Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 Sa 41/08
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 22.08.2007 - 1 Ca 2653/06 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden betrieblichen Altersversorgung.
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Der am ... 1939 geborene Kläger war vom 01.01.1975 bis zum 31.03.1991 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Seit dem 01.06.2002 bezieht er vorgezogene gesetzliche Altersrente. Seitdem erhält er von der Beklagten auch eine betriebliche Altersrente. Diese betrug ursprünglich 1.368,89 EUR brutto, gem. § 16 BetrAVG wurde sie ab Juli 2005 um 3,8 % auf 1.420,91 EUR brutto erhöht.
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Hinsichtlich der vorliegend anwendbaren Versorgungsordnung der M. A. AG, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, sowie deren Einleitung mit erläuternden Ausführungen, soweit hier maßgeblich, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung auf Seite 3 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 142 d. A.) Bezug genommen.
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Soweit die Beklagte die vorgezogenen Altersrente gekürzt hat (siehe Bl. 34 ff. d. A.), weil der Kläger die maximal bei der Beklagten erreichbaren Dienstjahre - vom Beginn der Beschäftigung an bis zum Rentenbeginn mit 65 Jahren - nicht abgeleistet hat, wird dies vom Kläger nicht beanstandet. Darüber hinaus hat die Beklagte allerdings die Alterspension des Klägers für jeden der 24 Monate des vorzeitigen Bezuges zusätzlich um monatlich 0,5 % (versicherungsmathematischer Abschlag), insgesamt also um 12 % gekürzt. Dagegen wendet sich der Kläger.
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Der Kläger hat vorgetragen,
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die zusätzliche Kürzung seiner Altersversorgung um den versicherungsmathematischen Abschlag sei nicht berechtigt, weil dieser in der Versorgungsordnung nicht, jedenfalls nicht ausreichend geregelt sei. Er ergebe sich insbesondere nicht aus § 8 Abs. 2 der Versorgungsordnung. Auch in der Einleitung der Pensionsordnung sei der pauschalierte Abschlag in Höhe von monatlich 0,5 % nicht geregelt. Zur Berechnung der Klageforderung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung im streitigen Tatbestand des Klägersachvortrags (Seite 4 der angefochtenen Entscheidung = Bl. 143 d. A.). Bezug genommen.
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Der Kläger hat beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.504,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab Januar 2007 über den von der Beklagten anerkannten Anspruch in Höhe von monatlich 1.420,90 EUR brutto hinaus eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von monatlich weiteren 83,96 EUR brutto, fällig jeweils am letzten des Monats, zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat vorgetragen,
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die Versorgungsordnung sehe ausweislich des eindeutigen Wortlauts in § 8 Abs. 2 neben der Kürzung aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens wegen des früheren Bezugs auch einen versicherungsmathematischen Abschlag vor. Die von ihr angenommene Höhe von monatlich 0,5 % ergebe sich aus der Versorgungsordnung, zumindest aus den in der Einleitung der Versorgungsordnung im Einzelnen dargestellten Beispielsfällen. Sie sei zudem üblich. Die pauschale Kürzung um 0,5 % pro Monat des vorzeitigen Rentenbeginns dürfe von ihr vorliegend im Übrigen jedenfalls deshalb vorgenommen werden, weil dem Kläger bei einer exakten versicherungsmathematischen Berechnung (vgl. Bl. 121 f. d. A.) eine lediglich geringere monatliche Betriebsrente von "nur" 1.345,53 EUR zustehe.
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Das Arbeitsgericht Mainz hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 22.08.2007 - 1 Ca 2653/06 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 142 bis 149 d. A. Bezug genommen.
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Gegen das ihm am 19.12.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 17.01.2008 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 04.03.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf seinen begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 18.02.2008 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 04.03.2008 einschließlich verlängert worden war.
