Beschluss vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Kammer) - 2 Ta 57/11
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 21.07.2011 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 06.07.2011 - 2 Ca 2511/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A.
- 1
Die Parteien streiten über Differenzlohnansprüche nach dem Equal-Pay-Grundsatz, insbesondere über die Wirksamkeit der von der Tarifgemeinschaft Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) mit dem Arbeitgeberverband Mittelständische Personaldienstleister (AMP) abgeschlossenen Tarifverträge.
- 2
Der am 23.08.1958 geborene Kläger war bei der Beklagten vom 07.05.2007 bis zum 31.07.2010 als Leiharbeitnehmer beschäftigt und dem Arbeitsvertrag entsprechend als Helfer eingesetzt. Die Parteien vereinbarten einen Stundenlohn von € 6,36 brutto.
- 3
Der Kläger ist der Ansicht, dass die arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifverträge der CGZP unwirksam seien, da diese Organisation nicht tariffähig sei, wie sich aus dem Beschluss des BAG vom 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 - (NZA 2011, 289) ergebe. Deshalb habe er einen Anspruch auf das Arbeitsentgelt der vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers und auf Auszahlung der Vergütungsdifferenzen.
- 4
Die Beklagte hingegen bestreitet, dass die CGZP bei Abschluss der im vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Tarifverträge nicht tariffähig gewesen sei. Diese Tarifverträge seien wirksam. Der Beschluss des BAG vom 14.12.2010 gelte nur gegenwartsbezogen, nicht aber für die Vergangenheit, also für den Zeitraum vor dem 14.12.2010. Ob die CGZP bei Abschluss der hier einschlägigen Tarifverträge nicht tariffähig gewesen sei, stehe gerade nicht fest. Diese Frage sei vielmehr Gegenstand des Beschlussverfahren vor dem ArbG Berlin - 29 BV 13947/10 -, dessen Ausgang abzuwarten sei. Das für die Zahlungsklage zuständige Arbeitsgericht dürfe das Ergebnis dieses Beschlussverfahrens nicht vorweg nehmen. Deshalb müsse es den Rechtsstreit zunächst nach § 97 Abs. 5 ArbGG aussetzen.
- 5
Das Arbeitsgericht Schwerin hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 06.07.2011, zugestellt am 08.07.2011, bis zur Erledigung eines Beschlussverfahrens im Sinne des § 2 a Abs. 1 Ziffer 4 ArbGG, in dem die Frage der Tariffähigkeit der CGZP im Zeitpunkt des Abschlusses der für die streitgegenständlichen Zeiträume Mai 2007 bis Juli 2010 einschlägigen Tarifverträge zu klären ist, anhängig vor dem ArbG Berlin, Aktenzeichen 29 BV 13947/10, ausgesetzt. Zur Begründung hat es angeführt, dass zu dem hier maßgeblichen Zeitraum noch keine rechtskräftige Entscheidung zur Tariffähigkeit vorliege. Das BAG habe ausdrücklich eine gegenwartsbezogene Feststellung getroffen.
- 6
Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21.07.2011, eingegangen am gleichen Tag, sofortige Beschwerde eingelegt, um eine Fortsetzung des Rechtsstreits zu erreichen. Er meint, dass der Beschluss des BAG vom 14.12.2010 auch den hier streitgegenständlichen Zeitraum erfasse, da das BAG die Satzung der CGZP aus dem Jahre 2005 in seine Entscheidung miteinbezogen habe. Die Beklagte habe zudem keine Gesichtspunkte vorgetragen, die für eine Tariffähigkeit der CGZP in der Vergangenheit sprechen könnten.
- 7
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.
- 8
Das Arbeitsgericht Berlin hat zwischenzeitlich mit Beschluss vom 30.05.2011 - 29 BV 13947/10 - (ArbuR 2011, 310) festgestellt, dass die CGZP zu folgenden Zeitpunkten nicht tariffähig war: 29.11.2004, 19.06.2006, 09.07.2008. Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin ist Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt worden (Aktenzeichen 24 TaBV 1395/11), über die noch nicht entschieden ist.
