Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Kammer) - 2 Sa 32/16

Tenor

1. Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die finanzielle Abgeltung von 19 Urlaubstagen aus dem Jahre 2014.

2

Die 1953 geborene Klägerin war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern seit Ende Mai 2005 als Design-Engineer beschäftigt. Die Beklagte mit Sitz in C-Stadt unterhält in A-Stadt eine Niederlassung, der die Klägerin zugeordnet war.

3

Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nach betriebsbedingter Kündigung vom 9. September 2014 mit Ablauf der Kündigungsfrist zum Ende des Jahres 2014 geendet. Die Klägerin hatte zwar zunächst Kündigungsschutzklage wegen der Kündigung eingereicht, die Parteien hatten sich dann jedoch vor dem Arbeitsgericht am 20. Oktober 2014 auf eine Beendigung zu dem Ablauf der Kündigungsfrist aus der Kündigung gegen Zahlung einer Abfindung geeinigt. Allerdings war es nicht möglich, in jenem Vergleich im Vorprozess die Frage der Urlaubsabgeltung mit zu regeln, da die Auffassungen der Parteien zur Höhe des Abgeltungsanspruchs zu weit auseinanderlagen. Darauf hat die Klägerin im Januar 2015 die vorliegende Klage in Höhe von etwas über 2.200 Euro anhängig gemacht.

4

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden nicht nur die Regelungen des ursprünglichen Arbeitsvertrages Anwendung, sondern auch weitere Regelungen aus einer ergänzenden Vereinbarung vom 15. Dezember 2005. Dort finden sich auch Regelungen zum Erholungsurlaub. Unter der Überschrift: "Anordnung von Erholungsurlaub bei fehlender Auslastung", heißt es dort (erstinstanzlich als Anlage B 6 überreicht, hier Blatt 19):

5

"Im Falle der fehlenden Auslastung (keine Einsatzmöglichkeit mangels Auftrag / Projekt) ist das Unternehmen berechtigt, den Mitarbeiter unter Anrechnung auf bestehende Urlaubsansprüche von der Arbeit freizustellen, sofern dessen Bezüge weiter gezahlt werden."

6

Die letzten Monate der Zusammenarbeit der Parteien waren durch die durchgängige Kurzarbeit unter vollständiger Entbindung von der Arbeitspflicht geprägt. Diese Form der Kurzarbeit begann rund drei Monate vor Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung und die Klägerin hat auch während des Laufs der Kündigungsfrist nicht wieder für die Beklagte gearbeitet. Die Belegschaft und die Arbeitgeberin hatten lange Zeit gehofft, eine Weiterbeschäftigung durch einen neuen Auftrag absichern zu können. Als dies aus der Sicht der Unternehmensleitung der Beklagten nicht mehr möglich war, sind in der Niederlassung A-Stadt die notwendigen betriebsbedingten Kündigungen, von denen nicht nur die Klägerin betroffen war, ausgesprochen worden.

7

Zunächst hatte die Beklagte versucht, das Arbeitsverhältnis mit Kündigung vom 30. August 2014 zum 30. November 2014 ordentlich betriebsbedingt zu kündigen. In der – nicht zur Akte gelangten – Kündigung heißt es auszugsweise wörtlich:

8

"… hiermit kündigen wir aus betriebsbedingten Gründen das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 30.11.2014.

9

Bis zum Ablauf der Kündigung stehen Ihnen für das Kalenderjahr 2014 noch 17 Urlaubstage zu. Wir stellen Sie per sofort unter Anrechnung dieser 17 Urlaubstage von der Arbeit frei."

10

Diese erste Kündigung wurde von der Klägerin nach § 178 BGB zurückgewiesen, da sie nicht durch ein Mitglied der Geschäftsführung unterzeichnet war und eine Originalvollmacht der Unterzeichnenden nicht vorgelegt wurde. Danach hat die Beklagte erneut betriebsbedingt mit Schreiben vom 9. September 2014 zum 31. Dezember 2014 gekündigt. In diesem Kündigungsschreiben (Kopie hier Blatt 10 f der Akten) heißt es auszugsweise wörtlich:

11

"… hiermit nehmen wir Ihre Zurückweisung unseres Kündigungsschreibens vom 30.08.2014 an und kündigen aus betriebsbedingten Gründen das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis, ordentlich unter Einhaltung aller Fristen, zum 31. Dezember 2014. …

12

Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist stellen wir Sie per sofort unter Anrechnung ihres vertraglichen Resturlaubsanspruchs von der Arbeit frei.