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Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, § 8 Abs. 2 der Versorgungsordnung enthalte keine klare Regelung, wie im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme einer Altersversorgung und gleichzeitiger vorgezogener Inanspruchnahme der Betriebsrente vor Erreichen der Altersgrenze zu verfahren sei. Was unter einer versicherungsmathematischen Herabsetzung zu verstehen sei, insbesondere wie hoch die versicherungsmathematische Herabsetzung sein solle, werde in der Pensionsordnung nicht definiert. Deshalb könne nichts anderes gelten als in dem Fall, in dem die Versorgungsordnung gar keinen versicherungsmathematischen Abschlag vorsehe, ohne ihn andererseits auszuschließen. Auch der Einleitung zur Versorgungsordnung lasse sich nicht entnehmen, dass sich aus den Beispielen ein versicherungsmathematischer Abschlag in Höhe von annähernd 0,5 % ergebe. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass dann, wenn man davon ausgehe, dass es an einer wirksamen Regelung über eine pauschalierte Höhe des pauschalierten Abschlags fehle, der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nicht gegeben sei, da die Beklagte dann berechtigt sei, eine versicherungsmathematisch exakt berechnete Kürzung vorzunehmen. Es sei zu bestreiten, dass man mit der Annahme einer Anpassungsrate von 0 % als Verhältnis der regulären Alterspension zur vorzeitigen Alterspension einen Prozentsatz von 86,24 % erhalte. Dafür, dass der Rentenanspruch des Klägers "spitz" zu errechnen sei, gebe es in der Versorgungsordnung zudem keine Anhaltspunkte. Die von der Beklagten insgesamt mit 0,5 % vorgenommene Pauschalierung bewege sich am obersten Rand der von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts akzeptierten Höhe des versicherungsmathematischen Abschlags. Anhaltspunkte dafür ließen sich der Versorgungsordnung aber nicht entnehmen. Der Arbeitnehmer müsse bei Eintritt in den Ruhestand beurteilen können, in welcher Höhe ihm Versorgungsleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und aus der betrieblichen Ruhegeldzusage zuflössen. Nur dann könne er eine sachgemäße Entscheidung treffen, ob er weiter arbeite oder sich mit der erreichten Versorgung begnüge. Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 04.03.2008 (Bl. 186 - 191 d. A.) Bezug genommen.
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Der Kläger beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.504,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab Januar 2007 über den von der Beklagten anerkannten Anspruch in Höhe von monatlich 1.420,90 EUR brutto hinaus eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von monatlich weiteren 83,96 EUR brutto, fällig jeweils am letzten des Monats, zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, § 8 Abs. 2 Satz 2 der Versorgungsordnung sehe ausdrücklich eine weitere Kürzung des sich zunächst ergebenden Pensionsbetrages bei vorzeitigem Ausscheiden um einen versicherungsmathematischen Abschlag vor. Dies erfolge auch gerade wegen des vorgezogenen Pensionsbeginns. Die Höhe des zutreffenden Abschlags ergebe sich aus der Einbeziehung von Ziffer 7 der Einleitung der Versorgungsordnung. Dieser Kürzungswert ergebe sich zumindest bei Durchführung einer ergänzenden Auslegung des § 8 Abs. 2 bzw. der Versorgungsordnung insgesamt. Selbst wenn man aber zugunsten des Klägers unterstelle, dass die exakte Höhe des versicherungsmathematischen Abschlags ungeregelt geblieben sei, sei die Versorgungsordnung in diesem regelungsbedürftigen Punkt lückenhaft und damit ergänzungsbedürftig. Dabei habe sich das Arbeitsgericht zu Recht am Zweck einer versicherungsmathematischen Kürzung sowie an den allgemein anerkannten Grundsätzen zur Höhe solcher Abschläge orientiert. Der Abschlag in Höhe von 0,5 % werde in der Praxis am Häufigsten gewählt. Zum Anderen stimme dieser Pauschalwert mit der Wertung der Versorgungsordnung überein.
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Die Versorgungsordnung unterliege als Betriebsvereinbarung nicht einer Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Selbst wenn dies aber der Fall sei, sei ein Verstoß inhaltlich nicht gegeben. Denn die Versorgungsordnung selbst sehe den versicherungsmathematischen Abschlag ausdrücklich vor; anhand der Rechenbeispiele in Ziffer 7 der Einleitung der Versorgungsordnung sei jedenfalls annähernd absehbar und ermittelbar, welche Auswirkungen die vorzeitige Inanspruchnahme der Betriebsrente tatsächlich voraussichtlich haben würde.
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Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 09.04.2008 (Bl. 215 - 224 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 226 - 228 d. A.) Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.
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Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 28.04.2008.
Entscheidungsgründe
I.
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Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II.
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Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis wie auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage vorliegend in vollem Umfang unbegründet ist.
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Gemäß § 6 BetrAVG in Verbindung mit der einschlägigen Versorgungsordnung sind dem Kläger bereits vor Vollendung des 65. Lebensjahres Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren, wenn die Wartezeit und die übrigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das ist vorliegend unstreitig der Fall. Streitig ist dem gegenüber die Höhe der Rente bei vorzeitiger Inanspruchnahme.
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Für derartige Fälle enthält das BetrAVG keine Berechnungsregel. Das BAG (23.01.2001 - 3 AZR 164/00 - NZA 2002, 93) geht inzwischen davon aus, dass der durch die natürliche Kürzung gem. § 2 BetrAVG ermittelte Besitzstand zum Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens wegen des früheren und längeren Bezugs der Altersrente nur dann ein zweites Mal um den sog. versicherungsmathematischen Abschlag gekürzt werden kann, wenn die Versorgungsordnung dies vorsieht. Fehlt eine derartige Bestimmung, kann die Kürzung stattdessen nur in der Weise erfolgen, dass die fehlende Betriebstreue zwischen vorgezogener Inanspruchnahme und fester Altersgrenze zusätzlich anspruchsmindernd berücksichtigt wird (sog. unechter versicherungsmathematischer Abschlag). Davon ist das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen; die Kammer folgt dem.