B.
- 9
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit aus zutreffenden Erwägungen ausgesetzt.
I.
- 10
Die sofortige Beschwerde ist zulässig.
- 11
Nach § 252 ZPO findet die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen statt, durch die auf Grund der §§ 239 ff. ZPO oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird. Eine andere gesetzliche Bestimmung in diesem Sinne ist auch § 97 Abs. 5 ArbGG (BAG, Beschluss vom 28.01.2008 - 3 AZB 30/07 - NZA 2008, 489).
II.
- 12
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.
- 13
Der Rechtsstreit ist bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens zur vergangenheitsbezogenen Tariffähigkeit der CGZP auszusetzen (vgl. LAG Sachsen, Beschluss vom 08.09.2011 - 4 Ta 149/11 - juris; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.06.2011 - 11 Ta 10/11 - juris; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.06.2011 - 6 Ta 99/11 - juris; ArbG Freiburg, Beschluss vom 13.04.2011 - 3 Ca 497/10 - DB 2011, 1001; Neef, NZA 2011, 618; Löwisch, SAE 2011, 66; a. A. ArbG Frankfurt/Oder, Urteil vom 09.06.2011 - 3 Ca 422/11 - AiB 2011, 550; ArbG Dortmund, Beschluss vom 16.03.2011 - 8 Ca 18/11 - ArbuR 2011, 272; Brors, Anm. zu ArbG Freiburg, Beschluss vom 13.04.2011 - 3 Ca 497/10 - jurisPR-ArbR 18/2011).
- 14
Nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG haben die Gerichte für Arbeitssachen einen Rechtsstreit, wenn dessen Entscheidung davon abhängt, ob eine Vereinigung tariffähig ist, auszusetzen, bis das Beschlussverfahren nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG zur Entscheidung über die Tariffähigkeit dieser Vereinigung erledigt ist.
- 15
Eine Aussetzungspflicht besteht immer dann, wenn die Tariffähigkeit einer Gewerkschaft entweder streitig ist oder Bedenken hiergegen bestehen (BAG, Beschluss vom 28.01.2008 - 3 AZB 30/07 - NZA 2008, 489). Die Tariffähigkeit ist angesichts ihrer Bedeutung für eine Vielzahl von Rechtsverhältnissen nicht einzelfallbezogen im Urteilsverfahren zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, sondern im Beschlussverfahren unter Hinzuziehung der Beteiligten, insbesondere auch der betroffenen Organisation, zu klären. Das Beschlussverfahren bietet wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 83 Abs. 1, § 97 Abs. 2 ArbGG) eine höhere Richtigkeitsgewähr als das Urteilsverfahren, dessen Ausgang weitgehend von dem Sachvortrag und dem Prozessverhalten der Parteien bestimmt wird (BAG, Beschluss vom 28.01.2008 - 3 AZB 30/07 - NZA 2008, 489; BAG, Beschluss vom 23.10.1996 - 4 AZR 409/95 - NZA 1997, 383). Eine rechtskräftige Entscheidung in dem Beschlussverfahren nach § 97 ArbGG wirkt zudem gegenüber jedermann, nicht nur zwischen den am Ursprungsprozess oder den am Beschlussverfahren Beteiligten (BAG, Beschluss vom 25.11.1986 - 1 ABR 22/85 - NZA 1987, 492; BAG, Beschluss vom 06.06.2000 - 1 ABR 21/99 - NZA 2001, 156). Eine Aussetzung setzt nicht voraus, dass ein solches Beschlussverfahren bereits anhängig ist (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 02.03.2006 - 6 Ta 89/06 - juris).
