Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Kammer) - 2 Sa 332/10

Tenor

I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin - 6 Ca 900/10 - wie folgt abgeändert:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über den Antrag der Klägerin auf Abschluss einer Vorruhestandsvereinbarung. Dem liegt ausweislich des Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin vom 11.11.2010 - 6 Ca 900/10 - folgender Sachverhalt zu Grunde:

2

Die am 26.11.1954 geborene Klägerin ist seit August 1992 für das beklagte Land als Lehrerin tätig. Sie ist zuletzt eingesetzt an einer regionalen Schule, also einer Schule der Schulartgruppe 2. Die Klägerin ist Teilnehmerin am Lehrerpersonalkonzept (LPK). Hierbei handelt es sich um eine Vereinbarung der Landesregierung mit Gewerkschaften und Berufsverbänden zur Reaktion auf die demografische Schülerzahlenentwicklung und den sich daraus ergebenden Bedarf an Lehrtätigkeit. Die Rahmenvereinbarung zum LPK zum 08.12.1995 in der Fassung vom 28.04.2005 lautet auszugsweise:

"...

3

Ausgehend von den vorgenannten Prämissen wird zur Lösung der anstehenden Probleme von folgenden allgemeinen Grundsätzen ausgegangen.

4

1.1. Allen vom Geltungsbereich des LPK erfassten Landesbediensteten soll grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt werden, an den in den Anlagen 1 bis 8 dargestellten Personalmaßnahmen teilzunehmen.1)

5

Soweit dienstliche Interessen, wie z. B. die Unterrichtsversorgung in Mangelfächern, der Inanspruchnahme einer personalen Maßnahme entgegenstehen, kann die Landesregierung die Möglichkeit der Teilnahme an einer Maßnahme ausschließen.

...

6

1.3. Es wird ein jährlicher Einstellungskorridor von 170 Neueinstellungen unterstellt.

...

7

_______________
1) Dieses sind: Auflösungsvertrag mit Abfindung, Vorruhestandsgeld 1 und Vorruhestandsgeld 2, Teilzeitbeschäftigung, Versetzung von Lehrkräften ..."

8

Die Anlage 8 des LPK Vorruhestandsgeld 2 bei Aufhebungsverträgen lautet auszugsweise:

"§ 1

9

(1) Landesbedienstete, die zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mindestens das 55. Lebensjahr und sechs Monate vollendet haben, kann ein Vorruhestandsgeld 2 angeboten werden.

10

(2) Mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses wird eine Stelle oder ein entsprechender Stellenanteil dauerhaft eingespart.

11

(3) Dem Abschluss des Auflösungsvertrages dürfen keine dienstlichen Belange entgegenstehen.

..."

12

Unter dem 28.11.2006 beantragte die Klägerin die Inanspruchnahme der Maßnahme Vorruhestand 2 gemäß Anlage 8 LPK spätestens zum August 2014. Mit Antrag vom 09.11.2009 änderte sie ihr Begehren und beantragte Vorruhestandsgeld 2 zum 31.07.2010.

13

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern gab unter dem 16.12.2009 einen Erlass heraus, wonach ein Kontingent von Auflösungsmaßnahmen für Lehrkräfte der Schulartgruppe 2, 5 Auflösemaßnahmen pro Schulamt, gewährt wurde. Das Schulamt Sxxx erhielt 5 zusätzliche Maßnahmen bewilligt. Wegen des Inhalts des Erlasses wird auf Bl. 77 d. A. verwiesen.

14

Mit Bearbeitungsstand 17.12.2009 hatte das Staatliche Schulamt Sxxx eine Auswahlliste unter Platzierung von 64 Antragstellern gefertigt. Die Klägerin nahm Platz 42 der Auswahlliste ein.

