Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (11. Kammer) - 11 Ta 126/06
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - 4 BV 12/05 vom 30.05.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
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Im vorangegangenen Beschlussverfahren hat die Antragstellerin zwei Anträge gestellt. Zunächst einmal wollte sie festgestellt wissen, dass es sich bei dem zwischen der Stadt X und der Antragsgegnerin am 26.06.1997 abgeschlossenen Personalüberleitungsvertrag nicht um eine Betriebsvereinbarung im Sinne von § 77 BetrVG handelt. Zum anderen wollte sie festgestellt wissen, dass sie seitens der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller mit Schreiben vom 29.06.2005 zum 29.09.2005 ausgesprochene Kündigung des Personalüberleitungsvertrages vom 26.06.1997 unwirksam sei.
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Das Verfahren endete ohne Entscheidung des Arbeitsgerichts aufgrund Erledigungserklärung der Antragstellerin und Einstellungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 03.01.2006.
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Das Arbeitsgericht hat nach Anhörung der Verfahrensbevollmächtigten und der Beteiligten den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin durch Beschluss vom 30.05.2006 auf 12.000,00 Euro festgesetzt.
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Dieser Beschluss ist der Antragsgegnerin ausweislich Postzustellungsurkunde am 01.06.2006 zugestellt worden.
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Mit am 14.06.2006 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsgegnervertreter für die Antragsgegnerin gegen den Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts sofortige Beschwerde eingelegt.
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Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 29.06.2006 der Beschwerde nicht abgeholfen und hierbei auf die wirtschaftlichen Konsequenzen des Verfahrens abgestellt und die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
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Im Beschwerdeverfahren vor dem Landesarbeitsgericht ist beiden Verfahrensbevollmächtigten sowie der Antragsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Auf die diesbezüglich eingereichten Schriftsätze wird verwiesen.
II.
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Die seitens der Antragsgegnerin eingereichte "sofortige Beschwerde" ist als Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG zu werten und als solche zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdegegenstand übersteigt 200,00 Euro.
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In der Sache ist die Beschwerde allerdings unbegründet.
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1. Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren werden keine Gerichtsgebühren erhoben. Streitwertbemessungsvorschriften, auf die im anwaltlichen Gebühreninteresse gemäß § 32 RVG zurückgegriffen werden könnte, fehlen daher. § 23 Abs. 3 S. 2RVG enthält insofern eine Auffangvorschrift, um die Gegenstandswertfestsetzung für die Anwaltsgebührenberechnung sicherzustellen. Diese Vorschrift gilt auch im Beschlussverfahren (vgl. GK-ArbGG/Wenzel § 12 Randziffer 441).
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§ 23 Abs. 1 RVG enthält allerdings auch für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens keinen Regelstreitwert, sondern einen Hilfswert, auf den nur zurückzugreifen ist, wenn alle Möglichkeiten für eine individuelle Bewertung ausgeschöpft sind (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 08.01.2006 - 2 Ta 128/06 -). Nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung ist bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen der Gegenstandswert mit 4.000,00 Euro, je nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 Euro anzunehmen. Von einem nicht vermögensrechtlichen Streitgegenstand ist dann auszugehen, wenn der im Verfahren erhobene Anspruch auf keiner vermögensrechtlichen Beziehung beruht bzw. nicht auf Geld oder Geldeswert gerichtet ist (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, a.a.O.). In den Fällen, in denen ein objektiver Wert festgestellt werden kann, kommt es in erster Linie auf die Feststellung dieses Wertes an. Anhaltspunkte für die Bemessung im Rahmen der Ermessensübung bei Nichtvorlage eines objektiven Wertes ergeben sich aus der wirtschaftlichen Interessenlage der Beteiligten, auch wieweit durch das Beschlussverfahren finanzielle Ansprüche einzelner Arbeitnehmer berührt werden, aus der Bedeutung, dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, a.a.O.). Ob unter Umständen auch der objektive Arbeitsaufwand des Rechtsanwaltes im Einzelfall Berücksichtigung finden kann, ist streitig (dafür LAG Rheinland-Pfalz, a.a.O.; dagegen GK, ArbGG/Wenzel, § 12 Randziffer 441 m.w.N. aus der Rechtsprechung).
