Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (2. Kammer) - 2 Ta 40/04

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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Aufhebungsbeschluss der Rechtspflegerin vom 04.12.2003 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger im Hauptsacheverfahren 10 Ca 434/03, Arbeitsgericht Mainz, mit Beschluss vom 07.03.2003 Prozesskostenhilfe bewilligt unter Anordnung von monatlichen Ratenzahlungen in Höhe von 45,00 €.

2

Der Kläger ist in der Folgezeit trotz mehrerer vergeblicher Zahlungsaufforderungen durch die Staatskasse der Ratenzahlungsverpflichtung nicht nachgekommen. Irgendwelche Erklärungen hat der Kläger in diesem Verfahrensstadium nicht abgegeben.

3

Die Rechtspflegerin hat mit Beschluss vom 04.12.2003 den früheren Beschluss vom 07.03.2003 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben, weil der Kläger in der Folgezeit seinen Ratenzahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist.

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Gegen diesen Aufhebungsbeschluss hat der Kläger mit einem am 15.12.2003 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz "Beschwerde" eingelegt mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben und ihm die rückständigen Raten auf die Dauer von weiteren sechs Monaten zu stunden. Als Begründung hat er angegeben, sein Arbeitsverhältnis sei mit Schreiben vom 26.09.2003 gekündigt worden. Gleichzeitig gab er an, Entgeltansprüche in Höhe von 5.040,00 € gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber vor Gericht einzuklagen.

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Die Rechtspflegerin hat dem Beschwerdeführer aufgegeben, einen vollständig ausgefüllten Vordruck über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Gerichtsakte zu reichen; gleichzeitig hat sie darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit April keinerlei Ratenzahlungen geleistet hat.

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Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde mit Beschluss vom 12.02.2004 nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

7

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte nebst dem beigefügten Heft für die Prozesskostenhilfe Bezug genommen.

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II. Bei dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers handelt es sich um eine sofortige Beschwerde, die gemäß § 127 ZPO statthaft ist; sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache ist das Rechtsmittel jedoch nicht begründet. Die Rechtspflegerin hat den früheren Bewilligungsbeschluss aufgehoben, nachdem sich der Beschwerdeführer mehrere Monate lang mit der Zahlung von Raten in Rückstand befunden hat. Nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers wurde sein damals bestehendes Arbeitsverhältnis erst mit Schreiben vom 26.09.2003 gekündigt. In einem Mahnbescheidsverfahren, das später in ein Klageverfahren übergegangen ist, hat er Arbeitsentgeltsansprüche für die Monate Juli bis September 2003 gegenüber seiner bisherigen Arbeitgeberin eingeklagt. Damit sind keine Gründe dargetan, weshalb er für die Monate April bis Juni 2003 keine Ratenzahlung geleistet hat. Im Übrigen wurde nach dem Inhalt der Nichtabhilfeentscheidung der Rechtspflegerin im anschließenden Zahlungsverfahren die Erklärung abgegeben, dass "die Beklagte Zahlungen erbracht hat, die die klägerischen Ansprüche wohl im Wesentlichen ausgleichen dürften". Damit sind nach dem derzeitigen Verfahrensstand, auf den maßgeblich abzustellen ist, keine Gründe dargetan, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein soll, die mittlerweile angefallenen weiteren Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.

9

Das Beschwerdegericht hat dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, zum Inhalt der Nichtabhilfeentscheidung Stellung zu nehmen, ohne dass der Beschwerdeführer von dieser Gelegenheit Gebrauch gemacht hat.

10

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren konnte nicht über den Antrag des Beschwerdeführers auf Stundung entschieden werden, weil hierüber nicht das Prozessgericht, sondern die Verwaltung entscheidet.

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Nach alledem war die unbegründete sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

12

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben. Die Rechtsbeschwerde konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von §§ 78 Satz 2, 70 Abs. 2 ArbGG zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen werden.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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