13

Ihre Arbeitspapiere werden Ihnen nach erfolgter Abrechnung ausgehändigt. Im Gegenzug bitten wir Sie, noch in ihrem Besitz befindlichen Arbeits- und Firmenunterlagen an ihrem letzten Arbeitstag an uns auszuhändigen. …"

14

In der Niederlassung in A-Stadt werden Urlaubsanträge üblicherweise eingereicht und beschieden mittels Eingaben im elektronischen Zeiterfassungssystem. Normalerweise beantragt der Arbeitnehmer dort für eine bestimmte Zeitspanne Urlaub, der dann von der Niederlassungsleitung genehmigt oder abgelehnt wird. Die Genehmigung erfolgt auch durch Eingaben im System, der Vorgang hat dann links in der ersten Spalte einen grünen Haken (vgl. Anlage K 5, hier Blatt 53); bei Ablehnung würde dort ein rotes Kreuz auftauchen. Trotz der Urlaubsgewährung in den beiden Kündigungsschreiben ist der dadurch möglicherweise angeordnete Urlaub im elektronischen Zeiterfassungssystem nicht – jedenfalls nicht zeitgetreu – nachvollzogen worden. Bis einschließlich 19. November 2014 war dort der Urlaubsanspruch der Klägerin unverändert mit 19 Tagen angegeben (Anlagenkonvolut K 4, hier Blatt 50 ff). Am 20. November 2014 hat sodann die Niederlassungsleiterin in A-Stadt im System einen Antrag auf Gewährung von Urlaub für die Zeit vom 3. November bis zum 27. November aufgenommen und diesen am 20. November 2014 dann sogleich auch genehmigt.

15

Auch die Klägerin hatte ungeachtet der Freistellung unter Urlaubsgewährung in den Kündigungen ihrerseits noch einen Urlaubsantrag gestellt bzw. wiederholt für die Zeit vom 13. bis 24. Oktober 2014 (Anlage K 1, hier Blatt 47). Die Antwort der Niederlassungsleiterin war ausweichend, sie hatte lediglich mitgeteilt, sie könne derzeit über den Antrag nicht entscheiden, da sie keinen Zugriff auf das Computersystem habe (ebenfalls Anlage K 1). Ein Auszug aus dem elektronischen Zeiterfassungssystem belegt, dass der Antrag der Klägerin dort zweimal eingegeben wurde, jedoch beide Male abgelehnt wurde (Anlage K 5, hier Blatt 53).

16

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. November 2015 als unbegründet abgewiesen. Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.

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Mit der rechtzeitig eingelegten und fristgerecht begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren unverändert fort.

18

Die Klägerin greift das arbeitsgerichtliche Urteil mit Rechtsargumenten an. Die Klägerin habe Anspruch auf Urlaubsabgeltung im eingeklagten Umfang, da ihr der Urlaub 2014 nicht während des Arbeitsverhältnisses in natura gewährt worden sei.

19

Die Erklärungen zur Freistellung unter Urlaubsgewährung aus den beiden Kündigungen könnten nicht als wirksame Urlaubsgewährung angesehen werden. Dabei müsse in erster Linie beachtet werden, dass die Beklagte aus der ersten Kündigung wegen des Formfehlers keine Rechte mehr hergeleitet habe und die zweite Kündigung durch den Vergleich aus der Welt geschaffen wurde. Im Übrigen wären die Erklärungen zur Freistellung in den beiden Kündigungen zur wirksamen Urlaubsgewährung nicht ausreichend, da die Beklagte nicht deutlich gemacht habe, dass die Freistellung unwiderruflich sein solle. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ergebe sich die Unwiderruflichkeit auch nicht aus den Umständen.

20

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht hat die Klägerin nochmals betont, die Niederlassungsleiterin habe ihren Urlaubsanspruch willkürlich durch fiktive Buchungen im System am 20. November 2014 versucht, rechnerisch auf null zu stellen. Das sei aber nicht wirksam, denn eine Urlaubsgewährung ohne Antrag des Arbeitnehmers sei unwirksam. Ihr tatsächlich gestellter Urlaubsantrag sei dagegen negativ beschieden worden.

21

Die Klägerin beantragt,

22

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Rostock vom 11.11.2015 – 4 Ca 57/15 – die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin als Urlaubsabgeltung einen Betrag in Höhe von 2.236,20 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 24. Januar 2015 zu zahlen.

23

Die Beklagte beantragt,

24

die Berufung zurückzuweisen.

25

Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Sie verweist auf die Freistellungserklärung unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen in den beiden Kündigungen und darauf, dass die Klägerin schon seit geraumer Zeit keiner Arbeitsverpflichtung mehr nachkommen brauchte, da ein akuter Auftragsmangel geherrscht habe.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages im Berufungsrechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

27

Die Berufung ist nicht begründet. Mit zutreffenden Ausführungen, die sich das Berufungsgericht ausdrücklich zu eigen macht, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht.