15

Mit Schreiben vom 21.12.2009 (Bl. 16 d. A.) teilte das Staatliche Schulamt Sxxx der Klägerin mit, dass ihr Antrag aus personalwirtschaftlichen und dienstlichen Gründen nicht positiv entschieden werden könne. Die Klägerin legte gegen diese Entscheidung Widerspruch ein (B. 18 d. A.). Hierauf reagierte das Staatliche Schulamt Sxxx mit Schreiben vom 09.02.2010 (Bl. 21 d. A.).

16

Unter dem 09.03.2010 gaben die Verfasser des LPK eine "Erklärung über die Voraussetzungen und den Zeitpunkt einer Rückkehr zur Vollbeschäftigung in der Schulartgruppe 2" ab. Wegen des Inhalts dieser Erklärung wird ausdrücklich auf Bl. 75, 76 d. A. verwiesen. U. a. sieht die Erklärung eine Begrenzung der Maßnahme des LPK (Vorruhestand 1 und 2 Abfindung) auf landesweit insgesamt 100 Maßnahmen für die Schulartgruppe 2 unter Anrechnung der mit Erlass vom 16./17.12.2009 kontingentierten Maßnahmen vor.

17

Mit Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 14.04.2010 (Bl. 84 d. A.) wandte sich das beklagte Land an alle Lehrkräfte der regionalen Schulen, Gesamtschulen und Gymnasien des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Unter Verweisung auf die Kontingentierung der Maßnahmen des LPK und der Vergabe des restlichen Kontingents im Mai des Jahres 2010 wurde die Frist, letztmalig einen Antrag für eine Auflösungsmaßnahme zum 31.07.2010 bzw. 31.01.2011 zu stellen, bis zum 30.04.2010 festgesetzt. Mit Bearbeitungsstand 04.05.2010 wurde wiederum eine Auswahlliste erstellt (Bl. 85 ff. d. A.). Der klägerische Antrag fand keine Berücksichtigung

18

Das Arbeitsgericht hat in dem vorgenannten Urteil u. a. für Recht erkannt:

19

Das beklagte Land wird verurteilt, das Angebot der Klägerin anzunehmen zum Abschluss eines Auflösungsvertrages auf der Grundlage der Anlage 8 des Lehrerpersonalkonzeptes mit dem Beendigungsdatum 31.07.2010 zur Gewährung von Vorruhestandsgeld 2.

20

Eine auf Zahlung von Schmerzensgeld gerichtete Klage hat es abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es zu 1/4 der Klägerin und zu 3/4 dem beklagten Land auferlegt.

21

In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, das Land habe über den Antrag auf Abschluss einer Vorruhestandsvereinbarung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Ablehnung des Landes habe diesen Anforderungen nicht genügt. Die nicht abgegebene Zustimmung sei daher zu ersetzen. Es hat ferner ausgeführt, die von dem beklagten Land gemachten Darlegungen über die künftig benötigten Lehrerzahlen seien nicht nachvollziehbar. Dass die Parteien des LPK sich hinsichtlich der Schulartgruppe 2 lediglich auf 100 Auflösemaßnahmen sich geeinigt hätten, sei erst mit der Erklärung vom 09.03.2010 geschehen. Der hier gestellte Antrag sei jedoch mit Schreiben vom 21.12.2009 bzw. 09.02.2010 zurückgewiesen worden. Jedenfalls sei auch die Festlegung auf 100 Maßnahmen nicht nachvollziehbar. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

22

Dieses Urteil ist dem beklagten Land am 09.12.2010 zugestellt worden. Es hat dagegen Berufung eingelegt, die am 20.12.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf Grund eines fristgemäß eingegangenen Antrages bis zum 09.03.2011 verlängert worden ist, ist die Berufungsbegründung am 09.03.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

23

Das Land weist darauf hin, das Vorruhestand 2 nur gewährt werden könne, wenn durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Stelle oder ein entsprechender Stellenanteil dauerhaft eingespart werden könne. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Bereits durch Protokoll vom 10.12.2009 der erweiterten Begleitgruppe sei festgehalten worden, dass zum 01.08.2014 in der Schulartgruppe 2 wieder Vollbeschäftigung bestehe. Die Klägerin könne frühestens im Jahre 2019 regulär in Rente gehen. Zu diesem Zeitpunkt weise der Personalbedarf der Schulartgruppe 2 bereits eine erhebliche Unterdeckung aus.

