. das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses bzw. einen Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages geltend macht und daher die Anspruchsvoraussetzungen darzulegen hat. Hierzu gehört die materiell-rechtliche Wirksamkeit der Kündigung vom 9. Dezember 2008."
- 76
Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht uneingeschränkt an.
2.
- 77
Aus den vorgenannten Gründen kann dahinstehen, ob für das 36monatige besondere Rückkehrrecht auf den Zeitpunkt des Kündigungszuganges, oder aber auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Rückkehr abzustellen ist.
- 78
Deshalb bleibt die diesbezügliche Fragestellung nach einer entsprechenden Anwendung des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB auf schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen Tarifvertragsparteien ebenfalls unentschieden.
II.
- 80
Die Revisionszulassung erfolgt aus § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 1 KSchG 4x (nicht zugeordnet)
- BGB § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund 10x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- § 25 Absatz 7 MTV 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 2 ff KSchG 2x (nicht zugeordnet)
- § 1 Absatz 2 ff KSchG 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Satz 1 KSchG 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 2 KSchG 2x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 46 Grundsatz 1x
- ArbGG § 64 Grundsatz 1x
- BGB § 310 Anwendungsbereich 1x
- 2 Ca 1517/08 2x (nicht zugeordnet)
- 2 Ca 1520/08 2x (nicht zugeordnet)
- 4 Ca 2069/08 2x (nicht zugeordnet)
- 4 Sa 58/09 2x (nicht zugeordnet)
- 6 AZR 422/05 1x (nicht zugeordnet)
- 4 AZR 578/98 1x (nicht zugeordnet)
- 2 AZR 419/97 1x (nicht zugeordnet)
- 2 AZR 362/04 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (8. Kammer) - 8 Sa 534/09 1x
- II ZR 190/89 1x (nicht zugeordnet)