I.

28

Die Klägerin kann eine finanzielle Abgeltung von Urlaub aus dem Jahre 2014 nicht verlangen, da ihr zum Ausscheiden am 31. Dezember 2014 kein Urlaubsanspruch mehr zustand. Vielmehr hat die Beklagte den Urlaub wirksam während des Laufs der Kündigungsfrist gewährt, so dass der Urlaubsanspruch gänzlich durch Erfüllung untergegangen ist.

1.

29

In seiner Hauptbegründung geht das Berufungsgericht mit dem Arbeitsgericht davon aus, dass bereits die Anordnung von Urlaub in der ersten Kündigung vom 30. August 2014 dazu geführt hat, dass der Resturlaubsanspruch der Klägerin im Umfang von 19 Urlaubstagen im Laufe des Monats September 2014 durch Erfüllung untergegangen ist.

a)

30

Der Arbeitgeber kann, wenn er einen Arbeitnehmer ordentlich kündigt, diesen unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch von der weiteren Pflicht zur Arbeitsleistung freistellen. Allerdings muss er den Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass die Freistellung zum Zwecke der Urlaubsgewährung erfolgt. In dieser Hinsicht leidet die Freistellungserklärung aus der ersten Kündigung nicht unter Mängeln. Die Klägerin ist dort unter Anrechnung auf den Resturlaub von der weiteren Pflicht zur Arbeitsleistung freigestellt worden. Mit Blick auf § 366 Absatz 2 BGB ist das dahin auszulegen, dass die Beklagte dort angeordnet hat, dass der Klägerin ab sofort Urlaub gewährt wird und sie in Anschluss an die Urlaubsgewährung weiter freigestellt bleibt.

31

Vom gedanklichen Ansatz her mag es zutreffend sein, dass eine Freistellung unter Urlaubsgewährung nur wirksam sein kann, wenn die Freistellung unwiderruflich erfolgt. Gleichwohl lässt sich – entgegen der Auffassung der Klägerin – der Rechtsprechung nicht entnehmen, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, auf die Unwiderruflichkeit seiner Freistellung zum Zwecke der Urlaubsgewährung gesondert hinzuweisen. Seine Pflicht geht nur dahin, dem Arbeitnehmer klar zu machen, dass die Freistellung zum Zwecke der Urlaubsgewährung erfolgt. Dass eine Urlaubsgewährung unwiderruflich ist, ergibt sich schon aus dem Rechtsbegriff des Urlaubs, das braucht nicht gesondert bei jeder Urlaubsgewährung nochmals betont zu werden.

b)

32

Selbst wenn man mit der Klägerin und dem Arbeitsgericht davon ausgehen möchte, dass die Unwiderruflichkeit der Freistellung mit erklärt werden müsse, damit sie als Urlaubsgewährung taugt, folgt das Berufungsgericht dem Arbeitsgericht in der Bewertung, dass sich die Unwiderruflichkeit der Freistellung für die Klägerin klar erkennbar aus den Umständen ergibt. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts, denen die Klägerin insoweit im Berufungsrechtszug nicht entgegengetreten ist, Bezug genommen werden.

c)

33

Dass die erste Kündigung vom 30. August 2014 später von der Beklagten wegen eines möglichen Formmangels bei der Unterschrift wieder zurückgezogen wurde, hat keinen Einfluss auf den gleichzeitig mit der Kündigung in der Kündigungsurkunde angeordneten Urlaub. Die Beklagte hat in ihrem Kündigungsschreiben zwei unterschiedliche Erklärungen abgegeben (Kündigung und Urlaubsgewährung), die jeweils unabhängig voneinander zu beurteilen sind. Aus der Erklärung der Beklagten, sie leite aus dieser Kündigung keine Rechte mehr her, kann jedenfalls nicht darauf geschlossen werden, dass sie damit auch die Urlaubsgewährung "zurückgenommen" hätte. Da ein einmal wirksam gewährter Urlaub später nicht mehr einseitig widerrufen werden kann, spricht das ohnehin dagegen, dass die Beklagte in Zusammenhang mit der Erklärung, aus der Kündigung keine Rechte mehr herleiten zu wollen, auch eine Erklärung zu dem wirksam erteilten Urlaub abgeben wollte. Selbst wenn die Beklagte so zu verstehen wäre – ein ausreichend konkreter Parteivortrag liegt dazu allerdings gar nicht vor – wäre diese Erklärung ohne Rechtswirkungen, da gewährter Urlaub nicht einseitig widerrufen werden kann und es an Hinweisen darauf fehlt, dass es zu einem einvernehmlichen Rechtsgeschäft unter Einschluss von Urlaubsfragen gekommen ist.