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2. Bei Anwendung dieser Grundsätze hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin nicht ermessensfehlerhaft festgesetzt. Das Landesarbeitsgericht schließt sich dieser Ermessensausübung an. Auf die Streitfrage, ob in der Beschwerdeinstanz überhaupt nur Ermessensfehler überprüft werden können (so LAG Nürnberg, 07.04.1999, FA 1999, 329) kommt es daher nicht. Grundlage der Bewertung ist der gestellte Verfahrensantrag. Schlüssigkeit und Erfolgsaussichten sind für die Bewertung im allgemeinen ohne Bedeutung, auch die letztendliche Bewertung des festgestellten Antrags durch das Gericht (vgl. GK, ArbGG ,a.a.O., § 12 Randziffer 447).
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Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin zwei Anträge gestellt, die gemäß § 5 ZPO grundsätzlich auch gesondert zu bewerten sind. Die Gegenstandswerte sind zu addieren. Hierbei ist der Antrag zu 1, mit dem die Antragstellerin festgestellt wissen wollte, dass es sich bei dem abgeschlossenen Personalüberleitungsvertrag nicht um eine Betriebsvereinbarung im Sinne des § 67 BetrVG handelt, mangels anderer Anhaltspunkte mit dem Regelwert gemäß § 23 Abs. 3 RVG, mithin mit 4.000,00 Euro zu bewerten.
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Der Antrag zu 2, in dem die Antragstellerin festgestellt wissen wollte, dass dieser Personalüberleitungsvertrag nicht aufgrund des Schreibens der Antragsgegner vom 29.06.2005 zum 26.06.1997 gekündigt worden ist, ist hingegen mit dem doppelten Auffangwert nach § 23 Abs. 3 RVG zu bewerten. Hierbei entscheidend ist die tatsächliche wirtschaftliche Bedeutung und die Auswirkungen in wirtschaftlicher Hinsicht für die Antragsgegnerin, falls die Kündigung tatsächlich Wirksamkeit entfaltet hätte. Insofern lediglich auf den einfachen Auffangwert nach § 23 Abs. 3 RVG zurückzugreifen, erscheint dem Gericht deswegen nicht sachgerecht.
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In dem Personalüberleitungsvertrag sind vielfache wirtschaftliche Verbindlichkeiten gegenüber dem Arbeitnehmer geregelt, jedoch auch die Anwendung von Tarifverträgen und Dienstvereinbarungen (vgl. § 5 des Vertrages). Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, in den Arbeitgeberverband einzutreten sowie eine Mitgliedschaft in der Zusatzversorgungskasse Y zu beantragen. Alle diese Verpflichtungen zusammen genommen haben eine derartige wirtschaftliche Bedeutung für die Beklagte, dass der Auffangwert des § 23 Abs. 3 RVG als nicht ausreichend für die Bewertung des Antrags zu 2 der Antragstellerin angesehen werden konnte.
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3. Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, da die in § 2 Abs. 2 GKG bestimmte Kostenfreiheit der Gerichtsgebühren des Beschlussverfahrens auch das anschließende Gegenstandswertbeschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG mit umfasst (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, a.a.O.).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar, ein Rechtsmittel ist nicht gegeben, § 33 Abs. 4 S. 3 RVG.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 4 BV 12/05 1x (nicht zugeordnet)
- BetrVG § 77 Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen 1x
- RVG § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren 3x
- RVG § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren 1x
- RVG § 23 Allgemeine Wertvorschrift 7x
- Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (2. Kammer) - 2 Ta 128/06 1x
- ZPO § 5 Mehrere Ansprüche 1x
- BetrVG § 67 Teilnahme an Betriebsratssitzungen 1x
- GKG 2004 § 2 Kostenfreiheit 1x