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Vorliegend sieht § 8 Abs. 2 der Versorgungsordnung ausdrücklich vor, dass die Beklagte bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Betriebsrente berechtigt ist, eine doppelte Kürzung vorzunehmen. Insoweit wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts auf Seite 7 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 146 d. A.) unter a) Bezug genommen.
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Das Arbeitsgericht hat des weiteren zutreffend angenommen, dass dem Kläger zuzugeben ist, dass die exakte Höhe des versicherungsmathematischen Abschlags in § 8 Abs. 2 der Versorgungsordnung nicht ausdrücklich genannt wird. Die Regelung bedarf daher einer ergänzenden Auslegung. Das Arbeitsgericht hat insoweit den Zweck einer versicherungsmathematischen Kürzung zum Einen sowie zum Anderen auch die allgemein anerkannten Grundsätze zur Höhe eines versicherungsmathematischen Abschlags beachtet.
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Im allgemeinen wird wegen des vorzeitigen Ausscheidens und des längeren Bezugs ein versicherungsmathematischer Abschlag von 0,4 - 0,7 % pro Monat für zulässig erachtet. Jedenfalls bei dem wohl am Häufigsten gewählten Abschlag in Höhe von 0,5 % werden nicht nur die längere Rentenlaufzeit bei Inanspruchnahme des § 6 BetrAVG, sondern auch die dort entstehenden Zinsverluste und die höhere Lebenswahrscheinlichkeit eines Versorgungsfalles ausgeglichen und berücksichtigt (BAG 23.01.2001, aaO.). Das BAG (aaO.) erkennt daher jedenfalls einen pauschalierten versicherungsmathematischen Abschlag in Höhe von 0,5 % als angemessen an (so auch BAG 28.05.2002, BAGE 101, 163). Von daher teilt die Kammer die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass diese Grundsätze dazu führen, dass jedenfalls die von der Beklagten vorgenommene Kürzung in Höhe von 0,5 % pro Monat des vorzeitigen Bezuges bei der gebotenen Auslegung der Versorgungsordnung angemessen und daher nicht zu beanstanden ist.
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Hinzu kommt, dass auch die Einleitung der Versorgungsordnung für diese Auslegung spricht. In deren Ziffer 7 sind mehrere Berechnungsbeispiele enthalten, die, wie die Beklagte nachvollziehbar und ins Einzelne gehend dargelegt hat, ergeben, dass sich aus diesen (jedenfalls annähernd) ein versicherungsmathematischer Abschlag in Höhe von 0,5 % ergibt.
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Etwas anderes folgt, auch insoweit folgt die Kammer dem Arbeitsgericht, nicht aus der Anwendung der §§ 305 ff. BGB.
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Soweit es sich bei der Versorgungsordnung um eine Betriebsvereinbarung handeln sollte, finden die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB gem. Abs. 4 Satz 1 BGB ohnehin keine Anwendung.
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Die maßgebliche Regelung hält aber auch einer Inhaltskontrolle stand. Insoweit teilt die Kammer die Auffassung des Arbeitsgerichts voll inhaltlich; deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seiten 9, 10 der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
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Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts.
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Es enthält keinerlei neuen, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierten Tatsachenvortrag, der zu einem anderen Ergebnis führen könnte. Die Berufungsbegründung macht lediglich deutlich, dass der Kläger die von der Kammer voll inhaltlich geteilte Auffassung des Arbeitsgerichts nicht für zutreffend hält. Entgegen der Auffassung des Klägers ist deshalb die Annahme eines versicherungsmathematischen Abschlags in Höhe von 0,5 %, wie dargelegt, nicht zu beanstanden; auch die - unterstellte - Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB führt, wie dargelegt, zu keinem anderen Ergebnis. Weitere Ausführungen sind deshalb nicht veranlasst.
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Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 1 Ca 2653/06 2x (nicht zugeordnet)
- BetrAVG § 16 Anpassungsprüfungspflicht 1x
- § 8 Abs. 2 der Versorgungsordnung 4x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 2 Satz 2 der Versorgungsordnung 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 2 bzw. der Versorgungsordnung 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 305 ff. BGB 3x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 64 Grundsatz 2x
- ArbGG § 2 Zuständigkeit im Urteilsverfahren 1x
- ArbGG § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung 1x
- ZPO § 518 Berufungsfrist bei Urteilsergänzung 1x
- ZPO § 519 Berufungsschrift 1x
- BetrAVG § 6 Vorzeitige Altersleistung 2x
- 3 AZR 164/00 1x (nicht zugeordnet)
- NZA 2002, 93 1x (nicht zugeordnet)
- BetrAVG § 2 Höhe der unverfallbaren Anwartschaft 1x
- BAGE 101, 163 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 305 ff. BGB gem. Abs. 4 Satz 1 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x