d)

34

In der ersten Kündigung vom 30. August 2014 hatte die Beklagte den Urlaubsanspruch zwar fälschlich nur mit 17 Urlaubstagen beziffert und der Klägerin gegenüber dementsprechend auch nur 17 Urlaubstage angeordnet. Der Urlaubsanspruch ist dennoch vollständig aufgebraucht. Insofern geht das Gericht davon aus, dass aus dem Kündigungsschreiben mit hinreichender Deutlichkeit hervorgeht, dass die Beklagte den gesamten Resturlaubsanspruch durch Urlaubsgewährung erfüllen wollte, auch wenn dieser höher sein sollte, als die dort angegebenen 17 Urlaubstage.

2.

35

Hilfsweise geht das Berufungsgericht davon aus, dass der klägerische Resturlaub im Rahmen der zweiten Kündigung vom 9. September 2014 wirksam mit Wirkung ab Zugang der Kündigung gewährt wurde und der klägerische Urlaubsanspruch daher in den Freistellungstagen nach Zugang dieser Kündigung durch Erfüllung untergegangen war. Wegen der Einzelheiten kann auf die obigen Ausführungen zur ersten Kündigung Bezug genommen werden. Dass in der zweiten Kündigung die Anzahl der der Klägerin noch zustehenden Urlaubstage nicht ausdrücklich erwähnt, ist unschädlich, denn aus der Urkunde und den Umständen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht mit hinreichender Sicherheit hervor, dass die Beklagte damit den gesamten restlichen Urlaubsanspruch der Klägerin erfüllen wollte.

3.

36

Abermals hilfsweise geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Urlaubsanspruch der Klägerin jedenfalls teilweise auch durch eine ausdrückliche Anordnung von Urlaub durch die Niederlassungsleiterin in A-Stadt untergegangen ist.

37

Im Berufungsrechtszug ist zwischen Parteien nicht mehr in Streit, dass die Eintragung von Urlaub im elektronischen Zeiterfassungssystem für die Zeit vom 3. November bis zum 27. November durch die Niederlassungsleiterin und nicht durch die Klägerin erfolgt ist. Da die Klägerin diesen Eintrag der Niederlassungsleiterin zeitnah am Tag der Eintragung (20. November 2014) zur Kenntnis genommen hat, muss in dem Eintrag im System eine wirksame Anordnung von Urlaub erblickt werden. Da Urlaub nicht rückwirkend bewilligt werden kann, liegt allerdings lediglich eine Urlaubsgewährung für die 5 Arbeitstage vom 21. November bis zum 27. November 2014 vor.

38

Die von der Klägerin insoweit geltend gemachten Einwendungen greifen nicht durch. Nach § 7 BUrlG wird der Urlaub durch den Arbeitgeber gewährt. Es kommt also nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer einen entsprechenden Urlaubswunsch geäußert hat. Das gilt insbesondere bei der Gewährung des Resturlaubs nach Ausspruch der Kündigung, da der Arbeitgeber die realistische Chance haben muss, den Urlaubsabgeltungsanspruch durch tatsächliche Gewährung von Urlaub zu erfüllen. Dafür kann es nicht darauf ankommen, ob der Arbeitnehmer für diese Zeit einen entsprechenden Urlaubswunsch geäußert hat. Im Übrigen geht der gesetzliche Anspruch des Arbeitnehmers nur auf Berücksichtigung seiner Wünsche, was nicht mit dem Anspruch gleichgesetzt werden kann, dem Wunsch immer zu entsprechen.

4.

39

Die abschlägige Bescheidung des Urlaubsantrags der Klägerin für die Zeit vom 13. bis 24. Oktober 2014 führt nicht zu einem anderen Ergebnis.

40

Denn mit der Ablehnung dieses Antrages steht nur fest, dass die Klägerin jedenfalls während der beantragte Tage keinen Urlaub gewährt bekommen hat. Damit wird aber nicht die gerichtliche Argumentation in Frage gestellt, dass der Urlaub der Klägerin schon in Anschluss an die Übergabe der beiden Kündigungen gewährt wurde. Rein formal betrachtet konnte ihr daher zu der begehrten Zeit im Oktober kein Urlaub mehr gewährt werden.

II.

41

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen, da ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 ZPO).

42

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 72 ArbGG) sind nicht erfüllt.

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