24

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

25

Sie tritt der erstinstanzlichen Entscheidung bei. Es sei der Beklagten ohne Weiteres möglich, eine Stelle einzusparen. An der Schule der Klägerin würden sechs Kollegen, die ebenfalls Mathematik unterrichten, nur mit einem Grundvertrag beschäftigt. Es sei nicht Sache der Klägerin darzustellen, wie Vollzeitäquivalente reduziert werden könnten. Im Übrigen wird auf die Berufungserwiderung Bezug genommen.

26

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

27

Die zulässige Berufung ist begründet.

28

Im Einzelnen gilt Folgendes:

1.

29

Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Klageantrag unter Bezugnahme auf § 311a BGB als zulässig angesehen (vgl. auch BAG vom 04.05.2010 - 9 AZR 155/09 -). Mit dem hier gestellten Antrag wird lediglich das Wirksamwerden des Vertrages in die Vergangenheit gestellt. Es findet keine unzulässige Rückdatierung eines Altersteilzeitvertrages statt, die durch die Fiktion des § 894 Satz 1 ZPO nicht herbeigeführt werden kann (vgl. hierzu BAG vom 15.09.2009 - 9 AZR 608/08).

2.

30

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Vorruhestandsgeld 2.

31

Zu Recht weist die Berufung des beklagten Landes darauf hin, dass im vorliegenden Fall dem Antrag der Klägerin auf Vorruhestandsgeld 2 bereits § 1 Abs. 2 der Anlage 8 zum Lehrerpersonalkonzept Vorruhestandsgeld 2 entgegensteht. Dort heißt es:

32

"Mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses wird eine Stelle oder ein entsprechender Stellenanteil dauerhaft eingespart".

33

Dies kann nur so verstanden werden, dass ein Antrag auf Vorruhestandsgeld 2 nur dann gegeben ist, wenn eine entsprechende Einsparung erfolgt. Dies ist jedoch hier nicht gegeben. Die Klägerin kann jedenfalls nicht vor 2019 regulär in Rente gehen. Die Maßnahme konnte daher nur dann erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass die Stelle der Klägerin nicht vor diesem Zeitpunkt wieder besetzt wird. Darlegungs- und beweispflichtig hierfür ist, da es sich um eine anspruchsbegründete Tatsache handelt, zunächst die Klägerin. Diese hat sich in ihrer Berufungserwiderung lediglich darauf bezogen, dass in ihrer Schule sechs Kollegen, die das Fach Mathematik unterrichten, nur mit einem Grundvertrag unterrichten. Diese Darlegung ist unzureichend. Das beklagte Land hat vorgetragen, dass am 10.12.2009 eine Sitzung der erweiterten Begleitgruppe zum Lehrerpersonalkonzept stattgefunden hat.

34

An dieser erweiterten Begleitgruppe sind das beklagte Land und die am Lehrerpersonalkonzept beteiligten Gewerkschaften und Verbände sowie Personalräte beteiligt. Bereits in dieser Sitzung wurde festgestellt, dass in der Schulartgruppe 2 zum 01.08.2014 Vollbeschäftigung stattfinden wird. Diesem Beschluss steht die erstinstanzlich eingereichte Grafik zur Entwicklung des Personalbestandes im Vergleich in der Schulartgruppe 2 bis zum Jahre 2020/21 nicht entgegen. Nach dieser Grafik findet zwar Vollbeschäftigung in der Schulartgruppe 2 erst zum Schuljahr 2016/17 statt. Im Jahre 2014/15 ist jedoch noch ein Überhang von 208 Lehrkräften zu verzeichnen. Dieser Überhang lässt sich nicht ohne Weiteres auf die einzelnen Schulen und Schulämter in der Weise übertragen, dass er durch eine Stundenreduzierung gem. den Vorgaben des Lehrerpersonalkonzeptes aufgefangen werden könnte.