- 16
Die Aussetzung steht nicht im Ermessen des Gerichts (ErfK/Koch, 11. Aufl. 2011, § 97 ArbGG, Rn. 5). Sie ist nicht von einem Antrag der Parteien abhängig, sondern von Amts wegen vorzunehmen (BAG, Beschluss vom 23.10.1996 - 4 AZR 409/95 - NZA 1997, 383). Die Aussetzungspflicht soll verhindern, dass über die Tariffähigkeit in einem oder mehreren einzelnen Urteilsverfahren entschieden wird. Vermieden werden damit zum einen divergierende Entscheidungen, zum anderen aber auch die bereits aufgezeigten Schwächen des Individualprozesses. Nicht zuletzt sprechen Gründe der Prozessökonomie dafür, die regelmäßig komplexe Rechtsfrage der Tariffähigkeit einer Organisation nicht in vielen einzelnen Rechtsstreiten, sondern einheitlich, endgültig und gegenüber jedermann zu klären.
1.
- 17
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob die CGZP bei Abschluss der für den Zeitraum Mai 2007 bis April 2010 und Juli 2010 maßgeblichen Tarifverträge tariffähig war. Der Kläger fordert gemäß § 612 Abs. 2 BGB, § 9 Nr. 2 AÜG dasjenige Arbeitsentgelt, das sein Entleiher an seine vergleichbaren Arbeitnehmer zahlt. Diesen Anspruch stützt er ausschließlich auf die Unwirksamkeit der von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge, und zwar mangels Tariffähigkeit dieser Organisation.
2.
- 18
Das Beschlussverfahren nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG zur Entscheidung über die Tariffähigkeit der CGZP ist noch nicht erledigt.
- 19
Nach dem Beschluss des BAG vom 14.12.2010 steht fest, dass die CGZP nicht tariffähig ist, und zwar weder nach § 2 Abs. 1 TVG als Gewerkschaft noch nach § 2 Abs. 3 TVG als Spitzenorganisation. Umstritten ist hingegen, auf welchen Zeitraum sich diese - vom BAG ausdrücklich als gegenwartsbezogen bezeichnete - Feststellung erstreckt. Den Gegenwartsbezug folgert das BAG aus der Antragsformulierung (,... tarifunfähig ist") und der Antragsbegründung (a. a. O., Rn. 33). Deshalb stand diesem Verfahren auch nicht der bereits früher anhängige Feststellungsantrag zur Tariffähigkeit der CGZP vor dem ArbG Berlin - 63 BV 9415/08 - entgegen, da dieser einen anderen Streitgegenstand betrifft. Dieses Beschlussverfahren beim ArbG Berlin beruht auf einem Individualrechtsstreit eines Leiharbeitnehmers, in dem dieser Ansprüche für den Zeitraum 17.06.2006 bis 31.01.2008 geltend macht (ArbG Bamberg - 2 Ca 249/08 -). Der Streitgegenstand des hieran anknüpfenden Beschlussverfahrens ist dementsprechend auf eine vergangenheitsbezogene Feststellung über die Tariffähigkeit der CGZP beschränkt (BAG, a. a. O., Rn. 38).
- 20
Die Beklagte ist der Ansicht, der Beschluss des BAG vom 14.12.2010 stelle die Tarifunfähigkeit erst zum Entscheidungsdatum fest und erfasse nicht davor liegende Zeiträume (so auch Löwisch, SAE 2011, 64 und 66). Nach anderer Ansicht kommt es auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an, d. h. die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 07.12.2009 - 23 TaBV 1016/09 - (Neef, NZA 2011, 618). Welcher Auffassung zu folgen ist, bedarf hier keiner Entscheidung, da die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche den Zeitraum Mai 2007 bis April 2010 und Juli 2010 betreffen, auf den sich die Entscheidung des BAG keinesfalls erstreckt. Dieser Zeitraum war gerade nicht Gegenstand des Verfahrens, wie sich aus den Ausführungen des BAG zu den Streitgegenständen der verschiedenen Beschlussverfahren ergibt.
