Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (7. Kammer) - 7 Ta 219/09

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 04.09.2009, Az. 2 Ca 624/09 abgeändert und dem Kläger mit Wirkung ab dem 18.05.2009 (einschließlich) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt ..., ohne Anordnung einer Ratenzahlung bewilligt.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der verheiratete Kläger, der ein Kind hat, war seit dem 02.04.2001 bei der Beklagten als Arbeiter im CNC-Bereich beschäftigt; er kann Kündigungsschutz im Sinne von § 1 KSchG in Anspruch nehmen.

2

Mit Schreiben vom 30.03.2009 kündigte die Beklagte unter Hinweis auf betriebsbedingte Gründe das Arbeitsverhältnis zum 30.05.2009.

3

Mit seiner am 09.04.2009 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die seitens der Beklagten mit Schreiben vom 30.03.2009 zum 30.05.2009 ausgesprochene Kündigung nicht beendet worden ist. Dabei hat er das Vorliegen betriebsbedingter Kündigungsgründe bestritten, des Weiteren hat er mit Nichtwissen bestritten, dass der bestehende Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß angehört worden ist.

4

Mit Schriftsatz vom 23.04.2009, der am 27.04.2009 bei Gericht eingegangen ist, hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt ... beantragt und eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen vorgelegt.

5

Am 15.07.2009 hat der Kläger die Klage zurückgenommen. Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit Beschluss vom 04.09.2009 den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, nachdem der Kläger den Rechtsstreit nicht weitergeführt habe, bedürfe es keiner Prozesskostenhilfe. Gegen diese dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 08.09.2009 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 11.09.2009 Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, das Arbeitsgericht hätte ihm ab dem 23.04.2009 Prozesskostenhilfe bewilligen müssen, da ab dem damaligen Zeitpunkt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung vorgelegen hätten. Die später erfolgte Klagerücknahme ändere hieran nichts.

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Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

7

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

8

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß §§ 78 S. 1 ArbGG, 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff ZPO zulässig. Darüber hinaus ist das Rechtsmittel auch begründet, da dem Kläger für das vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern geführte Kündigungsschutzverfahren mit Wirkung ab dem 18.05.2007 (einschließlich) Prozesskotenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt ... ohne Anordnung einer Ratenzahlung zu bewilligen war. Prozesskostenhilfe ist für die Zeit nach Antragstellung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife zu gewähren. Dieser Zeitpunkt ist jener Tag, an dem die Partei einen formgerechten Antrag gestellt sowie die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Im vorliegenden Fall trat Bewilligungsreife am 18.05.2009 ein, da an diesem Tag die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung nach § 114 ZPO erfüllt waren.

9

Das vom Kläger vor dem Arbeitsgericht geführte Kündigungsschutzverfahren hatte am 18.05.2009 hinreichende Aussicht auf Erfolg, zumal der Kläger Kündigungsschutz im Sinne von § 1 KSchG in Anspruch nehmen kann und fristgerecht Klage gegen die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung erhoben hat. Diese Klage hatte hinreichende Erfolgsaussicht, zumindest für den Zeitraum vom 18.05.2009 bis zur Klagerücknahme.

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Des Weiteren hätte das Arbeitsgericht unter Beachtung von § 118 Abs. 2 S. 4 ArbGG den Kläger nach Eingang seines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 27.04.2009 darauf hinweisen müssen, dass die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse keine hinreichend nachvollziehbaren Angaben über das monatliche Einkommen enthält. Darüber hinaus hätte es dem Kläger eine dreiwöchige Frist bis zum 18.05.2009 zur Ergänzung seiner Angaben setzen müssen. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger dann - wie im Beschwerdeverfahren geschehen - seine Angaben fristgemäß ergänzt und gleichzeitig nachgewiesen hätte, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.

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Mithin hat am 18.05.2009 Bewilligungsreife hinsichtlich des Prozesskostenhilfeantrages vorgelegen, sodass im Rahmen des Beschwerdeverfahrens unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die beantragte Prozesskostenhilfe ohne Anordnung einer Ratenzahlung ab dem 18.05.2009 zu bewilligen war.

12

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen die vorliegende Entscheidung bestand unter Beachtung von §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG kein gesetzlich begründeter Anlass.

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