35

Deshalb ist die Festlegung hinsichtlich der Vollbeschäftigung zum 01.08.2014 ohne Weiteres nachvollziehbar und sie ist im Übrigen mit der Vereinbarung vom 09.03.2010 Bestandteil des Lehrerpersonalkonzeptes geworden. Bei dieser Sachlage kann von einer entsprechenden Einsparung der Stelle der Klägerin bis zum Jahre 2019 nicht die Rede sein. Anhaltspunkte dafür, dass das beklagte Land in der Vergangenheit in gleichheitswidriger Weise Anträge auf Altersteilzeit bzw. Vorruhestand stattgegeben hat, obwohl eine entsprechende Einsparung nicht gegeben war, hat die Klägerin nicht dargetan. Selbst wenn man hiervon aber ausginge, ergibt sich aus einer großzügigen Handhabung in der Vergangenheit kein Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber in der Zukunft gleichermaßen verfahren wird (vgl. BAG vom 15.04.2008 - 9 AZR 111/07 -).

36

Vorsorglich wird noch für den Fall, dass ein Anspruch auf Vorruhestandsgeld 2 unter Gleich-heitsgesichtspunkten grundsätzlich zu bejahen wäre, auf Folgendes hingewiesen:

37

Nach § 1 Abs. 1 der Anlage 8 zum LPK kann Landesbediensteten, die zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mindestens das 55. Lebensjahr und sechs Monate vollendet haben, ein Vorruhestandsgeld 2 angeboten werden. Dies bedeutet, dass das beklagte Land eine Entscheidung nach billigem Ermessen zu treffen hat. Einer gerichtlichen Klage auf Abschluss einer Vereinbarung über die Gewährung von Vorruhestandsgeld 2 kann nur stattgegeben werden, jede andere Entscheidung billigem Ermessen widerspräche (vgl. BAG vom 17.08.2010 - 9 AZR 414/09). Dies ist aber nicht der Fall.

38

Auch bei der Prüfung der Ermessensausübung ist es dann wiederum - wie schon bei der Frage des Stellenwegfalls - von Bedeutung, dass die Begleitgruppe bereits am 10.12.2009 die Kontingentierung auf 100 Maßnahmen in der Schulartgruppe 2 beschlossen hat und dies durch die Vereinbarung vom 09. März 2010, also noch weit vor Beginn der Maßnahme, förmlich in das Lehrerpersonalkonzept aufgenommen worden ist und dort die gleiche Rangstufe einnimmt, wie der Anspruch auf Vorruhestandsgeld 2 selbst.

39

Soweit das Arbeitsgericht darauf hinweist dass sowohl der Beschluss der Begleitgruppe als auch die Vereinbarung vom 09. März 2010 nach Eingang des Antrages der Klägerin erfolgt sind und deshalb unerheblich seien, ist dies unzutreffend. Eine Regelung, die einen unbedingten Anspruch auf Vorruhestand 2 gegeben hat, hat zu keinem Zeitpunkt bestanden. Auch wenn der Arbeitgeber in der Vergangenheit mit derartigen Anträgen großzügiger umgegangen ist, steht es ihm frei, bei veränderten Rahmenbedingungen, insbesondere Veränderungen der Bedarfssituation, Anträge zurückzustellen, bis eine Regelung über eine Kontingentierung in Kraft gesetzt ist, die eine er-messensfehlerfreie Auswahlentscheidung vorsieht um damit Ungerechtigkeiten, die mit einer Art "Windhundprinzip" verbunden sind, zu vermeiden. Ungerechtigkeiten hinsichtlich der Auswahlentscheidung selbst sind von der Klägerin nicht dargetan und im Übrigen auch nicht ersichtlich.

3.

40

Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 91 ZPO.

41

Zur Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG bestand kein Anlass.

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