- 21
Das vergangenheitsbezogene Beschlussverfahren nach § 97 ArbGG zur Tariffähigkeit der CGZP ist noch nicht abgeschlossen. Ein solches Beschlussverfahren ist vor dem ArbG Berlin - 29 BV 13947/10 - anhängig, das am 30.05.2011 eine Entscheidung verkündet hat, deren Rechtskraft abzuwarten bleibt. Das ArbG Berlin hat sich die Begründung des BAG zu eigen gemacht und die Tariffähigkeit der CGZP auch vergangenheitsbezogen verneint.
- 22
Die Feststellung der Tariffähigkeit, soweit sie die Vergangenheit betrifft und deshalb nicht von dem Beschluss des BAG erfasst wird, ist dem - bereits anhängigen - Beschlussverfahren Vorbehalten. Den Gerichten ist es verwehrt, den Ausgang des Beschlussverfahrens im Urteilsverfahren vorwegzunehmen.
3.
- 23
Die Tariffähigkeit der CGZP bei Abschluss der für den Zeitraum Mai 2007 bis April 2010 und Juli 2010 maßgeblichen Tarifverträge ist trotz der Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 streitig.
- 24
Die Aussetzung hängt nicht davon ab, ob die Parteien neue Umstände vortragen, die eine abweichende Bewertung der Tariffähigkeit möglich erscheinen lassen (a. A. Brors, Anm. zu ArbG Freiburg, Beschluss vom 13.04.2011 - 3 Ca 497/10 - juris PR-ArbR 18/2011). Eine solche Voraussetzung lässt sich dem Urteil des BAG vom 15.11.2006 - 10 AZR 665/05 - NZA 2007, 448 nicht entnehmen. Das BAG hat in diesem Rechtsstreit den bereits vorhandenen rechtskräftigen Beschluss aus dem Verfahren zur Feststellung der Tariffähigkeit dahingehend verstanden, dass dieser nicht nur für die Zeit nach Verkündung der Entscheidung gilt, sondern auch für einen vorangegangenen Zeitraum, d. h. bei Abschluss des Tarifvertrages, dessen Wirksamkeit zu beurteilen war (a. a. O., Rn. 21 und 22). Aus den Feststellungen des LAG ergab sich gerade nicht, wie das BAG weiter anführt (a. a. O., Rn. 22), dass der Beschluss zur Tariffähigkeit den Zeitpunkt des Tarifvertragsabschlusses nicht erfasst. Dem Beschluss des BAG vom 14.12.2010 zur Tariffähigkeit der CGZP kommt eine solche Reichweite jedoch nicht zu. Dieser Beschluss wirkt ausschließlich gegenwartsbezogen, jedenfalls nicht für den im vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Zeitraum.
- 25
Welches Ergebnis das vergangenheitsbezogene Beschlussverfahren angesichts der gegenwartsbezogenen Entscheidung des BAG voraussichtlich haben wird, ist unerheblich. Die Aussetzungspflicht entfällt nicht deshalb, weil sich die Begründung des BAG ggf. auch auf diesen Zeitraum übertragen lässt. Hierüber haben allein die für das entsprechende Beschlussverfahren zuständigen Gerichte zu befinden. Dieses Beschlussverfahren wäre zudem überflüssig und ohne jegliche Bedeutung, wenn die Gerichte für Arbeitssachen über die vergangenheitsbezogene Tariffähigkeit der CGZP im Urteilsverfahren entscheiden könnten. Darüber hinaus ist schon fraglich, ob die Parteien des Urteilsverfahrens überhaupt in der Lage sind, zur Tariffähigkeit vorzutragen, da sie nicht ohne Weiteres über den Informationsstand wie die am Beschlussverfahren beteiligte Gewerkschaft verfügen. Deshalb bedarf es zunächst einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Beschlussverfahren.
- 26
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 78 Satz 2 ArbGG.
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